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Autor Thema: Antwort auf Erinnerung (§766 ZPO) vom Amtsgericht  (Gelesen 8497 mal)

D
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Hallo zusammen,

Ich hoffe, ich habe das im richtigen Unterforum gepostet.

Ein fiktiver Mensch hat recht schnell eine Antwort auf eine Erinnerung an das AG erhalten.  Siehe Anhang.

Wie könnte sich dieser fiktive Mensch verhalten, wenn die fehlenden Bescheide vom Gläubiger vorgelegt werden?  Sollte der fiktive Mensch darauf hin ein Widerspruch schreiben, oder ist das nicht mehr möglich?

Vielen Dank und einen schönen Sonntag noch.



Gruß


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Die Erinnerung ist der richtige Weg gegen Vollstreckungsersuchen. Nur auf diesem Weg kann eine fehlerhafte Vollstreckung verhindert werden (die Gerichtsvollzieher interessieren sich nicht für's Recht).

Ich vermute, dass der Text der Erinnerung hier im Forum für viele als Muster hilfreich sein könnte.

Die Vorlage der Bescheide tut in diesem Stadium nichts mehr zur Sache. Entscheidend ist, ob der SWR belegen kann, dass die Bescheide zugestellt wurden. Er wird dies voraussichtlich mit dem Postausgangsvermerk in der elektronischen Akte des BS versuchen.

Mit dem Hinweis auf den Beschluss des LG Tübingen vom 16.9.16 (siehe unten) und die Tatsache, dass der BS als nicht-rechtsfähige Auftragsorganisation nicht in der Lage ist, den Intendanten des SWR rechtlich zu vertreten, kann dann dagegengehalten werden.

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

Sollte der fiktiven Erinnerung stattgegeben werden, müssten die Bescheide zugestellt werden und die Widerspruchsfrist beginnt erst dann zu laufen. Anderenfalls hätte man schlechte Karten.


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@Danson80

- Kann die Person A das Erinnerungsschreiben auch hier einstellen?
  Interessant ist schonmal, dass das Amtsgericht auf fehelende Bescheide reagiert.

Ansonsten muss Person A den Erhalt der Bescheide substantiiert bestreiten (hier im Forum suchen).
Damit sind sie nicht bekanntgegeben und damit existieren sie faktisch nicht.
Eventuell werden sie nochmal zugestellt, und dann kann (muss) man mit einem Widerspruch reagieren.

Oft glaubt das Gericht Person A einfach nicht - was gegen das Gesetz verstösst!
Und dann wird geurteilt, dass die Vollstreckung rechtmässig ist.
(deshalb ist ein ausführliches substantiiert bestreiten vor Gericht notwendig!)
Viel Erfolg!


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Hier ist die Erinnerung, welche der fiktive Mensch geschrieben hat. Ist recht simpel formuliert (von einer Vorlage aus dem Forum hier ).
Den Briefkopf müsst ihr nur noch ergänzen.
Außerdem wurde eine Kopie des Schreibens an den OGV verschickt.

xxxxxx , den 24.03.2017

In der Zwangsvollstreckungssache (xxxxxxxxxxxxx)
des
vermeintlichen Gläubigers:  Südwestrundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Aktz. xxx xxx xxx
gegen
den
vermeintlichen Schuldner: xxxxxxxxxxxxxxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers  vom Südwestrundfunk  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.


Mit freundlichen Grüßen,


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Hallo zusammen,

vor 2 Tagen bekam ich diese Antwort vom Amtsgericht:



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Es bleibt spannend. Schonmal ein kleiner Etappensieg. Drücke die Daumen.


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Glückwunsch .... wieder "Beschäftigungstherapie für die Bande " ...und etwas Zeit gewonnen.
Vermutlich werden die Bescheide jetzt per Einschreiben versand ...
Beim nächsten mal kann man mit dieser Argumentation dann nichts mehr erreicht werden.
Eventuell dann die "Tübinger ..keine Behörde .. 7 seitige Erinnerung..."  Waffe ins Rennen schicken  (-:

Erinnerung 2017 - Tübinger Argumente  - Rechtsbehelf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22930.msg146514.html#msg146514


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Vielen Dank für eure Ratschläge  8)
Mal schauen was nun so kommt...


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Hallo Nichtzahler und Verweigerer,

habe wieder Post vom Amtsgericht erhalten (normaler grauer Brief im Briefkasten).

Seht selbst. Jetzt muss ich wohl noch auf die entgültige Entscheidung vom AG warten glaub ich.

Gruß
Danson  :)


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo Danson80

zu den fehlenden Bescheiden kommt noch: es ist lt "Freimersdorfer Weg 6" der Beitragsservice als Gläubiger angegeben. Der BS ist nicht rechtsfähig und kann deshalb keine Partei im Vollstreckungsverfahren sein. Es hätte zumindest die Adresse der zust. LRA (in Deinem Fall SWR) sein müssen.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

n
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Der Freund von meinem Schwager würde hier im Forum nach "substantiier bestreiten" suchen. Es gibt hier einen Thread mit Beispielen, wie Briefe verschwinden.
Das vorsichtshalber dem Gericht schicken, und darauf hinweisen, dass ein Postausgangsverzeichnis das nicht abdeckt.
Nur um nichts anbrennen zu lassen.



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Soso, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Da würde mich doch mal interessieren, in so einem hypothetischen Fall, welches Verwaltungsverfahrensgesetz denn gemeint sei. Das des Landes Nordrhein-Westfalen (Kölle!)? Oder das des Bundes? Oder das des Landes Baden-Württemberg, in dem der SWR seinen Sitz hat? Wie steht es dann mit § 2 Abs. 1 LVwfG BW? hmmm... Nicht auf den SWR anwendbar. Schwierig mit der Zustellfiktion...

Fiktion ist übrigens nicht gleich Beweis des Zugangs ("kein Zweifel"). Nur mal so am Rande.

Jedenfalls dürfte klar sein, dass nicht der SWR gehandelt hat. Daher auch kein Bescheid. Ende der Durchsage.


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Hallo zusammen,

Es gab jetzt den Beschluss vom AG. Natürlich nix Gutes, aber wem wundert das schon  >:D


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Hallo zusammen,

naja, was soll ich sagen, Person ABC hat es beim AG vergeigt. Person ABC hat es wohl versäumt, seine Darlegung damals "substantiert" zu begründen.
Jedenfalls hat die Person ABC auf den letzten Festsetzungsbescheid einen Widerspruch geschrieben. Dieser wurde sehr schnell, innerhalb 3 Tage beantwortet.  Haben die nix mehr zu tun in dem Laden? Seht selbst, was die Geier da geschrieben haben.

Wie kann sich Person ABC nun noch verhalten? Hilft jetzt nur noch klagen?

Gruß
Danson


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