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Autor Thema: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige  (Gelesen 19769 mal)

Z
  • Beiträge: 1.526
Wie die Rundfunkanstalt das handhabt ist ihr Problem und hat für den Betroffenen bestenfalls datenschutzrechtliche Belange.
Natürlich könnte dahinter die Absicht bestehen, ein Fahrzeug zu bebeitragen, über dessen Existenz der Betroffene Auskunft gegeben hat.
Soviel zum Thema Datensparsamkeit.
Kläger K war überrascht ob des Umfangs der Handakte der Rundfunkanstalt, die sie dem Gericht zur Kenntnis gegeben hat, dort waren auch tatsächlich alle Kopien der Bettelbriefe drin, aber auch die früher mal getätigten Schreiben vom späteren Kläger an den Beitragsservice.


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  • Beiträge: 3.180
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Mir ist aber nicht klar, ob der Beitragsservice eine Grundlage hat überhaupt ein zusätzliches Beitragskonto für meine Gewerbliche Tätigkeit zu erstellen - selbst wenn dann der Beitrag für dieses Konto auf EUR 0 gesetzt wird.

Hierzu § 11 Abs. 6 RBStV:

Zitat
"Die Landesrundfunkanstalt darf die in den Absätzen 4 und 5 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verarbeiten. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Was die "Direktanmeldung" angeht: Sowohl im privaten wie auch im gewerblichen Bereich gibt es keine rechtliche Grundlage dafür. Es wird aufgrund einer Entscheidung der Intendanten so gehändelt (vgl. Geschäftsbericht des Beitragsservice, ich glaube von 2014).
Abgesehen davon ist ein Büro bzw. ein Geschäftsraum innerhalb der Wohnung, wie schon in den vorherigen Antworten geschrieben wurde, keine beitragspflichtige Betriebsstätte, weshalb die Einrichtung eines "Beitragskontos" völliger Stuss ist.
Richtig ist aber auch, daß sie, wenn sie für die Betriebsstätte nicht kassieren können, versuchen, einem ein betrieblich genutztes Fahrzeug anzuhängen und dann das abzukassieren.

Je nachdem, wie viel Nerven man hat, könnte man sich überlegen, ob man die zuständige LRA dazu auffordert, das "Beitragskonto" und auch die damit zusammenhängenden Daten für die Betriebsstätte in der Wohnung unverzüglich zu löschen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

w
  • Beiträge: 5
Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
#33: 02. November 2018, 15:35
Hierzu § 11 Abs. 6 RBStV:
Zitat
"Die Landesrundfunkanstalt darf die in den Absätzen 4 und 5 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verarbeiten. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Wenn man darauf abhebt, wäre die Frage, ob die Rundfunkanstalten sich nicht auf § 8 Anzeigepflicht berufen würden:
"(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); ..."
und
"(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt."
So nach dem Motto "auch wenn in diesem Fall für die Betriebsstätte kein zusätzlicher Beitrag erhoben wird, erfassen wir Wohnung und Betriebsstätte dennoch mit zwei verschiedenen Beitragsskonten bei denen dann der Beitrag für das Konto der Betriebsstätte wegen der räumlichen Gegebenheiten auf 0 setzen".

Besteht hier nicht ein Widerspruch zwischen § 11 Abs. 6 RBStV und §8 ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2018, 19:42 von Bürger«

 
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