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Autor Thema: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766  (Gelesen 14100 mal)

G
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Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Autor: 11. April 2017, 17:19
Hallo liebe Rebellen,

mal angenommen die Tante von Frau G hätte beim Amtsgericht Erinnerung gegen die Vollstreckung gemäß ZPO 766 eingelegt und folgende Antwort erhalten:

Es wird mitgeteilt, dass das Amtsgericht nicht zuständig ist für diese Rechtsmittel.  Hier werden nur Einwenden gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieher und des Vollstreckungsrechts entschieden. Soweit nichts gegenteiliges mitgeteilt wird, wird die Erinnerung als zurückgenommen betrachtet.

...Bahnhof. Wie wäre denn nun rein fiktiv zu verfahren? Wurde die Erinnerung falsch adressiert?

Vielen Dank für eine klärende Antwort



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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Die Forderung der LRA (RfBeitrag) ist eine öffentlich-rechtliche Forderung (Abgabe per Gesetz RBStV). Also könnte es sein, daß in der Vollstreckung nicht das AG sondern das VG zuständig wäre.

MfG
Michael


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n
  • Beiträge: 1.456
Sehr seltsam, bitte etwas mehr Informationen.
Wird z.B. von der Stadtkasse oder von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt?

Beim Gerichtsvollzieher ist die Erinnerung beim Amtsgericht gängig und wurde hier schon 1000 mal gemacht/beschrieben.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

G
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Vollstreckt wird von der Stadtkasse. Beauftragt wurde ein städtischer Vollziehungsbeamter...was auch immer das sein mag. Wahrscheinlich wieder ein Selbständiger.


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dann das fax mit der erinnerung an das verwaltungsgericht


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G
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Die Tante des Frau eines Schwager bedankt sich für die ersten Antworten.

Diese zweifelt jedoch an, dass das Verwaltungsgericht die richtige Wahl ist. Ziel sollte es sein im Zivilrecht zu argumentieren und nicht AZD freiwillig ins Verwaltungsrecht einzustufen. Mach die Tante dort einen Denkfehler? Eine Behördeneigenschaft soll ja schließlich bestritten werden.

LG



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Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
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Es handelt ich aber um Verwaltungsrecht!


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  • Beiträge: 443
Ein Verwaltungsgericht kann auch Vollstreckungsgericht sein ...

beispiel .. https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/3E2_02.pdf
"Zunächst ist zu bemerken, dass vorliegend ein Verfahren der Erinnerung nach § 167 Abs. 1
VwGO i. V. m. § 766 ZPO in Rede steht. Die Erinnerung i. S. von § 766 ZPO eröffnet für
jeden, dessen Recht durch eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung betroffen sein kann, die
Möglichkeit, beim VOLLSTRECKUNGSGERICHT vorstellig zu werden, um die Rechtmäßigkeit des
Verfahrens von Vollstreckungsorganen prüfen zu lassen."


Soweit die ZPO bei einer Vollstreckung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet, ist Vollstreckungsgericht das Verwaltungsgericht des ersten Rechtzuges (§ 167 I VwGO).

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__167.html


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m
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Hallo Uwe.

Könnte man das ganze nicht auf die Schiene Privatrecht schieben?
Bürgerliches Recht - Schuldrecht?
Man wird doch immer als Beitragsschuldner betitelt. Also handelt es sich doch auch im gewissen Sinne um Schuldrecht.

Verwaltung seh ich eigentlich persönlich auch immer nur dort, wo es um entsprechende Behörden im Behördensinn geht.
Was ja weder die LRA ist noch der BS.


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P
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Zitat
Könnte man das ganze nicht auf die Schiene Privatrecht schieben?

Falls Person A, diesen Gedanken weiter verfolgen möchte sei das Thema zum Lesen angezeigt.

Bestätigungen, dass jeweil. Rundfunkanstalt KEINE Behörde ist [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22643.msg144957.html#msg144957

Person A könnte also nach der Lektüre jeweils verschiedene Schreiben an die jeweiligen Stellen im richtigen Bundesland richten und um Auskunft bitten.
Insbesondere ist nach der jeweiligen Rechtsaufsicht und Fachaufsicht über die Landesrundfunkanstalt und dem der Landesrundfunkanstalt übergeordneten Verwaltungsträger zu fragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 20:53 von Bürger«

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Person x koennte auch weiter philosophieren ...jedoch sollte man sich fragen
"Wohin soll das führen .. was ist das Ziel... "
Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund des Vollstreckungsorgans zuständig ist ...
dann die erinnerung per fax an dieses ... fertig.


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Nein Person M geht es darum, ob gegen den Widerspruchsbescheid eventuell beim Amtsgericht Klage eingereicht werden soll und nicht wie im Bescheid angegeben beim Verwaltungsgericht.
Denn was hat Person M schon vom Verwaltungsgericht zu erwarten? Nichts...


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Was denn für eine Klage ..( mit welchem Antrag ? )
Hier geht es doch um die erinnerung als Rechtsbehelf bezueglich einer konkreten Vollstreckungshandlung ....

Widerspruchsbescheid - Klage mit Antrag einen VERWALTUNGSAKT aufzuheben - Amtsgericht .... wird abgewiesen weil nicht zuständig ..
Was soll das bringen ... was ist das Ziel ...


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Zitat
Nein Person M geht es darum, ob gegen den Widerspruchsbescheid eventuell beim Amtsgericht Klage eingereicht werden soll und nicht wie im Bescheid angegeben beim Verwaltungsgericht.

Die Klage ist schon beim VG einzureichen, jedoch müsste dort dann die Fragen zur Prüfung (Zuständigkeit) gestellt werden. Es muss also deutlich werden, dass bezweifelt wird, dass das VG zuständig sei und die Annahme besteht, dass die Rechtsbelehrung fehlerhaft ist bzw. dass kein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG vorliegt. (Landesfassung beachten) Also falls die LRA im jeweiligen Bundesland von den Verwaltungsverfahrensgesetzen ausgeschlossen ist, dann handelt es sich vielleicht nicht um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz, also muss nach der gesetzlichen Grundlage bzw. Klassifizierung dieses "Festsetzungsbescheid"\"Widerspruchsbescheid"\"Verwaltungsakts" gefragt werden. Das geht zum Beispiel dadurch, dass aufgezeigt würde was ein Verwaltungsakt nach dem VwVfG (Bundesnorm) (Art 9 und 22) sei und wann das Verfahren beginnen soll. (Landesfassung beachten) --> Dazu sollten auch die Ausführungen aus Tübingen vom 12/2016 gelesen werden.


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Danke nochmal für die Rückmeldungen,

Person J hat bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten und legt es auch nicht darauf an, dagegen zu klagen. Es wurde sogar schriftlich mitgeteilt, dass vorerst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheides verzichtet wurde.

Nun soll die Vollstreckung durch die Stadtkasse erfolgen. Person J möchte hiergegen nun Erinnerung (ZPO §766) einlegen, da ZPO §750 (Urteil) nicht erfüllt ist. Frage ist nur wo? In der Stadt ist das Amtgericht auch gleichzeitig Vollstreckungsgericht.  Das nächste Verwaltungsgericht wäre ein paar Kilometer weiter in Düsseldorf. Frage nur, ob die dort mit etwas anfangen können. Warum gibt überhaupt das Amtsgericht nochmal 14 Tage Zeit um die Erinnerung als zurückgezogen zu betrachten.

Kann es möglicherweise sein, dass die Zwangsvollstreckung erst durchgeführt werden muss (Eidesstaatliche Versicherung, Kontopfändung...) um hiergegen Erinnerung einzulegen?

Vielen Dank für weitere Vorschläge.


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