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Autor Thema: Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH  (Gelesen 12463 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Versteht hier eine fiktive Person etwas falsch?  ::)
Es geht um die Erkenntnis, daß, wer nach Vorgabe eines Gesetzen dieses Gesetz gegenüber anderen durchsetzt, nur Behörde sein kann.

@pinguin

Nach Erkenntnis könnte man(n) Frau feststellen, dass es in diesem Beschluss darum ging,
dass die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen versucht hat staatliche Beihilfe zu erhalten,
diese aber nicht beanspruchen kann, derweil die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen eine Behörde, im Staate eingegliedert und Teil der Staatsgewalt selbst ist.
Dadurch besteht keine individuelle Betroffenheit um staatliche Beihilfen zu bekommen.  ::) 8)

Quelle:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=rundfunkgeb%25C3%25BChr&docid=73469&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1071005#ctx1
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2017, 22:05 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
  • Beiträge: 776
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000684
Zitat
§ 90 Organe
Organe der LfM sind:

1. die Medienkommission,
2. die Direktorin oder der Direktor.

Zitat
Unterabschnitt 2
Medienkommission

§ 93 Zusammensetzung
(10) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.

§ 95 Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot
(1) Die ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

Die Allgemeinheit wird in Medienkommission - Organ der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen repräsentiert.
Somit ist die Allgemeinheit über die Medienkommission der Veranstalter der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.

Zitat
§ 88 Aufgaben
(1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

Welcher Interesse der Allgemeinheit ist das Auftreten der LfM unter der eigenen Geschäftsmarken?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2017, 20:51 von boykott2015«

  • Beiträge: 7.392
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Diese aber nicht beanspruchen kann, derweil die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen eine Behörde ist, im Staate eingegliedert und Teil der Staatsgewalt selbst ist.
Dadurch besteht keine individuelle Betroffenheit um staatliche Beihilfen zu bekommen.  ::) 8)
Das ist nur eine weitere legitime Deutung der Entscheidung, die meine Deutung keinesfalles ausschließt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2017, 22:06 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.392
@marga

Hab' mir das Urteil nochmals durchgelesen; Deiner Deutung kann nicht gefolgt werden.

Es wurde herausgestellt, daß die Medienanstalt eine Behörde ist, weil sie auf Anweisung tätig wird, den nicht verbrauchten Teil der ihr zur Verfügung gestellten Finanzmittel an die Staatskasse wieder abführen muß und nicht hinreichend erläutert hat, inwieweit ihre Interessen von denen des Bundes und denen des Landes abweichen.

Bezüglich der staatlichen Beihilfe ist das eu-seitig ja gar kein Problem, weil die damalige, im Urteil genannte Rundfunkgebühr für die EU eh eine Finanzierung durch den Staat darstellt; ergo sind es eh Steuermittel, und Steuermittel dürfen zur Stützung des ÖRR ja eingesetzt werden.

Kritisch ist das nur national, weil Steuerrecht Bundesrecht ist und eine Behörde aus Steuermitteln finanziert wird, nicht aus Beiträgen, nicht aus Gebühren.

Daß es zumindest die Rundfunkgebühr eine Steuer ist, führt ja auch der EGMR aus, siehe dazu das separate Thema:
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html

Der EGMR ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg, der auf Basis der Europäischen Menschenrechtskonvention seine Entscheidungen trifft, siehe
Über Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html
Diese EMRK wiederum ist kraft Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland Bundesrecht, worin das BVerfG entscheiden darf und auch schon entschieden hat, daß auch die EMRK, weil Bundesrecht, kraft Art 31 GG Landesrecht bricht. Die EMRK wie der EGMR haben mit dem Recht der EU, in dem auch das BVerfG nicht entscheidungsbefugt ist, nichts zu tun.

Sowohl aus Sicht von EGMR, (Rundfunkgebühr = Steuer), als auch aus Sicht des EuGH, (Rundfunkgebühr=Finanzierung durch den Staat), ist der Fall klar, spätestens seit 2009, wo die Entscheidung seitens des EGMR getroffen wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2017, 03:16 von Bürger«
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S
  • Beiträge: 221
Mich beschleicht allmählich das Gefühl, dass die Diskussion hier ein wenig in's OT abdriftet. Dabei ist das Thema doch äußerst spannend!

Bevor meine Frage aus Antwort # 9 in Vergessenheit gerät, möchte ich diese hier nochmal stellen:

So, nun haben wir also den Salat: Eine Landesmedienanstalt (eine Behörde) soll gem. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und gem. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag über einen angeblichen Beitrag finanziert werden. Ist es nicht aber so, dass grundsätzlich alle Behörden über Steuern finanziert werden müssen? Falls ja, bitte mit entsprechenden (nationalen und / oder EU) Rechtsnormen belegen. Danke.

Wo ist auf Landes- / Bundes- / EU-Ebene geregelt, aus welchen Mitteln Behörden zu finanzieren sind?

(Anm.: Denn wenn diese Regelungen besagen, dass Behörden ausschließlich aus Steuermitteln zu finanzieren sind, dann dürften RBStV und RFinStV doch gegen diese Regelungen verstoßen!?!)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2017, 22:07 von Bürger«

e

ed

  • Beiträge: 42
Wenn „ARD1, ZDF, DRADIO Beitragsservice“ und/oder eine „Rundfunkanstalt“ beanspruchen, hoheitlich tätig sein zu dürfen, bzw. wollen, bedarf es dazu zwingend der grundgesetzlichen Ermächtigung, insbesondere wenn die behaupteten Ansprüche mit dem Einsatz von Zwang, Inhaftierung und Gewalt durchgesetzt werden und werden sollen.

Eine solche  Ermächtigung ist weder „ARD1, ZDF, DRADIO Beitragsservice“ noch einer „Rundfunkanstalt“ gegeben. Keine Rundfunkanstalt hat bisher nachgewiesen, dass deren „Bescheide“ von einer dazu rechtskonform befugten Behörde, bzw. von  ordnungsgemäß beamteten Personen erstellt wurden.

Das ist allerdings unabdingbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Bescheiden: Bindend für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden wurde am  27.04.1959 in BVerfGE 9, 268 wie folgt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bestimmt:

„... die dauernde Ausübung  hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des  öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten.

Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG  nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf  Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz NICHT vereinbar.“

Ganz offensichtlich handelt es sich bei der Versendung von Bescheiden in 8­-stelliger millionenfacher Anzahl seitens  „ARD1, ZDF, DRADIO   Beitragsservice“ und/oder von „Rundfunkanstalten" NICHT um Ausnahmefälle. Damit sind die Handlungen und „Bescheide“ von „ARD1, ZDF, DRADIO Beitragsservice“ und/oder des Beklagten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und nichtig.

Dr. iur. utr. Frank Werner Hennecke, leitender Ministrialrat a. D., schreibt in seinem kompakten und lesenswerten Buch „Der Zwangsrundfunk...“, ISBN 978-3-9817882-7-3, betreffs der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der vielen inhaltlich gleichförmigen Urteile: „...Die stereotypen Formeln, aber auch die vielfach gewundenen Argumente in den bisherigen Gerichtsurteilen versuchen eine öffentliche Zwangsabgabe zu retten, die nicht zu retten ist.“ Und an anderer Stelle: „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auf dem Wege, ihre Vertrauenswürdigkeit und ihre Reputation zu verlieren. Der Rechtsstaat nimmt Schaden.“ Und an anderer Stelle: „Die Klageabweisungen treffen den Rechtsstaat im Kern.“


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Manche Behörden erzielen freilich auch Einnahmen aus Gebühren, bspw. dann, wenn Du als Bürger einen neuen Paß beantragt hast, denn den bekommst Du ja nicht gratis?

Der Unterschied zum Rundfunkbeitrag bspw. liegt aber darin, daß zuallererst der Bürger an die Behörde ein Anliegen heranträgt, also erst einmal selbst aktiv wird, weil er was will.

Außerhalb des reinen Steuerbereiches, gilt dieses eigentlich so ziemlich für alle Betriebe hoheitlicher Art und auch für alle Betriebe gewerblicher Art, gleich welcher Rechtsform diese konkret sind.

Für Angestellte des Staates hat es Tarifverträge und für Beamte bzw. Beamtinnen andere Bestimmungen, nach denen sie bezahlt werden.

Wo konkret stehen könnte, auf Basis welcher Mittel Angestellte des Staates und Beamte wie Beamtinnen bezahlt werden? Abgabeordnung, Grundgesetz, Beamtengesetze und in sonstigen Rechtsvorschriften, die die Bezahlung der Mitarbeiter/innen des Staates regeln?

Hilfsweise hilft eine Anfrage an das Bundesfinanzministerium, dann hast Du Klarheit.

Seitens der EU wirst Du hierzu möglicherweise noch keine Antwort erhalten; in alle Bereiche eines Mitgliedsstaates involviert sie sich denn doch nicht. Für die EU zählt allein jenes, was nur gemeinsam sinnvoll(!) geregelt werden kann; neben einem einheitlichen Binnenmarkt, in dem für alle EU-Länder einheitliche Wettbewerbs- und Handelsregeln gelten sollen, sind nur Naturschutz, bzw. Umweltschutz, Sicherung der EU-Außengrenzen und solche Bereiche wie Asyl und Co. im Interesse aller auf EU-Ebene geregelt.

Aus Gründen eines einheitlichen Binnenmarktes bedarf es auch der klaren Definition dessen, was Unternehmen oder Nichtbehörde und was Behörde ist.

Was Behörde ist, wird seitens der EU auf Basis dieser hier eingestellten Entscheidung ein-eindeutig definiert; wer dieser Definition nicht entspricht, ist folglich auch keine Behörde. Wird diese Definition nicht begriffen, ist es in Verantwortung eines offenbar bundesrepublikanisch vorhandenen Bildungsnotstandes Sache des Mitgliedslandes und nicht in Verantwortung der EU. Die EU hindert keine Land daran, mehr Mittel für effektive Bildung auszugeben.

Das die Bundesrepublik Deutschland evtl. punktuell im bildungstechnischen Bereich nicht mehr mit anderen Ländern konkurrieren kann, liegt alleine in ihrer Verantwortung.

@ed
Danke für die Einstellung dieser Entscheidung des BVerfG; für mich stellt sich aber die Frage, wo ich diese Entscheidung in vollem Wortlaut finde? Schon eine ältere Rundfunkentscheidung des BVerfG fand ich nicht auf deren Website.

Ich bitte also darum, hier die Quelle für diese Entscheidung zu benennen.

Ansonsten kann ich den Aussagen nur beipflichten; es erfolgt leider offenbar eine Beschädigung des nationalen Rechtssystems.

Edit: Hab' diese Entscheidung des BVerfG gefunden.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Jaja, der Behördenstatus. Nach den hier erfolgten Recherchen existiert eine große Bandbreite dieser Auslegung. Es nützt aber herzlich wenig, wenn die Rechtsprechung der Auslegung des GG in letzter Instanz immer wieder vom BVerfG berichtigt werden muss, weil die jeweilige Gesetzgebung, das beschlossene Gesetz so auslegt, dass der Grundrechtsträger in seinen Rechten beschnitten wird und sich nicht wehren kann, weil dieser den teuren Instanzenweg bis zum BVerfG wegen 17,50 € / Monat nicht begehen kann.

Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG  nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf  Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz NICHT vereinbar.“

Ganz offensichtlich handelt es sich bei der Versendung von Bescheiden in 8­-stelliger millionenfacher Anzahl seitens  „ARD1, ZDF, DRADIO   Beitragsservice“ und/oder von „Rundfunkanstalten" NICHT um Ausnahmefälle. Damit sind die Handlungen und „Bescheide“ von „ARD1, ZDF, DRADIO Beitragsservice“ und/oder des Beklagten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und nichtig.

@ed
Das Zitat hat es aber in sich. Liest sich auch gut. Nur in der bundesdeutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das nach den bisherigen Beschlüssen und Urteilen aber ganz ganz anders ausgelegt. Alles wäre schön „verfassungskonform“ was bis dato in den Klageverfahren als verfassungswidrige Auslegung vorgebracht wurde.
Die Vertrauenswürdigkeit in unser Verwaltungsrechtssystem ist tatsächlich unterirdisch. Selbst RA´s die sich im Verwaltungsrecht supi auskennen, äußern sich einer fiktiven Person gegenüber sehr pessimistisch, was die sog. „unabhängige“ Verwaltungsgerichtsbarkeit betrifft.

Das BVerfG hat es nun in der Hand, die Vertrauenswürdigkeit in das GG wieder herzustellen. +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Um es nochmal zu unterstreichen, es gibt die sog. Landesmedien-Anstalt, die aber doch wohl eher als Landesmedien-Behörde bezeichnet werden muss und es gibt die Landesrundfunkanstalt = LRA.

In diesem thread geht es darum, dass die sog. Landesmedien-Anstalt aber gar keine Anstalt in dem Sinne ist, sondern lt. o.g. Erklärungen eine Behörde.
Bitte nochmal verinnerlichen.


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