Was die "Direktanmeldung" angeht: Sowohl im privaten wie auch im gewerblichen Bereich gibt es keine rechtliche Grundlage dafür. Es wird aufgrund einer Entscheidung der Intendanten so gehändelt (vgl. Geschäftsbericht des Beitragsservice, ich glaube von 2014).
Abgesehen davon ist ein Büro bzw. ein Geschäftsraum innerhalb der Wohnung, wie schon in den vorherigen Antworten geschrieben wurde, keine beitragspflichtige Betriebsstätte, weshalb die Einrichtung eines "Beitragskontos" völliger Stuss ist.
Richtig ist aber auch, daß sie, wenn sie für die Betriebsstätte nicht kassieren können, versuchen, einem ein betrieblich genutztes Fahrzeug anzuhängen und dann das abzukassieren.
Je nachdem, wie viel Nerven man hat, könnte man sich überlegen, ob man die zuständige LRA dazu auffordert, das "Beitragskonto" und auch die damit zusammenhängenden Daten für die Betriebsstätte in der Wohnung unverzüglich zu löschen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.