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Autor Thema: Bindung des Rundfunkbeitrags an die Person  (Gelesen 4903 mal)

d

denyit

Bindung des Rundfunkbeitrags an die Person
Autor: 20. Februar 2017, 17:18
Hallo,

ich bin gerade am Überlegen/Sinnieren, warum denn eigentlich nach der Novellierung (2013) die Beitragsschuld an der Wohnung / Betriebsstätte festgemacht wurde.

Wenn man von der (vorherigen) Beitragsbindung an das Empfangsgerät ausgeht, scheint es "irgendwie" nachvollziehbar, da ja Haushalte sowieso nur einmal Beitrag schulden, es idR einen Haushalt pro Wohnung gibt, und "man" davon ausging, dass es sowieso mindestens einen TV pro Haushalt gab.

Jetzt liest man in den Widerspruchs-/Klagegründen häufig, dass dies "ungerecht" sei (aus diversen Gründen). BS und Gerichte berufen sich auf die Rechtmäßigkeit, bspw. wegen "Schwarzseher", weniger Eingriff in die Privatsphäre (lediglich Meldeauskunft statt "schnüfflen"), und das Argument schlechthin: Weil jeder die Möglichkeit hat, das Angebot zu nutzen.

...also bin ich am Sinnieren...

Wieso wurde nach der Novellierung der Beitrag nicht an jeder einzelnen (gemeldeten) Person festgemacht? Die Datenerhebung ist die gleiche. Der Beitrag wird tatsächlich an denen festgemacht, die das Angebot nutzen können. Das ist einfacher und "gerechter" als wenn mehrere Personen pro Wohnung nur einen Beitrag zahlen bzw. eine Person mehrfach erfasst wird durch Zweitwohnung/Betriebsstätten.

Was könnte die Länder bewogen haben, den Beitrag pro Wohnung statt pro Person zu erheben?


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n
  • Beiträge: 1.456
Mir fällt spontan ein:
- Man kann für eine Zweitwohnung noch abkassieren
und das Wichtigste:
- es ändert sich für 99% der Haushalte nichts gegenüber der Gebühr (Abbuchung läuft weiter wie bisher)

Eine personenbezogene Abrechnung hätte viel mehr Änderung gebracht und man hat wohl gefürchtet, dass es dann noch mehr Widerstand gibt.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Was könnte die Länder bewogen haben, den Beitrag pro Wohnung statt pro Person zu erheben?

Ich finde das Argument absurd aber könnte auch das hier sein.

In Artikel aus dem Jahre 2006 "Haushaltsabgabe statt Gerätegebühr: Eine Zukunft ohne GEZ?" steht:
Zitat
Zitat
Würde man sich für einen Zwangsbeitrag in Form eines Kopfbeitrags entscheiden, so würde dieser nach Berechnung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages in Abhängigkeit von der Zahl der Gebührenbefreiungen zwischen 9 Euro (3 Mio. Gebührenbefreite) und 11 Euro (12 Mio. Gebührenbefreite) pro Monat betragen. Verfassungsrechtlich scheint aber ein solcher Beitrag mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes problematisch, sofern dieser nicht auf die familiäre Situation abstellen würde. So wird nach Angaben des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bei einer Kopfbeitrags-Lösung ein Alleinstehender um 7-8 Euro pro Monat entlastet, während eine Familie mit zwei volljährigen Kindern insgesamt 36-44 Euro mehr aufwenden müsste. Eventuell Transaktionskosten verursachende Umverteilungsmaßnahmen und Ausnahmetatbestände wären die Folge eines solchen Kopfbeitrages.
https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

Es gibt weniger Einkommensteuerpflichtige als Beitragskonten bei BS/GEZ
Zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt

Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15478.msg103008.html#msg103008

An denselben Anknüpfungspunkt kann nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen. Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2017, 20:20 von DumbTV«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

K
  • Beiträge: 2.246
Zitat
So wird nach Angaben des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bei einer Kopfbeitrags-Lösung ein Alleinstehender um 7-8 Euro pro Monat entlastet, während eine Familie mit zwei volljährigen Kindern insgesamt 36-44 Euro mehr aufwenden müsste

Aha. So sieht dann also die viel bemühte "Beitragsgerechtigkeit" aus:

So wird nach Angaben eines Wohnungsinhabers ein Alleinstehender mit dem vollen "Beitrag" von 17,50 Euro pro Monat belastet, während eine Familie mit zwei volljährigen Kindern insgesamt um 52,50 Euro entlastet wird - bzw. jeder nur 4,375 Euro "beiträgt".

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

d

denyit

es ändert sich für 99% der Haushalte nichts gegenüber der Gebühr (Abbuchung läuft weiter wie bisher)
Eine personenbezogene Abrechnung hätte viel mehr Änderung gebracht

Ja, das war mir auch gleich nach dem Absenden meines Postings eingefallen.

Ich finde das Argument absurd...

Welches Argument findest du absurd?

In Artikel aus dem Jahre 2006 "Haushaltsabgabe statt Gerätegebühr...
Verfassungsrechtlich scheint aber ein solcher Beitrag mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes problematisch, sofern dieser nicht auf die familiäre Situation abstellen würde. [...] Eventuell Transaktionskosten verursachende Umverteilungsmaßnahmen und Ausnahmetatbestände wären die Folge eines solchen Kopfbeitrages.
https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

Danke für den Link. :-)

Verfassungsrechtliches Für und Wider gibt es imho wohl bei allen Beitragsmodellen. Ausnahmetatbestände, die formuliert werden müssen, gibt es so oder so.

Wenn denn...

Zitat
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das ?Wie?, sondern auch auf das ?Ob? der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).

...für einen Beitrag pro Wohnung spricht dann imho erst Recht für eine Kopfpauschale. (Du merkst, ich gucke mir Argumente an, die gegen eine Abgabe pro Wohnung sprechen.)

Es gibt mehr weniger Einkommensteuerpflichtige als Beitragskonten bei BS/GEZ...

Das habe ich jetzt nicht den Zusammenhang zum Topic verstanden.


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907

  • Beiträge: 477
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einige wollen das hier:
Zitat
Daher wird vorgeschlagen, Rundfunkbeiträge zukünftig allein von natürlichen Personen über Finanzämter zu erheben. In diesen Ämtern sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen sowie die zu versteuernden Einkommen aufgeführt. Führen diese Einkommen zu einer tatsächlichen Steuerpflicht, so soll auch erst ein Rundfunkbeitrag anfallen. Das ist sozial ausgewogen, da nur Personen herangezogen werden, bei denen eine angemessene Leistungsmöglichkeit nachgewiesen ist. Diese Erhebung ist unbürokratisch und ausgesprochen kostengünstig, da allein auf ohnehin bestehende Daten zurückgegriffen wird. Sie ist auch datenschutzkonform, da schon überhaupt kein neues Register zur Erhebung angelegt werden muss. Außer in den Finanzämtern selbst ist es nicht erforderlich, dass persönliche Daten über die Beitragszahler gesammelt werden. Die Rundfunkanstalten erhalten Geld, keine Daten."

ABER

Zitat
Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Freiheit der Meinungsäusserung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

auch als "Verbrand mit Zwangsmitgliedschaft" oder als (Zwangs-)Fördermitgliedschaft nicht möglich:
 
Zitat
Erste Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlichrechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband „legitime öffentliche Aufgaben“ erfüllt (BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]). Damit sind die Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss.


Es gibt mehr weniger Einkommensteuerpflichtige als Beitragskonten bei BS/GEZ...

Das habe ich jetzt nicht den Zusammenhang zum Topic verstanden.
Es dürfen nur bestimmte Personenkreise mit einem Beitrag belastet werden und es ist verfassungswidrig, wenn eine Leistung bebeitragt wird, die der Allgemeinheit erbracht wird.

Wenn alle Einkommensteuerpflichtige "bebeitragt" werden, was sagt das über Größe des Personenkreises aus? ;)
Wer ist überhaupt steuerpflichtig?
Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen den deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er/sie eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

 Bindung des Rundfunkbeitrags an die Person macht alles noch mehr offensichtlicher. Es ist verboten, die Allgemeinheit zu bebeitragen.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

d

denyit

Bindung des Rundfunkbeitrags an die Person macht alles noch mehr offensichtlicher. Es ist verboten, die Allgemeinheit zu bebeitragen.
Genau auf die Bindung des "Beitrags" an die Person laufen imho letztendlich die Urteilsbegründungen hinaus, die es als rechtmäßig sehen, dass Wohnungen bebeitragt werden (die Krücke mit dem Rundfunkempfangsgerät ist deutlich sichtbar). Die Begründung/Argumentation muss man jetzt "nur" noch clever umkehren.


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