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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Künstlerin am 13. März 2017, 15:10

Titel: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Künstlerin am 13. März 2017, 15:10
Person K wohnt in einem eigenem Häuschen, in dem ein Zimmer als Arbeitszimmer genutzt wird.

Da K Künstlerin ist, hat sie kein Gewerbe angemeldet, sondern wird als Freiberuflerin beim Finanzamt geführt. Seit jeher bezahlt K die GEZ Gebühren. Nun kommt die GEZ auf die Idee, dass Rundfunkgebühren selbst bei einem Betrieb mit nur einem Mitarbeiter, zu zahlen seien, wenn auch bloß zu 1/3. Und zwar zusätzlich zu den privaten Gebühren. >:(

Unter Punkt zu der Info der GEZ zeigt an:
Zitat
Betriebstätten in Wohnungsen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist aber ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ zu zahlen.

(Zitat GEZ)

Da K sein Auto sowohl privat, als auch gewerblich nutzt, führt K ein Fahrtenbuch mit genauem km-Std., und gibt gewerblich oder privat an.

Für diesen Fall fragt K sich, wie sie die Forderung abschmettern kann?

Des Weiteren ist auf dem Antwortbogen für diesen speziellen Fall gar keine Eingabe vorgesehen.

Reicht der einfache Nachweis aus, dass Person K kein extra privat genutztes KFZ hält?


Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen, alles hypothetisch beschreiben.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: tigga am 13. März 2017, 15:23
diesen Satz  "Betriebsstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist aber ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ zu zahlen." als Widerspruch an die zuständige Rundfunkanstalt schicken. Vielleicht sogar mit dem Hinweis auf die eigenen Paragraphen in den "AGB (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf)": § 5 Nummer 5 Satz 3. Daran haben die sich gefälligst zu halten. Außerdem könnte man jetzt auch fragen, ob das Arbeitszimmer als Betriebsstätte angesehen werden kann, oder eben als das was es ist, ein Arbeitszimmer. [kenne mich da aber zu wenig mit aus, also bitte Nachsicht walten lassen ^^]
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 13. März 2017, 15:44
"In diesem Fall ist aber ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ zu zahlen."
(Zitat GEZ)

Es ist mir völlig neu, dass in irgend einem Fall für Privat genutzte Fahrzeuge zu zahlen sei. Das steht im Gesetzt nicht.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Neocortex am 13. März 2017, 15:57
Zitat
In diesem Fall ist aber ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ zu zahlen.
Von privat genutzten Kfz steht im RBStV überhaupt nichts. Siehe RBStV §2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich und §3 Wohnung. Da ein Kfz keine Wohnung ist, ist dafür auch kein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Zum betrieblich genutzten Kfz findet sich im RBStV §5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich:
Zitat
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
...
2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

allerdings auch:
Zitat
Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.

Jetzt könnte man argumentieren, dass für die beitragspflichtige Betriebsstätte nach RBStV §5 (5) 3. kein Beitrag zu entrichten ist und nach RBStV § 5 (2) für jeweils ein Kfz dieser beitragspflichtigen Betriebsstätte ebenfalls kein Beitrag zu entrichten ist. Ein Richter am VG könnte es aber auch in die andere Richtung auslegen.

Interessant wäre jedoch auch, wie eine LRA einen gewerblichen Zweck eines auf eine Privatperson angemeldeten Fahrzeuges nachweisen will, wenn diese die ausschließliche private Nutzung des Fahrzeuges behauptet. Ein Datenabgleich mit Finanzämtern und Zulassungsstellen ist ja bis jetzt noch nicht beschlossen.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 13. März 2017, 16:13
Interessant wäre jedoch auch, wie eine LRA einen gewerblichen Zweck eines auf eine Privatperson angemeldeten Fahrzeuges nachweisen will, wenn diese die ausschließliche private Nutzung des Fahrzeuges behauptet. Ein Datenabgleich mit Finanzämtern und Zulassungsstellen ist ja bis jetzt noch nicht beschlossen.

Die GEZ will aber oben ausdrücklich: ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ.

Da wird nicht mal die Vermutung ausgedrückt, dass es gewerblich genutzt wird.

Sie wollen immer mehr. Auch ein immer für sie günstigeres Gesetzt. Und sie bekommen immer, was sie wollen.

Wann hört endlich die Willkür auf?!
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: tigga am 13. März 2017, 16:25
Wann hört endlich die Willkür auf?!
wenn man denen ihre eigenen AGBs so um die Ohren haut, dass denen Hören und Sehen (auch mit dem Zweiten) dann dermaßen vergeht, dass sie sich nicht mehr davon erholen.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Roggi am 13. März 2017, 20:45
Man braucht dem Beitragsservice nicht die Wahrheit sagen was das KFZ betrifft, niemand steht unter Eid und mit der Wahrheit nehmen die es auch nicht so genau. Also werden neue Fakten geschaffen, indem behauptet wird, das Kunstgewerbe benötige kein KFZ, da alles mit dem Fahrad erledigt wird. Einfach ein nettes Foto von einem Fahradfahrer mitschicken - fertig. Wenn man natürlich auf das Auto aus beruflichen oder gewerblichen Gründen angewiesen ist, könnte es sein, dass das ganze vor Gericht erstritten werden muss. Das wird aber vermutlich sowieso passieren, denn örR hat es sich zur Angewohnheit gemacht, alles über die Gerichte laufen zu lassen.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. März 2017, 21:57
Guten TagX,

steht Person K. auf irgendeiner "schwarzen Liste?" Ist Person K. Staatsfeind Nr. 1? Der gläserne Mensch?

Woher kennt eigentlich die Nationale Service Agentur (BeitraXservus) die genauen Lebensumstände der Person K.? Wie erlangte die NSA die Informationen zu diesem "Betrieb"? Was sagte denn das Ministerium für Staatsfernsehbeiträge dazu?

Und wurde Person K von der "NSA" / dem "MfS" auf das Auskunftsverweigerungsrecht § 55 StPO i.V.m § 46 Abs. 1 OWiG hingewiesen?

Immerhin steht hier ein Bußgeldtatbestand im Raum (§ 12 RBStV).

Rein fiktiv natürlich.

Also unter diesen "Gesamtumständen" würde ich erstmal in den Voll-VolX-Boykott übergehen und gar niX mehr zahlen und jegliche Auskunft verweigern, bis die NSA / das MfS die Datenherkunft bekannt gibt!

Die Kunst beim GEZ-Boykott: alles verweigern!

Rasterfahnder! Rasterfahnder! Heimliche Datenerhebung! BeitraX-Agenten! NSA! MfS! 

 :)
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Roggi am 13. März 2017, 22:32
Alles verweigern ist vermutlich richtig, weil wie schon erwähnt sowieso alles vor Gericht landet. Dann müssen aber auch alle Beweise von der LRA verlangt werden, es sollen ja nicht einseitig nur Beweise des Klägers verlangt werden. Diese werden ohnehin ignoriert. Wenn die LRA etwas zum Beweis vorlegen muss, werden die Rundfunkanstalten angreifbar, hier liegt ein unerschöpfliches Potential vor. Denn beweisen können die selten etwas, es wird immer nur sehr viel behauptet.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Künstlerin am 15. März 2017, 11:01
Also erstmal vielen Dank für die Unterstützung.

Als erstes muss ich berichtigen. Die GEZ schrieb unter zitiertem Punkt 2 dass 1/3 Beitrag zu zahlen sei, für jedes nicht privat genutzte KFZ.

Also hab ich dieses Antwortschreiben verfasst.
Sollte etwas mir zum Nachteil gereicht werden können, bitte um sofortige Anmerkungen :o

Danke

Nun das Schreiben an die GEZ:

da in Ihrerm Antwortbogen die Eingabe meiner Situation nicht gewährleistet ist, schreibe ich Ihnen.
Meine Tochter und ich wohnen in einem kleinen Häuschen, ich bin alleinerziehend.
Im Haus befindet sich mein Atelier. Mein Auto nutze ich privat, wie zum Einkaufen und Fahrten zur Schule.
Alles beruflichen Termine erledige ich bloß mit dem Fahrrad bzw. den Öffentlichen.

Daher berufe ich mich auf Ihren in Punkt 2. beschriebenen Sachverhalt. Zitat: “ Betriebstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag enrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist jedoch 1/3 Beitrag für jedes nicht private KFZ zu zahlen.”

Da dies in meinem Fall zutrifft, bitte ich Sie, mich von zusätzlichen Gebühren auszunehmen.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: noGez99 am 15. März 2017, 11:40
Zitat
Alles beruflichen Termine erledige ich bloß mit dem Fahrrad bzw. den Öffentlichen.

Den Satz würde ich weglassen, einfach nur sagen: "Das Kfz wird nicht beruflich genutzt."
Keine Informationen an die GEZ geben.

Oder ausführlich Begründen, dass z.B wegen Parkplatzproblemen beim Kunden nur öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.

Wie sieht es aus, wenn es zur Klage kommt? Wie kann man das beweisen? Fahrkarten aufheben? Steuerabrechnung? Fahrtenbuch? Vielleicht schon jetzt anfangen das Fahrtenbuch zu führen?
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: rave am 15. März 2017, 11:59
Eine Person „Y“ würde bei ähnlichem Sachverhalt die „Tochter“, „alleinerziehend“ und das „Häuschen“ herausgenommen haben. Das geht den BS nix an. Das sind zusätzliche Daten, von denen der BS auf normalem Wege keine Kenntnis erlangt und auch nicht zu erlangen hat. Mit der Nennung „mein Auto“ gibt man den Hinweis, dass es so etwas gibt und regt zum Nachdenken an („das wird doch bestimmt auch für Geschäftszwecke genutzt?! Abgelehnt!“).

„berufliche Termine“ solle man auch weglassen. Auch hier unnötige Zusatzinformationen. Könnten nicht berufliche Termine ausschließlich im Atelier stattfinden? Gerade „alleinerziehend“ – da bestellt man sich doch Interessenten/Kunden etc. in sein Atelier ein?!
Auch das regt nur unnötig zum Nachdenken an („Ach. Die Künstlerin kann mir doch nicht erzählen, dass sie alles Geschäftliche per ÖPNV oder per Fahrrad erledigt, wenn das Auto doch vor der Tür steht?! Abgelehnt!)

Grundsatz: Datenfluss/Infos „schmal“ halten.

Achtung: Der §5 (2) Nr. 2 RBStV birgt eine Gefahr, da dort steht:
„…auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an…“
Würde heißen, wenn ein (priv.) Fahrzeug existiert und dies auch nur 1 Mal im Jahr für eine Fahrt zu einer Kunstausstellung genutzt würde… dann wäre es schon beitragspflichtig.
(bei enger Auslegung des RBStV)

Geändert könnte es etwa so aussehen:

Ich bin Inhaberin einer Wohnung im Sinne des §3 RBStV.
Dort befindet sich auch ein Atelier zur Erfüllung der Zwecke meiner freiberuflichen Tätigkeit.
Es existiert kein geschäftlich genutztes Fahrzeug im Sinne von §5 (2) Nr. 2 RBStV.
Daher berufe ich mich auf Ihren in Punkt 2. beschriebenen Sachverhalt (Schreiben vom XX.YY.ZZZZ), Zitat: “Betriebstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist jedoch 1/3 Beitrag für jedes nicht private KFZ zu zahlen.”

Somit entsteht in meinem Falle keine zusätzliche Beitragspflicht zur bereits angemeldeten Wohnung.


VG rave

Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: PersonX am 15. März 2017, 12:03
Zitat
"Das Kfz wird nicht beruflich genutzt."

Besser sollte eine Ausage sein aus welcher nicht geschlussfolgert werden sollte, dass es überhaupt ein Kfz gibt.

Ein Kfz wird für die Ausübung der  -hier die richtige Tätigkeit einsetzen- nicht betrieben.

Damit bleibt offen ob es überhaupt ein Kfz gibt. Während ein Satz "Das Kfz wird ..." anzeigt, dass es eines gibt.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Künstlerin am 15. März 2017, 12:29
Danke an die sehr hilfreichen Tipps und Formulierungen.
 :)
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. März 2017, 12:34
Rein fiktiv natürlich.

Ich habe mal gehört, von einem Bekannten, der hörte von ...
Naja, auf jeden Fall soll wohl irgendwo ein Gallisches-Anti-GEZ-ReitervolX in Zelten leben.

Da spielte sich wohl ähnliches ab und so schrieben die Menschen wohl:

fiktive Option 1 (Reduzierung des Wohnungsbeitrages auf ein 1/3 Betriebsstättenbeitrag):

Zitat
Sehr geehrter BeitraXservus,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich hatte mich schon gefragt weshalb ich für mein Gewerbe einen Wohnungsbeitrag leisten muss. Zutreffend stellen Sie unter der Anschrift xxxxxxx fest, dass sich dort auch eine "Betriebstätte" befindet.

Ich bitte daher das BeitraXkonto xxxxxxxxxx in ein Betriebsstättenkonto umzuwandeln und da ich diese Betriebstätte alleine führe einen entsprechend redurzierten BeitraX zu erheben.

 ;)

Option 2, gallische Reiterkriegerin:

Zitat
Sehr geehrter BeitraXservus,

eine "Betriebsstätte" und Wohnstätte für Menschen existiert unter der Anschrift nicht.

Bei dem Gebäude handelt es sich um einen Pferdestall.

Ich zähle zum Anti-GEZ-Reiter-VolX und wohne auf dem Grundstück, hinter dem  Gebäude in einem Zelt. Mein Lebensmittelpunkt sind meine Nachkommen und das Pferd!

Anknüpfungspunkt ist bekanntlich die Wohnung oder Betriebsstätte und nicht der Sattel oder das Pferd und damit auch nicht der Pferdestall!

Eine Betriebsstätte betreibe ich nicht, sondern eine Kulturstätte.
Ich mache gallische Anti-GEZ-Reiter-Kunst, die ich segne und berufe mich auf die Kultur- und Religionsfreiheit des gallischen Anti-GEZ-ReitervolX! Beiliegend erhalten Sie eine gesegnete Skulptur (Pferdeapfel) als Ausdruck meiner Wertschätzung für Ihre Tätigkeit.

Ich bitte nunmehr unverzüglich sämtliche Datensätze / das BeitraXkonto zu löschen und die rechtswidrig erhoben BeiträXe zu erstatten.

Angeblich erfolgte wohl noch ein Gebet zum Schluss. Kann ja nie Schaden:

Ohh Herr, der Pferde und des freien Anti-GEZ-ReitervolX, lass Blitze in die Server des BeitaXservus einschlagen! Segne diesen Pferdeapfel und lass seinen Duft die Schergen des BeitraXservus zur Besinnung kommen.



Option 3, gallische Datenwut:

Zitat
Sehr geehrter BeitraXservus,

offensichtlich haben Sie einen römischen Speer im Kopf.

Sie stellen unverzüglich Ihre Benachrichtigungspflicht gemäß Art. 11 RL 95/46/EG her und teilen mir mit woher Sie meine personenbezogenen Daten, zu einer unter der Anschrift xxxxx angeblich errichteten Betriebsstätte, erhalten haben. Diese Erhebung meiner personenbezogenen Daten erfolgte ohne mein Wissen, also heimlich / verdeckt.

Ich mache hiermit von meinem Recht nach Art. 13 RL 95/46/EG gebrauch und fordere Sie zur vollständigen Auskunft auf.

Ich widerspreche hiermit vorsorglich der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verarbeitung der heimlich erhobenen personenbezogenen Daten zum Vorgang Aktenzeichen xxxxxxxxx

Anmerkung: ist noch keine BeitraXnummer, vermutlich fiktives Schreiben 1 mit nem Aktenzeichen. Dann folgt fikitves Schreiben 2 mit nem anderen Aktenzeichen. Dann kommt die "Direktanmeldung" mit der BeitraXnummer

Bevor Sie nicht Ihre gesetzliche Pflicht zur Herstellung der Benachrichtigung und Auskunft erfüllt haben, mache ich von meinem Auskunftsverweigerungsrecht gebrauch (§ 55 StPO).


RL 95/46/EG Link.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE

Artikel 11
Artikel 13

Ja so soll sich diss fiktiv bei dem widerspenstigem VolX des GEZ-Boykotts zugetragen haben.
Hab ich jedenfalls gehört!

Hasta la vista, Lupus! (Lat. für Wolf)

 :)
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Künstlerin am 15. März 2017, 13:09
Das wird mir jetzt zu hoch  8) so.
Nun ist der Brief getippt und wartet nur noch auf den Versand.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: zuwider am 15. März 2017, 19:30
Also Optionen 2 und 3 von Profät Di Abolo gefallen mir besonders - gleich abgespeichert  ;D

Nr. 2 erinnert mich an die "Käse für den NDR-Aktion" eines Herrn Hoecker ... da hatte ich ausnahmsweise mal einen vollen Monatsbeitrag in Naturalien zum NDR verschickt. Das hat schon beim Einwerfen gemüffelt  ;)
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Hannellore am 20. April 2017, 10:47
Geändert könnte es etwa so aussehen:

Ich bin Inhaberin einer Wohnung im Sinne des §3 RBStV.
Dort befindet sich auch ein Atelier zur Erfüllung der Zwecke meiner freiberuflichen Tätigkeit.
Es existiert kein geschäftlich genutztes Fahrzeug im Sinne von §5 (2) Nr. 2 RBStV.
Daher berufe ich mich auf Ihren in Punkt 2. beschriebenen Sachverhalt (Schreiben vom XX.YY.ZZZZ), Zitat: “Betriebstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist jedoch 1/3 Beitrag für jedes nicht private KFZ zu zahlen.”

Somit entsteht in meinem Falle keine zusätzliche Beitragspflicht zur bereits angemeldeten Wohnung.

Habe einen fast gleichen Fall ... hier noch Fragen:

1. Sollte man mit dem Schreiben oben abwarten, bis nach den Zahlungserinnerungen ein Festsetzungsbescheid kommt - oder ist es strategisch besser, schneller zu reagieren, damit deren Mühlen gar nicht so heftig anfangen zu mahlen?
2. Ist es zulässig, statt des Formulars "Antwortbogen" aus den Zahlungserinnerungen formlos zu schreiben? Oder fangen die dann an auf Ihrem Formular zu beharren?
3. Bezüglich "Informationssparsamkeit":
* Ist es besser, keine Paragrafen zu benennen oder Gesetzte zu zitieren, da man damit ja zugibt, diese genau zu kennen?
* Sollte man Bezug auf eine der Zahlungserinnerungen nehmen oder gar keinen Bezug nehmen - mit dem Bezug gibt man schließlich zu, die Zahlungserinnerung erhalten zu haben.


Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Roggi am 20. April 2017, 12:19
Abwarten, bis ein Festsetzungsbescheid kommt. Alles formlos an das Justiziariat der LRA senden. Paragraphen kann man nennen, damit können diese Rechtslegastheniker aber nichts anfangen. Man braucht sich auf gar nichts beziehen, sollen die doch ermitteln, worum es geht.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Hannellore am 20. April 2017, 16:31
Abwarten, bis ein Festsetzungsbescheid kommt.

Kommt ein Feststellungsbescheid nahezu mit Sicherheit?
Wenn ja, könnte ich doch genausogut jetzt schon mit normaler Post schreiben, dass das Büro in den Privaträumen liegt und ein KFZ für die Tätigkeit nicht vorhanden ist.
Wenn ich bis zum Bescheid warte, muss ich, um die Zustellung innerhalb Fristen sicherzustellen, Einschreiben mit Rückschein schicken - also "ordentlich investieren" :-)

Geht beim Beitragsservice eigentlich auch eine eMail? Oder FAX? Und bestätigen die auch den Zugang?
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: 12121212 am 20. April 2017, 19:04
Widerspruch: Das von Ihnen festgesetzte Fahrzeug in dem festgesetzten Zeitrum existiert nicht (PUNKT! )

Hat geholfen .. :) Forderungsverzicht ... (kann ich gern posten)
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: wusel am 04. Oktober 2018, 09:37
... bin in einer ähnlichen Situation wie Hannelore und Künstlerin. Mich würde eine Rückmeldung von den beiden interessieren, wie es bei denen weitergegangen ist. Vor allem: Habt ihr nun das Schreiben anstatt des "Antwortbogens" abgeschickt oder gewartet, bis ein Feststellungsbescheid kam.
Mir ist auch nicht klar, warum es wirklich ein Vorteil sein soll, bis zum Feststellungsbescheid zu warten - darum auch meine Nachfrage, wie es weitergegangen ist.

Mein Texvorschlag bisher wäre:
Zitat
da in Ihrem Antwortbogen die Eingabe meiner Situation m.E. nicht hinreichend abbilden kann, sende ich Ihnen dieses Schreiben.
Ich wohne mit meinen Eltern in einem Einfamilien-Reihenhaus mit einer Wohnung – es existiert z.B. nur eine Küche und auch kein separates Treppenhaus. In einem der Räume gehe ich u.a. meiner freiberuflichen/gewerblichen Tätigkeit nach. Dies erfolgt per Fernwartung und telefonisch.
Beschäftigte habe ich keine – weder in Vollzeit noch in Teilzeit.
Ein Kfz wird für die Ausübung meiner freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit nicht betrieben.

Daher berufe ich mich auf Ihren in Punkt 2. beschriebenen Sachverhalt. Zitat: “ Betriebstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag enrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. ...”

Somit entsteht in meinem Falle keine zusätzliche Beitragspflicht zur bereits angemeldeten Wohnung.

Die Beitragsnummer für die angemeldete Wohnung lautet: xxxxxxx

Was denkt Ihr?
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: PersonX am 04. Oktober 2018, 10:51
@wusel
Zitat
Mein Texvorschlag bisher wäre: ...
In dem Beispiel sind  viel zu viele Informationen, welche für die mögliche Berechnung überhaupt nicht wichtig sind.Eltern sind egal, wie die Wohnung aussieht ist egal -> wichtig wäre nur die Lage der Wohnung, auch wie A seine Tätigkeit ausübt ist völlig egal. Schon mal etwas von Datensparsamkeit gehört?

Wichtig ist maximal, dass bereits bezahlt wird und das mit dem Auto.

Es sollte der Satz reichen, dass kein Auto vorgehalten wird. Und für die Wohnung mit Lage X bereits ein Beitragskonto vorhanden ist. Eine Beitragsnummer ist völlig überflüssig, denn ausreichend für den Abgleich ist die Lage. Mehr Daten werden von A auch nicht gefordert. Siehe Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Bitte genau lesen.

Das mit dem Auto
...
Ein Kfz wird für die Ausübung der  -hier die richtige Tätigkeit einsetzen- nicht betrieben.
...
Sofern die Tätigkeit von A noch unbekannt ist, könnten auch Angaben dazu vermieden werden.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: wusel am 04. Oktober 2018, 11:46
... ok - dann würde ich verkürzen zu:
Zitat
da in Ihrerm Antwortbogen die Eingabe meiner Situation m.E. nicht hinreichend abbilden kann, sende ich Ihnen dieses Schreiben.
Einfamilien-Reihenhaus mit einer Wohnung. In einem der Räume dieser Wohnung gehe ich u.a. meiner freiberuflichen/gewerblichen Tätigkeit nach.
Für diese Wohnung unter identischer Adresse existiert bereits ein Beitragskonto.

Ein Kfz wird für die Ausübung meiner selbstständigen Tätigkeit nicht betrieben.

Die Formulierung "nicht betrieben" scheint mir aber sinnvoller, da nach meinem Sprachverständnis da heraus zu lesen ist, dass es auch dafür nicht verwendet wird. Bei der Formulierung "nicht vorgehalten" könnte man herauslesen: Es steht zwar nicht explizit für diesen Zweck zur Verfügung wird aber u.U. doch mal dazu verwendet.

Aber würdest Du dann auch dieses Schreiben jetzt schon abschicken und nicht bis zum Festsetzungsbescheid warten?!

Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: PersonX am 04. Oktober 2018, 12:07
Mit Lage war nicht Reihenhaus etc. gemeint, sondern z.B. eine Wohnungsnummer 5, aber das gibt es bei einem Einfamilienhaus so vielleicht nicht, also Wohnungsnummer 1, denn es gibt ja anscheinend nur eine. Somit würde hier tatsächlich gelten: eine Anschrift eine Wohnung - somit würde hier auch die reine Anschrift reichen. Aber wie gesagt, für einen eineindeutigen Abgleich mit einer bestehenden Wohnung, für die bereits bezahlt wird, sollte die Lage ausreichen. Eine Beitragsnummer muss A nicht bekannt sein, wenn A nur im Innenverhältnis zahlt.

Das mit dem Auto, ist Geschmackssache. Wie gesagt, "nicht vorgehalten" bedeutet nicht, dass es ein Auto gibt, sondern trifft dazu keine Aussage. Bei "nicht betrieben" ist das analog.

Aktuell würde ich es vorziehen, erst gar keinen Bescheid zu erhalten.
Leider kann man sich das nicht immer raussuchen.

Falls A hier zuvor reagiert, kann es dennoch zu einem Bescheid kommen.
A hat dann später vielleicht bessere Karten, weil er ja unmittelbar darauf hin gearbeitet hat.

Bitte aber daran denken zu hinterfragen, wer da überhaupt Auskunft und in welchem Auftrag will. Nicht dass Person A freiwillig Daten an Betrüger liefert. Dazu könnte A nachfragen und sich Nachweise geben lassen bzgl. des Auftrags, usw.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Markus KA am 04. Oktober 2018, 12:11
Aber würdest Du dann auch dieses Schreiben jetzt schon abschicken und nicht bis zum Festsetzungsbescheid warten?!

Auch hier der ergänzende Hinweis:
Es könnte von Vorteil sein, immer direkt mit der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt schriftlich zu kommunizieren.

Zur Klärung eines Sachverhaltes muss man nicht unbedingt bis zum Erhalt eines Festsetzungsbescheides warten.
Möglicherweise kann man schon im Vorfeld Probleme klären, sachlich und knapp, wie im vorherigen Beitrag bereits hingewiesen.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: wusel am 25. Oktober 2018, 08:36
So - es ist auf mein Schreiben an den Sendeanstalt ein Antwortschreiben vom Beitragsservice gekommen. Da teilen sie mir mit, dass sie für meine Betriebsstätte ein Beitragskonto angemeldet haben. Die "Betriebsstätte" ist ja wie erwähnt ein Raum innerhalb der Wohnung und auch nur über die Wohnung zugänglich.

Ich hatte auch deutlich geschrieben, dass ein KfZ für die Ausübung der selbst. Tätigkeit nicht betrieben wird.

Ist es üblich bzw. für mich von Nachteil, dass mir ein zusätzliches Beitragskonto aufgezwungen wird?

Immerhin schreiben sie ja:
"Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn Sie nicht mehr Inhaber einer Betriebsstätte sind oder ein beitragspflichtiges KfZ nicht mehr auf Sie zugelassen ist ...".

Dass sie mir ein Beitragskonto aufzwingen, ist für mich nicht ganz nachvollziehbar.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 25. Oktober 2018, 09:54
Kläger K hat für seine GmbH einen Erfolg in so einer Sache im Einflußbereich des RBB vor dem Verwaltungsgericht Berlin erlangen können.
Zwar endete das Gerichtsverfahren in einem Vergleich, der war aber zum Nachteil des RBB.

Das Neue daran - und das sollte für alle Firmen gelten:
Egal welche Rechtsform das Unternehmen hat und egal wer den Rundfunkbeitrag für die Wohnung bezahlt, der Nichtheranziehungsabschnitt gilt.
Wenn der Rundfunkbeitragszahler das ganze Grundstück oder Haus zur Verfügung hat, dann sind weitere Umstände irrelevant.
Denn die "Wohnung" ist hier nicht die baurechtliche Wohnung, sondern die Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der den Wohnungsbegriff viel weiter faßt.
Es existiert für diesen Sachverhalt keine Anzeigepflicht und keine Notwendigkeit eines Befreiungsantrages, dieser Sachverhalt wäre im Prinzip erst in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren aufzuklären, und zwar gegenüber der Rundfunkanstalt und nicht gegenüber dem Beitragsservice.

Bleibt dann noch ein gewerblich genutztes KFZ, welches im Betriebsstättenbeitrag als Erstfahrzeug includiert wäre, unter diesen Umständen aber bereits als erstes Fahrzeug des Betriebes beitragspflichtig wäre.
Dafür muß die Rundfunkanstalt aber einen passenden Bescheid erlassen, nachdem sie von der Existenz eines solchen Fahrzeugs erfahren hat, falls der gewerbliche Fahrzeugnutzer ordnungswidrig die Anmeldung seines Fahrzeuges versäumt hat, einen Abgleich mit den KFZ-Zulassungsbehörden gibt es im Gegensatz zum Meldedatenabgleich der Bewohner von Wohnungen nämlich nicht.

Gegen diesen Bescheid kann der Gewerbetreibende natürlich vorgehen, vorausgesetzt er hat bessere Argumente als SIXT vor dem Bundesverfassungsgericht.
Da das Bundesverfassungsgericht einen (geldwerten) Vorteil für den Gewerbebetrieb postuliert hat, wäre genau das dann zu hinterfragen, auf welche Art und Weise sich das in der Bilanz niederschlägt.
Aber wie gesagt, erstmal muß es zu einem separaten Bescheid für das gewerblich genutzte Fahrzeug kommen, gegen alle anderen Bescheide wird mit anderen Argumenten vorgegangen.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: drboe am 25. Oktober 2018, 10:04
Da teilen sie mir mit, dass sie für meine Betriebsstätte ein Beitragskonto angemeldet haben. Die "Betriebsstätte" ist ja wie erwähnt ein Raum innerhalb der Wohnung und auch nur über die Wohnung zugänglich.

Zitat von: sogn. Beitragsservice
In folgenden Fällen wird kein Rundfunkbeitrag erhoben für:

- ein Büro in einer privaten Wohnung, für die bereits ein Beitrag gezahlt wird,
...

Quelle: Information des sogn. Beitragsservice unter https://www.rundfunkbeitrag.de/einrichtungen_des_gemeinwohls/informationen/betriebsstaette/index_ger.html

M. Boettcher
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: wusel am 25. Oktober 2018, 11:14
Schön und gut - dass in meinem kein zusätzlicher Beitrag fällig wird ist mir schon klar. Mir ist aber nicht klar, ob der Beitragsservice eine Grundlage hat überhaupt ein zusätzliches Beitragskonto für meine Gewerbliche Tätigkeit zu erstellen - selbst wenn dann der Beitrag für dieses Konto auf EUR 0 gesetzt wird.
Das geht für mich auch noch nicht aus den Beiträgen von drboe und Zeitungsbezahler hervor.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 25. Oktober 2018, 11:38
Wie die Rundfunkanstalt das handhabt ist ihr Problem und hat für den Betroffenen bestenfalls datenschutzrechtliche Belange.
Natürlich könnte dahinter die Absicht bestehen, ein Fahrzeug zu bebeitragen, über dessen Existenz der Betroffene Auskunft gegeben hat.
Soviel zum Thema Datensparsamkeit.
Kläger K war überrascht ob des Umfangs der Handakte der Rundfunkanstalt, die sie dem Gericht zur Kenntnis gegeben hat, dort waren auch tatsächlich alle Kopien der Bettelbriefe drin, aber auch die früher mal getätigten Schreiben vom späteren Kläger an den Beitragsservice.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Markus KA am 25. Oktober 2018, 12:08
Mir ist aber nicht klar, ob der Beitragsservice eine Grundlage hat überhaupt ein zusätzliches Beitragskonto für meine Gewerbliche Tätigkeit zu erstellen - selbst wenn dann der Beitrag für dieses Konto auf EUR 0 gesetzt wird.

Hierzu § 11 Abs. 6 RBStV:

Zitat
"Die Landesrundfunkanstalt darf die in den Absätzen 4 und 5 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verarbeiten. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: Philosoph am 26. Oktober 2018, 16:51
Was die "Direktanmeldung" angeht: Sowohl im privaten wie auch im gewerblichen Bereich gibt es keine rechtliche Grundlage dafür. Es wird aufgrund einer Entscheidung der Intendanten so gehändelt (vgl. Geschäftsbericht des Beitragsservice, ich glaube von 2014).
Abgesehen davon ist ein Büro bzw. ein Geschäftsraum innerhalb der Wohnung, wie schon in den vorherigen Antworten geschrieben wurde, keine beitragspflichtige Betriebsstätte, weshalb die Einrichtung eines "Beitragskontos" völliger Stuss ist.
Richtig ist aber auch, daß sie, wenn sie für die Betriebsstätte nicht kassieren können, versuchen, einem ein betrieblich genutztes Fahrzeug anzuhängen und dann das abzukassieren.

Je nachdem, wie viel Nerven man hat, könnte man sich überlegen, ob man die zuständige LRA dazu auffordert, das "Beitragskonto" und auch die damit zusammenhängenden Daten für die Betriebsstätte in der Wohnung unverzüglich zu löschen.
Titel: Re: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Beitrag von: wusel am 02. November 2018, 15:35
Hierzu § 11 Abs. 6 RBStV:
Zitat
"Die Landesrundfunkanstalt darf die in den Absätzen 4 und 5 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verarbeiten. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Wenn man darauf abhebt, wäre die Frage, ob die Rundfunkanstalten sich nicht auf § 8 Anzeigepflicht berufen würden:
"(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); ..."
und
"(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt."
So nach dem Motto "auch wenn in diesem Fall für die Betriebsstätte kein zusätzlicher Beitrag erhoben wird, erfassen wir Wohnung und Betriebsstätte dennoch mit zwei verschiedenen Beitragsskonten bei denen dann der Beitrag für das Konto der Betriebsstätte wegen der räumlichen Gegebenheiten auf 0 setzen".

Besteht hier nicht ein Widerspruch zwischen § 11 Abs. 6 RBStV und §8 ?