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Autor Thema: Nichtigkeit wegen Vordatierung eines Bescheids?  (Gelesen 2995 mal)

L
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Es war einmal eine Volxrepublik, in der sich eine Anstalt des öffentlichen Rechts ein Unternehmen als Behörde ausgab, und sich selbst ermächtigte, Verwaltungsakte zu erlassen. So weit, so schlecht.
Diese Behörde ... Anstalt des öffentlichen Rechts ... allmächtige Institution verschickte nun Bescheide, die auf den jeweils ersten Tag des Monats datiert waren. Dem gemeinen Pöbel wurden diese Schreiben aber erst mehr als zehn Tage später zugestellt. Kein Wunder, denn der Wisch wurde erst am 11. des Monats frankiert, ergo zur Post aufgegeben.
Nun wissen wir ja alle, dass die Widerspruchs-/Klagefrist erst ab Erhalt des Bescheid beginnt. Nichtsdestotrotz wage ich mich zu erinnern, dass es einige Gerichtsurteile gibt, in denen die allmächtige Institution argumentiert, ein Bescheid per einfacher Briefsendung sei zugestellt gewesen und die Richter dieser Argumentation zumindest teilweise folgen.
Nun zu den Fragen:
  • Kennt jemand entsprechende Urteile, in denen entweder die allmächtige Institution oder die Richter argumentieren, ein Bescheid per einfacher Briefsendung müsse zugegangen sein und kann die entsprechenden AZ nennen?
  • Wenn man nun dieser Argumentation folgt, ist dann die nachweislich falsche Datierung nicht ein schwerwiegender Fehler, aus dem wiederum die Nichtigkeit des Bescheids folgt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2017, 19:51 von Uwe«

Z
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Du kannst heute eine Rechnung schreiben und sie erst 10 Tage später zur Post geben.
Trotzdem wird der Kunde sein Skonto ziehen, selbst wenn er nur drei Tage dafür Zeit gehabt hätte.

Die absichtliche Rückdatierung ist unsererseits nicht zu beweisen, lediglich die verzögerte Auslieferung. Insofern kann man immer bei Klagen oder Widersprüchen darauf verweisen: "Ihr Schreiben vom ... -Eingang bei mir 10 Tage später am ...
Fristen beginnen erst mit Verkündung/Empfang zu laufen, oder kann die Rundfunkanstalt einen früheren Empfang nachweisen?


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An einen vorgeblich nicht automatisierten Widerspruchsbescheid war bei einer Person 23 ein in einfachem Maschinendruck (d.h. in nicht-proportionaler Schrift) erstellter Infozettel angefügt, welcher über eine vermutete Höhe eines fiktiven Rückstands angeblicher Beiträge belehren wollte und ganz unten in augenscheinlich für einen Textbaustein etwas zu holprigem Deutsch (wiewol gramatigalich gorregd) den mehrfachen Beschwerden 23s wegen dauernder Fehldatierungen entgegnet, dass die Frist erst bei Erhalt des Widerspruchsbescheids zu laufen begönne.

Hier hat ein fiktiver BS-Scherge anscheinend in den letzten 9-12 Wörtern des gesamten Schriftkonvoluts (fünf? Seiten W-Bescheid und eine Maschinenseite) wohl aus Frust etwas persönliches Herz ausgeschüttet (zum Pfeifenzwitscherer hat es wohl noch nicht gelangt). Im Zweifelsfall könnte der Vermerk einem Richter unter die Nase gehalten werden, sollte ein anwesender Rechtsverdreher einer elektromagnetischen Anstalt auf Fristverzug kichern wollen.


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Die absichtliche Rückdatierung ist unsererseits nicht zu beweisen, lediglich die verzögerte Auslieferung.
Frankierdatum steht als QR-Code Datenmatrix drauf, mit den entsprechenden Programmen kann das auch von Anna Normalverbraucherin ausgelesen werden. Und auf den Handstand, warum Bescheide 11 Tage brauchen, um frankiert zu werden, bin ich gespannt. :P Schließlich wird ja alle Nase lang erzählt, das automatisierte Verfahren ohne Unterschrift sei so toll und zeitsparend?!

Vielleicht war meine ursprüngliche Frage zu kompliziert:
Ich hätte gerne die in einem Urteil schriftlich fixierte Argumentation einer beliebigen LRA, nach der ein (Widerspruchs)bescheid zugegangen sein muss, weil sie ihn verschickt haben. Damit geht's auf zur ehrenwerten Richterbank und ich trage vor, dass die LRA ja immer recht hat. Wenn die LRA dann aber nachweislich Bescheide falsch datiert (oder auch nur versehentlich zu spät frankiert), dann muss doch solch ein falsch datierter Bescheid an einem schwerwiegenden Mangel leiden?!

Ich weiß, dieser Ansatz ist völlig konträr zu den meisten anderen hier im Forum, aber die ersten LRA (z.B. Rundfunk Bananenwald-Bärchenland) verschicken ihre Bescheide mittlerweile als Einschreiben, wodurch die populäre Argumentation "Ich hab das Schreiben nicht erhalten" über kurz oder lang ins Leere laufen wird.


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Der Ansatz ist leider nicht konträr. Die Fehldatierung interessiert die VG-Richter einfach nicht. Dass die Widerspruchsbescheide an allen Enden und Ecken defekt sind, interessiert sie nicht.

Einen 23 lässt das mittlerweile darauf schließen, dass die Widerspruchsbescheide sogar in den Augen der LRA (und des von den Ländern etablierten Verfassungsfeinds BS sowieso) so wertlos sind wie die Zahlungsbitten. Deshalb auch die beliebige Versandart per einfacher Post, deshalb auch kein Abgangsvermerk, kein Zustellwille,... es ist einfach: egal.

Es reicht nämlich aus, den VG-Richtern vorzugaukeln, es habe ein Vorverfahren stattgefunden. Und das scheint immerhin zu funktionieren; denn bei Erhebung einer Klage kam es bislang jedesmal dazu, Schauspieler Figuren Prozessbeteiligte zusammenzutrommeln, um einen konkreten SchauProzess aufdurchzuführen.

Alles fiktiv das hier, unter der heißen Sonne.



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Eine Fehldatierung hat in 23s Augen nur den strategischen Sinn, Zahlungen zwischen dem aufgedruckten (falschen) Datum bis kurz vor Absendedatum (=QR-Code) abzuwarten und einzuarbeiten, damit der Widerspruchsbescheid wenigstens einen korrekten Fehlbetrag nennen kann und nicht schon deswegen ihm gültig widersprochen werden kann.

So würde sich der länderorganisierte Verfassungsfeind etwas Rabatz vor dem VG-Richter sparen wegen fehlerhafter Widerspruchsbescheide.

Fiktive Überlegungen.


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