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Autor Thema: Falscher Name des Unternehmens im Anschreiben ein Formfehler?  (Gelesen 2380 mal)

H
  • Beiträge: 3
Hallo,
der fiktive Karl Meier würde gerne den Griff der Öffentlichrechtlichen in seine Tasche verhindern.

Prof. Karl Meier ist selbständig und betreibt sein Büro in seinen Privaträumen ... fährt aber geschäftlich gelegentlich einen PKW. Privat zahlt er Rundfunkgebühren, geschäftlich nicht. Also könnten Gebühren für den PKW fällig sein.

Vom Beirtragsservice der ARD/ZDF gehen Erinnerungen zu "Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbständige" in seinem Briefkasten ein.

Es wird eine "Karl Meier Unternehmensberatung"* angeschrieben.
Er betreibt aber ein Unternehmen unter "Prof. Karl Meier Supervision & Coaching"*

* Person und Firmenbezeichnung sind fiktiv :-)

Macht es Sinn, dass seine Frau dem "Beitragsservice" antwortet, dass es ein Unternehmen "Karl Meier Unternehmensberatung"
(1) nicht
(2) nicht mehr
unter dieser Adresse gibt?

(3) Oder, dass ihr ein solches Unternehmen nicht bekannt ist?

(4) Oder kann er gelassen sein, da er falsch angeschrieben wurde und gar nicht reagieren?

Übrigens: mit ein wenig Googelei findet der Beitragsservice natürlich unter der Adresse ein Unternehmen, nämlich: "Prof. Karl Meier Supervision & Coaching". Ist zu erwarten, dass die googeln?

Karl Meier möchte nicht den großen Kampf kämpfen ... ihm wäre es eine Genugtuung, im Kleinen den Zwangsbeitrag elegant zu umschiffen.

Bin gespannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2017, 16:46 von Hannellore«

P
  • Beiträge: 4.011
Je nachdem, wenn es einfache Post war, dann immer den Brief mit den falschen Adressdaten zu lassen und bei der Post zurückgeben. Ein Schreiben dazu noch extra anzufertigen dürfte bereits zu viel Arbeit sein. ---> Das gilt immer wenn der Fehler bereits offensichtlich ist, also deutlich erkennbar ist, dass ein anderes Unternehmen gemeint sein muss. Das ist ja nicht ausgeschlossen.

Bei der Post kann ja angegeben werden, das Unternehmen ist an besagter Adresse nicht bekannt.

Sollte andere Post also z.B. mit Zustellurkunde in den Kasten geworfen worden sein, dann handelt es sich sicherlich auch um einen Zustellungsfehler, es gilt somit an sich das Gleiche, bliebe die Frage, wie es der Post zurückzugeben ist.

Es sollte aber bedacht werden, das bei Schreiben von Behörden gelten könnte, das solche falsche Schreibweisen heilbar sein könnten, wenn der Empfänger ausreichend sicher identifizierbar sei, denn es gilt ein Verwaltungsakt ist dem Betroffenen bekannt zu geben.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
Zitat
[...](1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.[...]

Das gilt jedoch nur für Behörden. Meist steht ja auf diesen Schreiben auch gültig ohne Unterschrift usw. ... und dass dieses und jenes weggelassen werden könne, das gilt jedoch nur, wenn dieses und jenes auch tatsächlich vorhanden ist. Verwaltungsbehörden führen gewöhnlich ein Sigel und haben einen Behördenleiter. Wenn es diese tatsächlich gibt, kann es weggelassen werden. Gibt es jedoch kein Sigel und auch keinen Behördenleiter kann es auch nicht weggelassen werden. --> Also immer schön überprüft wer schreibt. 

Erfolgt also eine Bekanntgabe gegenüber einer Person oder Unternehmen für den er nicht bestimmt ist, dann gibt es vielleicht keine Bekanntgabe.
Stichworte:
Inhaltsadressat, Person oder Unternehmen, welches Betroffen sein soll
Bekanntgabeadressat, Person oder Unternehmen, welches das Schreiben erhalten hat

Hier eine Info was möglicherweise berichtigt werden könne
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__42.html
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.


Siehe aber auch hier
Zitat
Bekanntgabe / Zustellung eines VA
unter 2. Sonstige Fehler  --> und die Rechtsfolgen in III.
https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/sachverhaltpdf/schleswig/AssUebersichtBekanntgabe_und_Zustellung.pdf


Bei der VwVfG auch immer mal die jeweilige Landesfassung betrachten, weil diese Abweichungen haben kann.

All das gilt jedoch nur für Behörden.


Wäre es eine Finanzbehörde (Finanzamt, dann würde vielleicht die AO gelten)
in der AO gibt es auch Hinweise, jedoch ist AO nicht VwVfG
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/schwarzpahlke-ao-122-bekanntgabe-des-verwaltungsakts-15-folgen-fehlerhafter-adressierung-und-bekanntgabe_idesk_PI11940_HI1626337.html


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  • Beiträge: 1.564
Es würde aber auch ausreichen, beim Eingang eines Festsetzungsbescheides einen Widerspruch zu verfassen, der auf den Rundfunkstaatsvertrag verweist, wo der Sachverhalt dargelegt wird, daß Unternehmungen in Privatgemächern befreit sind.
Dann spart man sich im Vorfeld viel Arbeit.


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