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Autor Thema: MDR - Staatsverwaltung_-_mittelbare  (Gelesen 1643 mal)

P
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MDR - Staatsverwaltung_-_mittelbare
Autor: 10. Mai 2017, 11:08
Ausgehend von

[...]
 Fakt ist: es erging ein Haftbefehl ( egal wer/wie/was) ...und Frau Baumert schuldet/haftet
 für die angefallenen Kosten ( Rechtsbehelfe + Haft) der Justizkasse ( niemand anderen!) . [...]

erfolgt eine Betrachtung, mit Links zum Nachlesen
 
Werden im Rechtsstaat durch einen Auftragnehmer zur Veranstaltung von Rundfunk als Organisation mit dem Recht der Selbstverwaltung Kosten und Folgekosten verursacht, welche dem Schuldner in Summe aufgeschlagen werden aber jeweils einzeln vollstreckt werden können, weil diese durch verschiedene Stellen anfallen, welche die Kosten jeweils einzeln gelten machen oder ist der Verursacher der Staat selbst?
 
Der Staat hat dem Auftragnehmer als Organisation mit dem Recht der Selbstverwaltung zugestanden, dass dieser die Kosten selber einfordern/gelten machen kann. Als Kostenschuldner hat der Staat alle Wohnungsinhaber erklärt.
Der Staat ist also der primäre Gläubiger der Kosten. Will aber die Verwaltung darüber nicht selbst ausüben.
 
Jedoch tritt der Staat als Verursacher somit nicht mit einer als staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar erkennbaren Behörde auf.
Sondern der Auftragnehmer des Auftrags als Organisation mit dem Recht der Selbstverwaltung, welcher selbst keine unmittelbare staatliche Verwaltung ist.
In welchem Verhältnis zum Wohnungsinhaber steht dieser?
 
Es läuft später darauf hinaus:
Frei nach dem Motto, wenn Du nicht zahlst und auch Dein Vermögen nicht offenlegst, damit wir als Organisation mit dem Recht der Selbstverwaltung "Gläubiger" sehen können wo wir "Gläubiger" uns es einfach holen können, dann lassen wir Dich "Schuldner" mit Hilfe der Justiz "Staat" verhaften (privater Haftbefehl) und die Kosten dafür werden Dir "Schuldner" dann zusätzlich in Rechnung gestellt durch den Staat.
 
Der Staat (16 Bundesländer) hat zudem erklärt, dass die Vollstreckung durch Verwaltungsvollstreckung im Verwaltungsrecht (Vorbehalt gilt wahrscheinlich für Verwaltungsbehörden usw.) erfolgen soll.
 
 --> Eine staatliche Verwaltung sollte nicht ins private Recht flüchten, es ist also recht fraglich, auf welcher rechtlichen Grundlage der ursprüngliche Haftbefehl überhaupt ausgestellt wurde. -> Ein ziviler Haftbefehl in einer Verwaltungsvollstreckung, in welcher Mittel zum Einsatz kommen, welche primär geschaffen wurden um privaten Gläubigern ein Mittel an die Hand zu geben um Druck auf einen säumigen Zahler auszuüben oder gibt es in der Verwaltungsvollstreckung keine eigene Regel dafür?
 
Auch macht es hierbei keinen Unterschied wo die Folgekosten anfallen. Die Ursache ist zuerst immer die Nichtzahlung der ursächlichen Forderung. Also somit auch der des ersten Gläubigers.
 
Ursache der Forderung: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Grund: Regelung, dass jeder Wohnungsinhaber Geldschulden hat. Diese per Schickschuld begleichen soll. Über die Höhe keine Aussage in Euro, sondern 1 Rundfunkbeitrag pro Wohnung (respektive ähnlich).
 
Kein Wohnungsinhaber kann diesen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfüllen, wenn er per Schickschuld eine Geldschuld bar begleichen will, nicht nur weil die Satzung - welche nicht Bestandteil des Gesetzes selbst ist - Barzahlung verhindert, sondern weil nicht klar wird, wohin er das Bargeld schicken müsste.
 
Jeder Wohnungsinhaber müsste also warten oder aktiv nachfragen wohin, wieviel etc. Macht er das nicht, wäre das eine Ordnungswidrigkeit, welche verfolgt werden könnte.
 
Die Selbstverwaltungsorganisation versendet, wenn keine Schickschuld eingeht, zuerst Infobriefe, welche sehr wahrscheinlich keine Verwaltungsakte sein können. Eine Behörde würde wahrscheinlich Verwaltungsakte versenden, welche genaue Regeln enthalten würden.
 
Die Selbstverwaltungsorganisation stellt sich wie das Finanzamt einen Titel selber aus und betitelt diesen als "Gebühren/Beitragsbescheid" oder "Festsetzungsbescheid" -> dieser ist erst in der Welt, wenn dem Betroffenen bekannt gegeben wird. ->
Erfolgt das, dann hat der Betroffene an dieser Stelle eine Möglichkeit dagegen vorzugehen. --> Ähnlich wie bei einem Steuerbescheid.
Der Unterschied sei, das Finanzamt sei eine staatliche Verwaltungsbehörde während der Status der Selbstverwaltungsorganisation offenbar schwammig für den Betroffenen bleibt.
 
Wenn der Betroffene sich die Mühe macht festzustellen, wer was von Ihm will, muss er sich durch eine Menge Gesetzesblätter zeitlich rückwärts arbeiten oder mit den ersten des jeweiligen Bundeslandes beginnen. Sofern er überhaupt Anhaltspunkte dafür auf den „Titeln“ findet dort zu suchen.
Wird er fündig, dann stellt er fest:
Die Gründungsform wird als "Anstalt des öffentlichen Rechts" angegeben. Ees wird sich auch ein Staatsvertrag und ein Gesetz dazu finden (MDR GVBl Nr. 13/1991 Seite 169). Das Gesetz "Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk" selbst hat 2 Artikel. Im Artikel 1 wird die Zustimmung zum Staatsvertrag erklärt. Der Staatsvertrag "Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) hat 47 §, in §1 werden Aufgabe und Rechtsform festgelegt.

Zitat
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht.
Damit wird am Beispiel MDR deutlich:
Der MDR wurde offenbar nicht primär als staatliche Verwaltungsbehörde erschaffen.
Dem MDR wurde keine Aufgabe der staatlichen Verwaltung gegeben, sondern die Aufgabe der Veranstaltung von Rundfunk in einem Sendegebiet zugeteilt.
Ein Verwaltungsgebiet wurde nicht zugeteilt. Der Staatsvertrag enthält auch keine §, welche ein Verwaltungshandeln gegenüber Bürgern beschreiben würden.
 
Wird diese Möglichkeit dagegen vorzugehen nicht genutzt, passiert jedoch eine Kausalkette, welche sich schwer aufhalten lässt.
 -> Es wird behauptet, dass diese Titel Rechtskraft erlangt haben. Also analog, wie das beim Finanzamt der Fall sein würde, wenn gegen einen Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt wird.
 
Das Hauptproblem beim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) ist jedoch, dass dieser durch die Betroffenen nicht als staatliche "Behörde" angesehen wird. Zumal dieser selbst staatsfern sein soll.
Noch seltsamer wird es, wenn der Betroffen weiß, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts nur Benutzer kennt und das Verhältnis zwischen der Anstalt und den Benutzern mittels der Anstaltsordnung bzw. Benutzungsordnung geregelt ist.

http://www.juraforum.de/lexikon/anstalt-oeffentlichen-rechts
http://www.jurawiki.de/JuristischePerson

deutlicher Lesehinweis
https://www.anwalt24.de/lexikon/anstalt_des_oeffentlichen_rechts

Zitat
[...] Anstalten sind wie Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts Träger der mittelbaren Staatsverwaltung.
[...]
Das Verhältnis zum Benutzer der Anstalt wird durch die Benutzungsordnung geregelt. [...]

https://www.anwalt24.de/lexikon/benutzungsverhaeltnis#
https://www.anwalt24.de/lexikon/staatsverwaltung_-_mittelbare#
Zitat
Information

Verlagerung der staatlichen Aufgaben auf juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit.
Der Staat kann die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zum einen unmittelbar durch eigene Behörden, zum anderen mittelbar durch ausgegliederte juristische Personen erfüllen.
Dieses Modell der mittelbaren Aufgabenerfüllung wird als Dezentralisierung bezeichnet.[...]

Folgt eine Person A dem Link
https://www.anwalt24.de/lexikon/anstalt_des_oeffentlichen_rechts
wird sie feststellen, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts ein verselbstständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln ist, der eine bestimmte Verwaltungsaufgabe erfüllen soll. Diese Verwaltungsaufgabe wurde für den MDR sehr wahrscheinlich im §1 des Staatsvertrags beschrieben "Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen (Sendegebiet)".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2017, 04:11 von Bürger«

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Re: MDR - Staatsverwaltung_-_mittelbare
#1: 10. Mai 2017, 12:40
Als Kostenschuldner hat der Staat alle Wohnungsinhaber erklärt.
Und genau diese Auffassung wird nicht geteilt; sie entsteht alleine, wenn die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unbeachtet bleiben.

Dafür hat es hier auch bereits ein separates Thema;

Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21278.0.html

Hat sich wirklich noch niemand die Frage gestellt, daß es sinnfrei wäre, allen Wohnungsinhabern eine Zahlungspflicht aufzuerlegen, wo doch bestimmt ist, daß


Zitat
Den Begriff "Nutzer" findest Du im Rundfunkstaatsvertrag hier an unzähligen Stellen: https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016
[...]
§ 2
Begriffsbestimmungen
[...]
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
[...]

bzw.

Zitat
§ 11g
Jugendangebot
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, dass [...], die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.

(2) [...]Dazu soll auch durch eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.
[...]

Insbesondere die in §2 enthaltene Bestimmung ist es doch wert, mal näher betrachtet zu werden? Denn gerade hier wird die Bestimmung gesetzt, daß eine klar definierte Anzahl von Nutzern nicht zahlungspflichtig sein kann, weil die Angebote nicht als Rundfunk gelten dürfen.

Wären alle Wohnungsinhaber zahlpflichtig, wäre sie sinnfrei.

Der Grund für die Mißachtung der Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag durch ÖRR und Co. im Verhältnis Unternehmen zu Verbraucher/Bürger dürfte wieder mit einer unlauteren Geschäftspraxis zu tun haben. Separates Thema dazu:

Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.msg146941.html#msg146941


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