Guten TagV (V-Day nicht Vader-Day),
ahhh Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße und gallischen Dank für diesen Thread!
In Vorbereitung der gallischen Großoffensive zur völligen Zerschlagung des "autonomen deutschen diktatorischen Rundfunbeitragsrechtes" (ADDR) ist es an der Zeit für ein Geschenk an den gallischen Widerstand!
Das GEZ-Boykott-Forum schenkt dem gallischen VolX Art. 41 EuGrChr
als Teil des nationalen Rechtsstaatsprinzips.Das
Recht auf Gute Verwaltung(gilt ... ähh ... ich meine galt ... nur für Organe und Einrichtungen der Union [z.B. Art. 298 AEUV Europäische Verwaltung]; Rdnr. 5 EU-Kommentar, Jürgen Schwarze).
Gefunden in Schleswig-Holstein! VIVA freies Schleswig-Holstein!
Abschlussbericht
des Sonderausschusses Verfassungsreform
vom 26. April 2013 Drucksache 18/2095
Link:
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/2000/drucksache-18-2095.pdfSeite 66
VII. Gute Verwaltung
1. Recht auf eine gute Verwaltung in Anlehnung an die Europäische Grundrechtecharta
Der Sonderausschuss Verfassungsreform hat die Aufnahme eines Rechts auf gute Verwaltung in Anlehnung an Artikel 41 der Europäischen Grundrechtecharta in die Landesverfassung erwogen. Nach Artikel 41 Absatz 1 Grundrechtecharta hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Artikel 41 Absatz 2 Grundrechtecharta gestaltet dieses Recht aus (Anhörungsrecht, Recht auf Akteneinsicht, Begründungspflicht hinsichtlich Verwaltungsentscheidungen).
Gegen die Aufnahme eines „Rechts auf gute Verwaltung“ haben sich im Laufe der Beratungen Bedenken ergeben, die der Sonderausschuss Verfassungsreform ungeachtet seiner positiven Grundhaltung gegenüber Grundsätzen einer guten Verwaltung für letztlich durchgreifend hält. Zum einen hat sich der Sonderausschuss grundsätzlich dagegen ausgesprochen, Grundrechte in die Landesverfassung aufzunehmen, da er den aufgrund des Artikel 2 a LV bestehenden Grundrechtsschutz für ausreichend hält (siehe dazu oben, D. I.). Im vorliegenden Zusammenhang ist der Sonderausschuss zu dem Ergebnis gelangt, dass die aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes und der Landesverfassung (gegenwärtig Artikel 2, 45 Absatz 1 LV) ableitbaren Maßstäbe den Anforderungen an die Verwaltung genügen, die den Standards des Artikel 41 der Europäischen Grundrechtecharta für die europäischen Organe zumindest entsprechen. Durch die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder sind solche Grundsätze bereits seit Langem sehr detailliert ausgeformt. Unklar wäre vor diesem Hintergrund, welchen darüber hinaus gehenden Mehrwert demgegenüber ein „Recht auf eine gute Verwaltung“ haben sollte. Unklar wäre auch, was über eine rechtmäßige Sachbehandlung hinaus eine „gerechte“ Behandlung bedeuten würde. Zudem würde nach Auffassung des Sonderausschusses die Aufnahme eines Rechts auf gute Verwaltung in dieser Abstraktheit und Allgemeinheit die kaum zu beantwortende Frage aufwerfen, was eine „gute Verwaltung“ ausmacht. Dies birgt nach Auffassung des Sonderausschusses Verfassungsreform die Gefahr der Beliebigkeit und führt, gerade angesichts bewährter einfachgesetzlicher Regelungen, zu Rechtsunsicherheit.
Hervorragende Rechtsauffassung!
ARTIKEL 14
EMPFANGSBESTÄTIGUNG UND ANGABE DES ZUSTÄNDIGEN BEAMTEN
1. Für jedes an das Organ gerichtete Schreiben bzw. jede ihr übermittelte
Beschwerde wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Empfangsbestätigung ausgestellt, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist eine inhaltlich fundierte Antwort übermittelt werden kann.
2. In der Antwort bzw. der Empfangsbestätigung werden der Name und die Telefonnummer des Beamten angegeben, der mit der Angelegenheit befasst ist, sowie seine bzw. ihre Dienststelle.
3. Keine Empfangsbestätigung und keine Antwort muss in Fällen übermittelt werden, in denen Schreiben bzw. Beschwerden aufgrund ihrer übermäßigen Zahl, wegen ständiger Wiederholung oder ihres sinnlosen Charakters, den Tatbestand des Missbrauchs erfüllen.
Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis; Link:
http://www.derbuergerbeauftragte.rlp.de/icc/assisto/med/994/99438cb7-16a8-d211-5bf4-533fcb2c4510,11111111-1111-1111-1111-111111111111.pdfAnmerkung zu 3.; im Rahmen der "Feststellung der Wonnungsinhaberschaft" bezeichnet § 37 Abs. 3 VwVfG die "zuständige Behördenleitung" oder der "Vertreter" keinen Namen und unterschreibt auch nicht:(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
Dabei beruft sich die "Behördenleitung" oder der "Bevollmächtigte" sich wohl auf Absatz 5:(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Fraglich ist nun ob die gallische Bürgerin oder der gallische Bürger darauf - im Umkehrschluss zu Nr. 3 - wegen der "ständigen Wiederholung", des "sinnlosen Charakters" und des offensichtlichen Vorliegens eines "Missbrauchs" antworten muss. Dies dürfte wohl zu verneinen sein.
In Erwägung der vorstehenden Gründe ist es dennoch - wegen der Höflichkeit - geboten, folgendes fiktives Antwortschreiben zu versenden:Ihrem Briefkopf ist zu entnehmen, dass Sie als Fernsehanstalt handeln. Ich widerspreche hiermit der Datenspeicherung, Datenverarbeitung, Datennutzung und insbesondere der automatisierten Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten.
Sie haben sicher Verständnis dafür, dass ich zukünftig Schreiben gleichen Inhalts, unbeantwortet zu meinen Akten nehme.
Ihre völlig abwegige Rechtsauffassung zwischen uns herrsche ein Rechtsverhältnis entbehrt jeglicher verfassungs- und unionsrechtlicher Grundlage.
Mit europäischen Grüßen
Ey yoo Intendancers! Zeit, euch in den Fernseher zurückzutreten, aus dem ihr gekrochen seid!
Vielen Dank für die Demokratisierung des VolX und willkommen in der Demokratie des VolX des Mitgliedsstaates (DE) der Union! Weg mit der ADDR!!!!
Wann darf ich damit rechnen das die "Behördenleitung" den Mitarbeiter(innen) Ihrer Fernsehanstalt ein Wahlrecht zu den Intendancer- und Verwaltungsratswahlen einräumt?
Selbstverständlich dürfen Sie weiter auf den "staatsfernen Lobbyisten-Rundfunkrat" im Rahmen der mehr als notwendigen "Programmkontrolle" zurückgreifen. Das Demokratieprinzip verlangt jedoch, dass Sie von Partikularinteressen befreit werden. Sie haben sich daher durch ihre Mitarbeiter(innen) wählen zu lassen. Dazu zählen auch Ihre "freien" Mitarbeiter(innen)
Noch ein kostenloser Demokratie-Service im GEZ-Boykott-Forum für die "freien Mitarbeiter" von ARD und ZDF:
An die freien Mitarbeiter der ARD und des ZDF! Wählt eure(n) Gegen-Intendancer(inn)!
Schafft die "freie Mitarbeiterschaft" ab! Lasst euch nicht diktatorisch unterdrücken!
Ach und seid so lieb und schafft die ADDR ab! Ihr wisst ja: eine Hand wäscht die andere!
Kenn wa ja von der ARD-ZDF-Politik-Bonzen-Lobby! Das kann Gallien auch!
Daaaanke!
P.S.
Darth Vader supports the GEZ-Boykott! Come to the Dark Side! We have cookies and coffee!