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Autor Thema: Definition Steuern / Nichtsteuern aus europäischer Sicht  (Gelesen 1676 mal)

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Wer die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes oder jene der EU-Kommission aufmerksam studiert hat, könnte zur Erkenntnis gelangt sein, daß es im Bereich der Europäischen Union ein wesentliches Merkmal hat, das die Steuer von der Nichtsteuer unterscheidet; -> den privat-rechtlichen Vertrag zwischen einem Zahlungsleister und seinem Zahlungsempfänger.

Wo es diesen privat-rechtlichen Vertrag nicht hat, eine Zahlung also ohne freiwilliges Zutun des Zahlungsleistenden entsteht, handelt es sich jedenfalls dann regelmäßig um eine Steuer, wenn der Staat diese Zahlung vorsieht.

Dazu zählen also nicht nur echte Steuern wie Einkommenssteuer oder Mehrwertsteuer, sondern eben auch die Rundfunkgebühr, die hier in Deutschland ja nun Rundfunkbeitrag heißt, weil der Staat diese Zahlung vorsieht und sie nicht auf einer privat-rechtlichen Vertragsbasis zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger beruht.

Siehe auch:
Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.0.html

Zitat
13.)
Schon damals wurden die dt. Rundfunkgebühren als Zwangsgabgabe bezeichnet und als staatliche, steuerähnliche Mittel eingestuft; siehe Rn 144ff ÖRR-Dokument;

Siehe auch:
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html

Zitat
[...]Die Rundfunkgebühr stellt eine Steuer dar, die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet wird.[...]

Freilich wirft das weitere Fragen auf, bspw. jene nach der steuerlichen Absetzbarkeit beruflicher Aufwendungen, wenn bspw. Kleingewerbetreibende oder Freiberufler zur Zahlung dieser Rundfunksteuer auf ihr Arbeitszimmer herangezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einer neuen Entscheidung ältere Entscheidungen aufgehoben, wonach künftig bspw. jeder Kleingewerbetreibende oder Freiberufler berufliche Kosten für ein Arbeitszimmer von seiner Steuer absetzen darf, auch wenn bereits bspw. ein anderer Kleingewerbetreibender oder Freiberufler für das gleiche Arbeitszimmer Kosten geltend gemacht hat. Die Details hierzu entnimmt man aber besser dem Langtext der Entscheidung:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.12.2016, VI R 86/13
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2017&nr=34315&linked=urt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2017, 22:29 von Bürger«
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