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Autor Thema: Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt  (Gelesen 14276 mal)

M
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Die Höhe eventueller Anwaltskosten für eine "anstalts"-seitig beauftragte externe Kanzlei - was speziell i. F. von Befreiungsanträgen auf Härtefallgrundlage z. B. wg. Bedürftigkeit dringend zur Schürung des Verdachts geeignet ist, man solle über die Generierung eines möglichst hohen Kostenrisikos von der Rechtsverfolgung abgeschreckt werden - wird tatsächlich gerichtsseitig festgelegt.

Ob aber für den Kläger im Verlustfall überhaupt von der Seite her Kosten entstehen in dem Sinn, dass sie von diesem zu tragen wären, dazu könnte u. a. die ergänzende Lektüre folgenden Threads von Interesse sein:  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg147014.html#msg147014 ggf. zzgl. der Schadensminderungspflicht auch einer ÖRR-"Anstalt".

Dass inzwischen, wie anhand verschiedener Beispiele an unterschiedlicher Stelle im Forum als Eindruck denkbar, auch bzgl. dieser Facette der Klageverfahren gegen den sogenannten "Rundfunkbeitrag" die gewohnheitsmäßige Rechtsbeugung durch deutsche Verwaltungsgerichte womgl. ihre Fortsetzung erfährt, letztlich mit der Essenz, ein Kläger habe in diesem Zusammenhang grundsätzlich für die berechneten Kosten der Gegenseite aufzukommen, wäre sicher traurig.

Aber wer die Art und Weise der Rechtsprechung i. S. Rundfunkbeitrag seitens der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt sich ansieht bzw. ein wenig verfolgt hat (wobei gerechterweise dazugesagt werden muss, dass [vgl. dazu besonders auch die Ausführungen Dr. Sprißlers der jüngeren Vergangenheit] örr-seitig seit Jahr & Tag aktiv die Statistik frisiert wird, indem bürgerseitig gewonnene Verfahren unterschlagen werden)] wird es bestenfalls als Warnung ansehen, das zu glauben, was da mit 1000 Urteilsverweisen von manchen Damen & Herren Richtern verzapft wird, aber nicht sich unbesehen als Rechtfertigungsgründe verkaufen lassen, die den Tatsachen entsprächen. Dann gibt es eben ein weiteres Verfahren und eben auch da weitere Instanzen.

Hallo,

schön und gut. 

Aber es kann manchmal auch anders eintreffen. Ich kenne so einen fiktiven Fall (WDR Köln) wo die fiktive Person A den externen Rechtsanwalt, welcher noch nicht einmal ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist, bezahlen soll.

MfG


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ja, klar, dass diese hochwohledlen Herrschaften das ggf. versuchen werden, davon ist auszugehen, bzw. das ist ja schon öfter bekannt geworden. Insofern war das vorliegende Statement auch nicht so zu verstehen, dass das einzig von der Sachlage her auszuschliessen wäre. Und dass so etwas vor den als "Verwaltungsgerichte" benannten Dienstbotenstellen des Heiligen Deutschen ÖRR aller Unsinnigkeit und offensichtlicher Schikane bzw. versuchter Abschreckung von der eigenen Rechteverfolgung zum Trotz als rechtlich einwandfrei durchgeht, auch damit ist mglw. zu rechnen (Deswegen ja auch der Satz, dass dann eben noch ein Verfahren bzw. eben weitere Instanzen folgen).

Hier, wie auch in anderen Fällen - etwa wenn (wie im Forum schon berichtet wurde) eine Anstalt oder ein Etablissement auf die Idee kommt, z. B. einen anhand eines qualifizierten Sendeberichts gerichtsfest nachgewiesenen Fax-Zugang trotzdem zu bestreiten - kann durchaus der Eindruck entstehen, dass für diese Herrschaften allgemeine Vernunftmassstäbe und Denkgesetze schlicht keine Gültigkeit haben. Das ist ja auch die wesentliche Lektion, zu deren Erlernen die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der weit überwiegenden Zahl der Fälle dem ÖRR mit seinen Sonnenkönigen an der Spitze vortreffliche Hilfe leistet. Glaubt noch jemand, der Feudalismus sei seit 250 Jahren vorbei? Spätestens wenn ein deutsches Verwaltungsgericht ein entsprechendes Urteil fällt, wirkt im Falle des ÖRR im Bedarfsfall auch die Schwerkraft von unten nach oben (& das wiederum könnte einen möglichen Erklärungsansatz begründen, weshalb dort so viele wichtige Schreiben "verloren" gehen, dies Phänomen liegt ja seit Jahr & Tag immer noch im Dunklen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2018, 11:25 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zur Kostenseite: würden Kläger gegen den sogn. Rundfunkbeitrag vor den Verwaltungsgerichten entgegen der bisherigen Erfahrung gewinnen, so würden die ÖR-Anstalten selbstverständlich die nächst höhere Instanz anrufen; bzw. hätten es getan, wären die VG dem ÖR-Rundfunk nicht so überaus zugetan. Da vermutlich kein Kläger über so viel Finanzmittel verfügt wie die zuständige LRA, dürften die meisten Kläger auch in den Fällen aufgeben, spätestens dann, wenn die nächsten Instanzen anders entscheiden. In Deutschland bekommt man eben nur dann recht, wenn man es sich leisten kann. Es gibt definitiv keine Waffengleichheit, schon gar nicht, wenn man selbst die Gegenseite mästet bzw. mästen soll.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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