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Autor Thema: Heilung formeller Mängel der Festsetzungsbescheide im Widerspruchsbescheid?  (Gelesen 4461 mal)

  • Beiträge: 691
Hallo Liebe GEZ-Experten,

es beschäftigt mich die Frage, ob die LRA bzw. der Beitragsservice formelle Mängel der Festsetzungsbescheide mithilfe der Widerspruchsbescheide heilen kann.

Was meint ihr?

Lässt sich der formelle Mangel, dass sich im Bescheid nicht erkennen lässt, von wem er ausgestellt wurde, durch einen korrekt mit Unterschrift und Namensangabe ausgestellten Widerspruchsbescheid heilen, dessen Herkunft ersichtlich ist?

Wie sieht es aus mit der Bestimmtheit des Festsetzungsbescheides und der Heilung?
Wenn zum Beispiel im Festsetzungsbescheid des BS die Wohnung nicht benannt, sondern nur eine Meldeadresse eines Mehrparteienhauses angegeben wurde - kann dann der BS diese fehlende Wohnungsbezeichnung nachholen und somit den ursprünglichen Bescheid damit heilen?

Meiner Meinung nach dürfte das nicht möglich sein, befürchte aber eine gegensätzliche Auslegung durch das Verwaltungsgericht.

Viele Grüße
Euer Mork vom Ork aus Bremen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2017, 17:15 von Mork vom Ork«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
es beschäftigt mich die Frage, ob die LRA bzw. der Beitragsservice formelle Mängel der Festsetzungsbescheide mithilfe der Widerspruchsbescheide heilen kann.

Vielleicht hilft dieser Beschluss weiter:

Zitat
(...) Der Kläger verkennt, dass die streitgegenständlichen Bescheide vom 1.8.2015 und vom 1.9.2015 ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 vom Beklagten selbst erlassen worden sind. Der Beklagte ist in diesen Bescheiden durch den Briefkopf und die Abschlussgrußformel, im Widerspruchsbescheid zusätzlich noch durch den Betreff als Aussteller der Bescheide zu erkennen. Soweit das Verwaltungsverfahren im Vorfeld des Erlasses der Bescheide von dem Beitragsservice betrieben worden ist, ist dies rechtlich unerheblich
siehe zu vergleichbaren Fallkonstellationen: OVG des Saarlandes, Urteile vom 7.11.2016 – 1 A 25, 26/15 -.
Damit geht auch die Kritik des Klägers ins Leere, dass die Bescheide den Beitragsservice als Gläubiger vortäuschten.
Ebenso wenig liegt eine unwirksame Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide vor. Was die nach Aktenlage formlos übersandten Beitragsbescheide vom 1.8.2015 und 1.9.2015 betrifft, hat der Kläger diese Bescheide, die er der Klageschrift in Ablichtung beigefügt hat, in jedem Fall tatsächlich erhalten, so dass von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen ist
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.8.2014 - 1 B 298/14 -.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 -, der zufolge die Übergabe von Bescheiden der Rundfunkanstalt an die Post die Zugangsfiktion nicht begründe, weil die Postübergaberegelung (§ 41 VwVfG) nach dem Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil es fallbezogen nicht auf die Zugangsfiktion ankommt. Soweit der Widerspruchsbescheid nach Aktenlage entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden sei, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß den §§ 1 SVwZG, 8 VwZG geheilt ist.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht greifen die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht durch. (...)

Weiterlesen: OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016, 1 D 337/16
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5451
+++
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
... und hier noch die in sich selbst widersprechende RECHTSAUSLEGUNG des 1. Senats des OVG´s und der 6. Kammer des VG der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes.

Das OVG des Saarlandes widerspricht dem Urteil des VG Saarlouis Urteil vom 25.1.2016, 6 K 525/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5266
mit folgendem Wortlaut:

Hier im Beschluss des OVG Saarlouis vom 10.11.2016, 1 D 337/16
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5451
wird zitiert:

Zitat
(…) Soweit der Widerspruchsbescheid nach Aktenlage entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden sei, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß den §§ 1 SVwZG, 8 VwZG geheilt ist. (…)

===============================================================================

Im Urteil vom VG Saarlouis vom 25.1.2016, 6 K 525/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5266
wird zitiert:

Zitat
(…) Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen*** nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Auch liegt noch nicht einmal ein auf dem Widerspruchsbescheid angebrachter Absendevermerk vor. Aus der im Klageverfahren nachgereichten Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters des Beitragsservice des Beklagten vom 15.07.2015 ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid am 02.04.2015 zur Post gegeben worden sein „muss“. Aus all dem folgt, dass der Widerspruchsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch ist mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids keine Heilung von Zustellungsmängeln eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln erfolgt gemäß § 8 VwZG nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine (förmliche) Zustellung, gleich welcher Art, ist aber hier nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche vorliegend jedoch gar nicht erfolgt ist, hat sonach eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen. (…)

Der Widerspruch ergibt sich aus den rot markierten Sätzen!
+++
PS.
***Von Amts wegen, wird hier ersteinmal überhaupt nicht zugestellt. Der BS bzw. die LRAn sind keine Ämter!
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 691
@marga

Vielen Dank für den Hinweis auf die Heilung der nicht förmlichen Zustellung von Bescheiden durch die Bestätigung des Klägers selbst.
Erschreckend ist auch Dein zuerst zitiertes Urteil, in dem die Ausstellung der Festsetzungsbescheide des BS zweifellos als Handlung der LRA anerkannt wurde, was mich zutiefst befremdet!

Ich möchte hiermit nochmal darauf hinweisen, dass sich meine Fragestellung auf die Heilung von formellen Mängeln im Festsetzungsbescheid durch einen korrekt ausgestellten Widerspruchsbescheid bezieht, wie zum Beispiel:

"Die Angabe des Beitragszeitraums im Festsetzungsbescheid war zwar falsch, aber wir haben ja im Widerspruchsbescheid den korrekten Zeitraum angegeben, und somit ist jetzt alles gut und der Festsetzungsbescheid rechtskräftig vollstreckbar."

Hat jemand darauf Hinweise?


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Die Klage wird ja gegen die Verwaltungsentscheidung in Form des Widerspruchbescheides erhoben. Insofern gehe ich davon aus, dass eventuelle formelle Mängel im vorherigen Schriftwechsel durch den Widerspruchsbescheid geheilt werden können.


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es beschäftigt mich die Frage, ob die LRA bzw. der Beitragsservice formelle Mängel der Festsetzungsbescheide mithilfe der Widerspruchsbescheide heilen kann.
Im EU-Recht hat es eine strikte strukturelle Trennung von hoheitlichen und betrieblichen Funktionen; siehe letzte Infos im "Kleiner Ausflug zum Europarecht".

Es wäre also erst einmal zu klären, ob LRA, BS und Co. überhaupt auf Grund der europäischen Vorgaben national hoheitlich handeln dürfen.

Wenn sie das nämlich, weil Unternehmen, gar nicht dürfen, braucht man eine derartige Frage gar nicht zu erörtern,  ob formelle Mängel der Festsetzungsbescheide mithilfe der Widerspruchsbescheide heilen möglich ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn zum Beispiel im Festsetzungsbescheid des BS die Wohnung nicht benannt, sondern nur eine Meldeadresse eines Mehrparteienhauses angegeben wurde - kann dann der BS diese fehlende Wohnungsbezeichnung nachholen und somit den ursprünglichen Bescheid damit heilen?

Ich bezweifle, dass ein Gerichte die Nicht-Benennung der Wohnung als formellen Mangel eines Bescheids ansehen würden. So ist für viele Wohnungen die korrekte Lage bei den Einwohnermedeämtern gar nicht bekannt. Die Lage wird nicht in allen Meldeformularen abgefragt, bzw. erfolgt nur über Zusätze zur Hausnummer, z. B. 2.rechts oder die Wohnungsnummer. Eine solche Nummer gibt es nicht immer, bzw. sie ist nicht bekannt. Und wie soll man eine der Mittelwohnungen beschreiben, wenn z. B. 4 Eingänge je Etage vorhanden sind? Wie sieht es aus, wenn deutlich mehr Wohnungen je Etage vorhanden sind, z. B. 10 in einem 17 stöckigen Hochhaus? In meiner Kopie der Meldebestätigung der Stadt Hamburg steht nicht, ob ich rechts oder links im Haus wohne. Und wenn kein Mangel erkannt wird, muss dieser nicht geheilt werden.

Was Bescheide angeht: Behörden können solche ausstellen, wir sind uns aber wohl einig, dass der Behördenstatus von LRA mindestens fragwürdig ist. Selbst wenn man diesen  bejaht, so senden viele Behörden Bescheide schon lange ohne Unterschrift. Z. B. sind die Steuerbescheide nicht unterschrieben, die Bescheide für KfZ-Steuer, Grundsteuer, Müll, Wasser/Abwasser usw. ebenfalls nicht. M. W. sind die dennoch gültig, mindestens, wenn das so geregelt ist. Wenn man die Bescheide als Rechnungen ansieht: auch Rechnungen benötigen keine Unterschrift.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m
  • Beiträge: 436
Wenn man die Bescheide als Rechnungen ansieht: auch Rechnungen benötigen keine Unterschrift.
M. Boettcher

Im Wirtschaftswarenverkehr wird die Festsetzung des Rechnungsbetrages mit der Rechnung als Zahlbetrag durchgeführt.

Nur hier wird der Vorgang durch eine Bestellung von Ware, Dienstleistung durch einen Servicebericht oder Lieferung mit einem Lieferschein deren Richtigkeit und Annahme bestätigt auf dessen Grundlage die Rechnung erstellt wird, die dann zur Finanz- und Steuerberechnung dient.

Deshalb gibt es im öffentlichen Recht den Leistungsbescheid und bei den Rundfunkanstalten den Festsetzungsbescheid. Das sollte man der Richigkeit halber trennen.

Meine Erfahrung zur Heilung von Bescheiden, die Ämter dürfen quasi alles heilen. Mir wurde eine neue Beitragsnummer für die Müllgebühren verpasst. Warum ist nicht bekannt. Auf meinen bisherigen Beitragskonto standen 107,-€ Guthaben. Im neuen Beitragskonto wurde kein Übertrag oder eine Erstattung durchgeführt. Trotz Hinweise an die Behörde und weil ich nicht bezahlte, führte diese über den GV eine Zwangsvollstreckung durch.

Darauf hin bin ich mit meinen Unterlagen persönlich beim Amt erschienen und habe die Berechnung und das Guthaben dargelegt und auf einmal fand man in der EDV der Behörde das Geld, welches mir dann gut geschrieben wurde. Aber auf den Kosten für den GV blieb ich sitzen und das Amt hat nachträglich mit neuen richtigen Bescheiden den Vorgang glatt gebügelt - geheilt. Die machen das einfach und die dürfen sowas. Hätte ich jetzt groß Klagen sollen? Es gibt sicherlich Regeln was an Bescheiden zu heilen ist, aber eine klare Linie habe ich noch nicht gefunden.

Man sollte beachten, bedenken und deshalb immer kontrollieren, diese Massenverfahren werden EDV-gesteuert, also per Datum der EDV-Anlage sozusagen automatisch gedruckt, kuvertiert und versendet. Wird bei der Erfassung, Änderung etc. von einem Mitarbeiter einmal ein Eingabefehler begangen, kommt es eben zu diesen Bescheidfehlern in unterschiedlicher Ausführung. Das ist und wird beim BS in Bocklemünd vergleichbar sein.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@muuhhhlli: es ist unstrittig, dass Grundlage von Rechnungen regelmäßig eine Bestellung ist. Auch im Umgang mit Behörden gibt es Vergleichbares, z. B. wenn man einen Personalausweis oder eine Baugenehmigung beantragt; dazu wird regelmäßig ein Formular ausgefüllt, was man sicher als "Bestellung" einer Dienstleistung ansehen kann. Ich weiß, dass das bei den Zwangsanmeldungen nicht der Fall ist, aber darum geht es nicht.
Es geht hier aber vielmehr darum, ob die behaupteten Fehler, und LRA und BS begehen zweifelsohne viele Fehler, von Gerichten auch als solche angesehen werden und ggf. negative Konsequenzen für die LRA und/oder positive für den Bürger haben. Nun kann man an Hand diverser Gerichtsurteile aber eindeutig feststellen, dass die Gerichte selbst eklatante Versäumnisse, diverse Fehler und klare Rechtsverletzungen rund um die Finanzierung des Rundfunks nicht ahnden, nicht sehen wollen und die Befassung mit diesen sogar verweigern.  Vielmehr wird nach "Schema F" vorgegangen und es ergehen reihenweise Urteile, die alles mögliche sind, nur keine Rechtsprechung. Ich bezweifle, dass angesichts dessen Lappalien - vermutete Sicht der Gerichte - eine Rolle spielen würden. Vor allem dann nicht, wenn Bescheide ohne Unterschrift von Behörden nahezu die Regel sind oder die Lage der Wohnungen nicht bekannt ist bzw. teils bis heute nicht erfasst wird. Man kann das natürlich vortragen, es wird aber vermutlich rein nichts bringen, weil schon viel größere Defizite vom Gesetz über den daraus abgeleitete Anspruch an den Bürger, die Festsetzung bis zur Beitreibung von Zahlungen nahezu keine Rolle gespielt haben.

M. Boettcher


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Ich bezweifle, dass ein Gerichte die Nicht-Benennung der Wohnung als formellen Mangel eines Bescheids ansehen würden. So ist für viele Wohnungen die korrekte Lage bei den Einwohnermedeämtern gar nicht bekannt. Die Lage wird nicht in allen Meldeformularen abgefragt, bzw. erfolgt nur über Zusätze zur Hausnummer, z. B. 2.rechts oder die Wohnungsnummer. Eine solche Nummer gibt es nicht immer, bzw. sie ist nicht bekannt. Und wie soll man eine der Mittelwohnungen beschreiben, wenn z. B. 4 Eingänge je Etage vorhanden sind? Wie sieht es aus, wenn deutlich mehr Wohnungen je Etage vorhanden sind, z. B. 10 in einem 17 stöckigen Hochhaus? In meiner Kopie der Meldebestätigung der Stadt Hamburg steht nicht, ob ich rechts oder links im Haus wohne. Und wenn kein Mangel erkannt wird, muss dieser nicht geheilt werden.

Genau darauf könnte eine fiktive Klage abzielen:

PersonA könnte dem Gericht sagen, dass es an der materiellen Bestimmtheit der Festsetzungsbescheide fehlt. Im Bescheid selbst ist keine Wohnung benannt, für die der Beitrag erhoben werden soll, und im Auszug des Beitragskontos steht nur die Meldeadresse des (vermuteten) Beitragsschuldners. Selbst der Widerspruchsbescheid nennt keine Wohnung als Grundlage der Beitragserhebung.
PersonA könnte weiterhin ausführen, dass ohne die genaue Wohnungsbezeichnung für PersonA nicht nachvollziehbar wäre, ob der geforderte Beitrag überhaupt zur Wohnung von PersonA gehört und nicht zu einer der anderen Wohnungen im Haus, in der PersonA nicht Wohnungsinhaber ist.
PersonA würde die LRA fragen, ob denn schon unter der angegebenen Adresse Rundfunkbeiträge gezahlt werden. Wenn die Antwort "Ja" lautet, würde PersonA weiter fragen, warum denn die LRA von PersonA noch zusätzlich Rundfunkbeiträge verlangt und wie die LRA die Beiträge den Wohnungen zuordnet.

Wäre es denn rechtmäßig, wenn von PersonA die Benennung der Wohnung gerichtlich verlangt wird und diese Bezeichnung dann nachträglich im Festsetzungsbescheid/Widerspruchsbescheid eingefügt wird und damit der Mangel der Bestimmheit des Bescheides geheilt wird?


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@Mork vom Ork: ich verstehe schon, worauf du hinaus willst. Wenn eine Wohnung Auslöser einer Zahlungspflicht ist, dann muss deren "Identität" zweifelsfrei festgestellt werden; schon um Doppelzahlungen zu vermeiden. - Hier gibt es irgendwo einen Fall, wo man von zwei Personen, die in der gleichen Wohnung leben, zweimal den "Beitrag" haben will. -Das ist eine der vielen Schwächen des "neuen Beitragssystem". Eigentlich müssten zunächst Wohnungen identifiziert werden. Dann müsste festgestellt werden, ob die bewohnt sind, dann geprüft, ob für diese schon ein Beitrag entrichtet wird. Statt dessen macht man die Zahlung an Personen und nur mittelbar an Wohnungen fest, was zur Folge hat, dass man eine Datenbank der zusammen Wohnenden etabliert, bzw. darüber Vermutungen anstellt. Solche können naturgemäß fehlerhaft sein. Zudem ist auch die Zahl der angenommenen Wohnungen je Haus ggf. nicht korrekt. Unser Haus z. B. wurde irgendwann einmal in zwei Wohnungen geteilt. Davor waren die über einen gemeinsamen Flur verbunden. Es sind nun de facto zwei Wohnungen, was aber bei der Wohnungszählung 2011 nicht erkannt wurde.

Du könntest nun darauf bestehen, dass gesichert werden muss, dass nicht Mehrfachzahlungen erfolgen, weil man tatsächlich gar nicht Wohnungen identifiziert, sondern Personen. So sehr ich diesen Ansatz schätze, so vermute ich doch, dass dies die Gerichte nicht die Bohne interessiert. Sie zeigen in allen Verfahren überdeutlich, dass sie gewillt sind den LRA einen Durchmarsch zu ermöglichen und den Unsinn der Länder nicht in Frage stellen wollen. Sie werden z. B. auf die Auskunftspflichten verweisen und die konkrete Situation hinterfragen. Dann Stempel drauf, fertig, der nächste Querulant bitte.

M. Boettcher


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@drboe: Du hast genau richtig verstanden. PersonA behauptet in ihrer Klage, dass die Festsetzungsbescheide nicht der Bestimmtheitsanforderung an einen Verwaltungsakt genügen. Es wird in ihnen weder behauptet, dass PersonA Wohnungsinhaber ist, noch wird eine Wohnung explizit benannt, die die Rundfunkabgabepflicht auslösen soll. Es wird einfach nur für einen bestimmten Zeitraum eine Summe Rundfunkbeiträge zu einer Beitragskontonummer gefordert.

Meine Frage ist jetzt, falls das Gericht der Argumentation von PersonA folgt und die Festsetzungs / Widerspruchsbescheide für nichtig erklärt: Kann die LRA die Festsetzungs-/Widerspruchsbescheide mihilfe von Informationen, die sie während des Prozesses gewinnt, nachbessern und damit die Mängel nachträglich heilen? PersonA hofft nämlich, dass bei Nichtigkeit der Bescheide die LRA nicht mehr rückwirkend für 2014 Beiträge einfordern kann wegen der Verjährung.


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N
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Zitat
PersonA hofft nämlich, dass bei Nichtigkeit der Bescheide die LRA nicht mehr rückwirkend für 2014 Beiträge einfordern kann wegen der Verjährung.
Aber selbst nach § 195 BGB i.V.m. § 199 BGB verjähren diese Ansprüche erst nach dem 31.12.2017. VG und LRA haben also noch sieben Monate Zeit.


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@Mork vom Ork: das Gericht müsste sich zunächst deiner Ansicht anschliessen, dass die Feststellung der Wohnung erforderlich ist. Wie schon zuvir habe ich daran meine Zweifel. Dann müsste das Gericht due dadurch ausgelöste Nichtigkeit des Bescheids feststellen. Wäre das so, muss man prüfen, ob die Verjährung eingetreten ist. Soweit ich weiß, beginnt die Uhr am 1. Januar des auf das Jahr der Entstehung der Forderung zu laufen. Das wäre hier der 01.01.2015. Beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, so läuft sie noch bis zum 31.12.2017 24:00 Uhr. Die LRA kann dann noch jederzeit durch ein neues Schreiben, Vollstreckung etc. die Verjährung unterbrechen. M. E. kannst du das nicht verhindern. Allerdings musst du nicht anfangen das Verfahren zu beschleunigen, im Gegenteil.

NB: meine Eltern hatten über viele Jahre zwei Wohnungen im gleichen Haus (Endetage). Nämlich solange noch Kinder zu Hause lebten. Eine weitere Situation, um die man heute streiten könnte/müsste und in der man genau wissen will, für welche Wohnung der sogn. Rundfunkbeitrag gefordert wird. Die beiden Wohnungen waren nicht verbunden. Ich kenne aber zweimal den Fall, wo zwei Wohnungen mittels Durchbruch verbunden wurden, wobei die Wohnungstüren aber erhalten blieben. Es wäre putzig, wenn da eine Person mit rechts, die andere mit links gemeldet wäre, es aber de facto nur eine Wohnung ist.

Die LRA müsste also zunächst erläutern, wie sie aus Angaben zu volljährigen Personen die zugehörige Wohnung ermittelt, wie sie Doppelbelastungen vermeidet usw. Wobei insbesondere zu problematisieren ist, dass eindeutige Bezeichnungen oft nicht vorhanden/bekannt sind, mehrere zusammen wohnende Personen nicht den gleichen Nachnamen besitzen müssen (WG, unverheiratete Paare), Wohnungen geteilt oder zusammen gelegt werden usw.

M. Boettcher


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L
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@Mork vom Ork: das Gericht müsste sich zunächst deiner Ansicht anschliessen, dass die Feststellung der Wohnung erforderlich ist. Wie schon zuvir habe ich daran meine Zweifel.
Die LRA müsste also zunächst erläutern, wie sie aus Angaben zu volljährigen Personen die zugehörige Wohnung ermittelt, wie sie Doppelbelastungen vermeidet usw. Wobei insbesondere zu problematisieren ist, dass eindeutige Bezeichnungen oft nicht vorhanden/bekannt sind, mehrere zusammen wohnende Personen nicht den gleichen Nachnamen besitzen müssen (WG, unverheiratete Paare), Wohnungen geteilt oder zusammen gelegt werden usw.
Und schon haben wir ein scharfes Schwert... >:D

Eine fiktive Klage könnte übertrieben auch lauten: Da keine Wohnung genauer bezeichnet ist und die von außen zugänglichen Räume (=Hausflur) zum Wohnung oder Schlafen geeignet sind, sind eben diese Räume eine "Wohnung". Wird aber nicht von Person L bewohnt, also ist Person L nicht der richtige Beitragsschuldner. Im Übrigen kann Person L seine privaten Gemächer nur über diese "Wohnung"(=Hausflur) betreten, somit sind Person Ls private Gemächer gar keine beitragspflichtige Wohnung  8)
Alternativ schwadroniert Person L gelegentlich davon, dass sich ein gesamtes Haus nur unter einer Beitragsnummer anmelden kann, weil ja das gesamte Haus als eine einzige "Wohnung" betrachtet wird. Und da die Beitragsnummern gut sichtbar für jeden im Adressfeld der Kölner Bescheide stehen... Damit leistet die LRA ja dann sogar Vorschub für eine Ordnungswidrigkeit. Könnte evtl. einige Jura-Studierende überzeugen...


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