Hier ist die Erinnerung, welche der fiktive Mensch geschrieben hat. Ist recht simpel formuliert (von einer Vorlage aus dem Forum hier ).
Den Briefkopf müsst ihr nur noch ergänzen.
Außerdem wurde eine Kopie des Schreibens an den OGV verschickt.
xxxxxx , den 24.03.2017
In der Zwangsvollstreckungssache (xxxxxxxxxxxxx)
des
vermeintlichen Gläubigers: Südwestrundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Aktz. xxx xxx xxx
gegen
den
vermeintlichen Schuldner: xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers vom Südwestrundfunk zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Begründung:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen,