@PersonX: Könnte diese konkrete Auskunft zur Verfügung gestellt werden oder irgendwo im Forum zu finden sein?
Diese Auskunft des Sächsischen Landtags erfolgte auf eine
Eil-Beschwerde eines
Vollstreckungs-Betroffenen (Vollstreckung ohne Bescheid)
gegen das ("ungebührliche") Verhalten des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) bzgl.
der
mehrfachen Beschwerden/ Einwände/ Aufforderung zu Auskünften/ Nachweisen und zur Rücknahme des "Vollstreckungsersuchens"/ Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie
Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs
gegen den MDR/ die IntendantinIm Wortlaut lautet die
Auskunft der Vorsitzenden des Petitions-Ausschusses bzgl. dieser
Beschwerde gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR):
Sehr geehrt.............
für Ihr oben genanntes Schreiben und das darin zum Ausdruck gebrachte Vertrauen danke ich Ihnen.
Eine Behandlung Ihres Anliegens als Petition ist jedoch nicht möglich.
Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
Soweit es sich aber, wie in Ihrem Schreiben, um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt, können
weder der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags noch der Sächsische Landtag selbst tätig werden.
Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, Ihr vorgetragenes Problem
[...] auf zivilrechtlichem Weg zu lösen.
Mit freundlichen Grüßen
[...]
Zum Verständnis noch der
Inhalt der EIL-Beschwerde, aus welcher hervorgeht, dass man sich
gegen das Verhalten der vermeintlichen Behörde "Mitteldeutscher Rundfunk" wendet:
An:
Sächsischer Landtag
Vorsitzende im Petitionsausschuss
[...]
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
- EILBESCHWERDE -
Sehr geehrte [...],
ich lege hiermit Eilbeschwerde gegen das Verhalten der Anstalt des Mitteldeutschen Rundfunks, vertreten durch die Intendantin Prof. Dr. Karola Wille, ein und bitte Sie um schnellstmögliche Abhilfe in meiner anhängigen Sache.
Mir droht zum xx.xx.2016 ein (wie aus der Aktenlage ersichtlich) ungerechtfertigter Termin zur Vermögensauskunft. Die Widerrechtlichkeit der Vollstreckung habe ich mehrfach bei der Intendantin angezeigt. Ungeachtet dessen hat diese meinem Begehren nicht abgeholfen und ich werde somit unverschuldet in ein unrechtmäßiges gerichtliches Verfahren gezwungen.
Es drohen mir bei Fortsetzung der Vollstreckung rechtswidrige Beeinträchtigungen, sowie unverhältnismäßige und nicht revidierbare wirtschaftliche, existenzielle und soziale Nachteile.
Falls Sie nicht zuständig sind, teilen Sie mir bitte die zuständige Stelle aufgrund der Dringlichkeit unverzüglich mit.
Den kompletten Vorgang finden Sie anbei.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung.
Mit bestem Dank [...]
Und zum
Gesamtverständnis dieses interessanten Falls noch diese Hinweise:
An die Petitionsausschüsse der Landtage kann sich jeder wenden, wenn er sich von
Behörden(!) ungerecht behandelt fühlt. Der Petitionsausschuss ist dann dafür da, ggf. Stellungnahmen einzuholen und bei einer Prüfung/ Einigung etc. mitzuwirken. Siehe hierzu u.a.
Petitionsausschuss des Sächsischen Landtagshttp://www.landtag.sachsen.de/de/mitgestalten/petition/index.cshtmlAllgemeines - Was ist eine Petition, was keine?
Petitionen sind Schreiben, in denen Bitten und Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse geäußert werden.
Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Bitten sind insbesondere auch Forderungen, Gesetze zu erlassen.
Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein konkretes Handeln oder Unterlassen der genannten Einrichtungen wenden.
Jede Person kann sich an den Staat wenden
Das Recht, sich mit Petitionen an staatliche Stellen zu wenden, ist in Artikel 35 der Sächsischen Verfassung verankert. Es steht jeder Person zu, unabhängig von ihren persönlichen Verhältnissen, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Alter, aber auch juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Vereinen oder Bürgerinitiativen). Hingegen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, also etwa Gemeinden oder Behörden selbst, als Teil des Staates grundsätzlich nicht petitionsberechtigt.
Ein in Artikel 35 der Sächsischen Verfassung herausgehobener Adressat von Petitionen ist der Sächsische Landtag als Volksvertretung. Das Parlament ist das dem Bürger am nächsten stehende Staatsorgan, das seine Existenz und Zusammensetzung unmittelbar auf den durch Wahlen zum Ausdruck gekommenen Willen des Volkes zurückführen kann. Der Sächsische Landtag ist zuständig für die rechtliche Ausgestaltung der Behandlung der an ihn gerichteten Petitionen. Hierfür hat der Sächsische Landtag den Petitionsausschuss eingerichtet.
Dieser behandelt zum einen Petitionen, die den eigenen Zuständigkeitsbereich des Landtags, insbesondere die Landesgesetzgebung, betreffen.
Zum anderen kann sich der Petitionsausschuss mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
Privatrechtliche Angelegenheiten behandelt der Ausschuss nicht
[...]
Es lassen sich somit hochinteressante Schlussfolgerungen aus der Antwort des Petitionsausschusses ziehen......nämlich diejenige, dass es sich bei den
Vollstreckungsmaßnahmen einer Stelle namens "Mitteldeutscher Rundfunk" (MDR) offenkundig nicht um Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden handelt, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.In dem Wissen darum, dass lt.
MDR-Staatsvertraghttp://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.htmlhttp://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf (PDF, 184kb)
der
"Mitteldeutsche Rundfunk" sehr wohl einer
Aufsicht, genauer der
Rechtsaufsicht der
Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen unterliegt, fehlt es hier offenkundig an der Zuordnung einer
Fachaufsicht durch die Länder:
§ 37 Rechtsaufsicht
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen - Sachsen-Anhalt - Thüringen. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
(4) Die Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.
Diese wichtige Erkenntnis/ Unterscheidung "Rechtsaufsicht"/ "Fachaufsicht" wird bei der Betrachtung, ob es sich um "Behörden", "Handeln im Sinne einer Behörde", "hoheitliche Maßnahmen" usw. handelt, vermutlich noch von essenzieller Bedeutung sein und wird auch bereits an anderen Stellen im Forum diskutiert.Edit "Bürger": Inhalte zum Verständnis ergänzt. Ausgliederung/ Zitierung in gesondertem Thread vorbehalten.