Danke nochmal für die Rückmeldungen,
Person J hat bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten und legt es auch nicht darauf an, dagegen zu klagen. Es wurde sogar schriftlich mitgeteilt, dass vorerst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheides verzichtet wurde.
Nun soll die Vollstreckung durch die Stadtkasse erfolgen. Person J möchte hiergegen nun Erinnerung (ZPO §766) einlegen, da ZPO §750 (Urteil) nicht erfüllt ist. Frage ist nur wo? In der Stadt ist das Amtgericht auch gleichzeitig Vollstreckungsgericht. Das nächste Verwaltungsgericht wäre ein paar Kilometer weiter in Düsseldorf. Frage nur, ob die dort mit etwas anfangen können. Warum gibt überhaupt das Amtsgericht nochmal 14 Tage Zeit um die Erinnerung als zurückgezogen zu betrachten.
Kann es möglicherweise sein, dass die Zwangsvollstreckung erst durchgeführt werden muss (Eidesstaatliche Versicherung, Kontopfändung...) um hiergegen Erinnerung einzulegen?
Vielen Dank für weitere Vorschläge.