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Autor Thema: "Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"  (Gelesen 7783 mal)

b
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Aktuelle Infos der Staatskanzlei NRW
Zitat
Im Übrigen ist der im WDR-Gesetz verwendete landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff nicht gleichbedeutend mit dem bundesgesetzlichen Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung. Die Frage nach dem steuerlichen Spendenabzug des Rundfunkbeitrages gem. § 10b des Einkommensteuergesetzes stellt sich insofern wenig wie die Frage nach der steuerrechtlichen Überprüfung "auf Gemeinnützigkeit". Der Rundfunkbeitrag stellt auch keine Spende dar und ändert auch nicht etwas an dem Charakter als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, weil die Landesrundfunkanstalten mit dem Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlich gebotenen Grundversorgungsauftrag ausführen.

Jetzt muss man nur raus finden, welche genauen Unterschiede zwischen den beiden Begriffen (landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff vs. bundesgesetzliche Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung) existieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2017, 13:16 von boykott2015«

K
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@boykott2015: einfach hier(über) fragen: https://fragdenstaat.de/behoerde/staatskanzlei-des-landes-nrw/


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.389
Zitat
Im Übrigen ist der im WDR-Gesetz verwendete landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff nicht gleichbedeutend mit dem bundesgesetzlichen Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung.
Negativ; im Zweifel gilt die Definition des Bundesrechtes, wenn die Definition des Landes einen niederen Schutzstatus gegenüber anderen Personen mitsichbringt.

Art 31 GG ist absolut und bricht jegliches Landesrecht; BVerfG 2 BvN 1/95


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Klassischer Trick: Wenn der Jurist mit der Logik einer Sache nicht klar kommt, packt er mehrere völlig verschiedene Aussagen in einen einzigen Satz:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag stellt auch keine Spende dar und ändert auch nicht etwas an dem Charakter als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, weil die Landesrundfunkanstalten mit dem Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlich gebotenen Grundversorgungsauftrag ausführen.

Kleine Loigklehre für den halbleeren Kopf:
Es gibt keinen bundes/landesrechtlichen Unterschied für "Gemeinnützigkeit"; sondern der im Bundessteuerrecht ist schlicht eine spezifische Definition für eine Teilmenge der Gesamtmenge von "Gemeinnützigkeitsbegriffen".

Das Problem liegt ja ganz wo anders
und da war es dem Auskunftgeber nicht geheuer und er hat das Problem in einen Satz der Mehrfach-Argumente hinein versteckt: 
Inwiefern ist die Realität der Rundfunkanstalten auflagenkonform praktiziert, also überwiegend "irgendwie gemeinnützig", was auch immer das sei?
Dafür aber ist keine Chance zum "ja", so lange die Intendanten mit Gehältern oberhalb Bundeskanzlerin zu Multimillionärin werden.

"Grundversorgungsauftrag"... haha...
Grundversorgung kommt aus der Wasserleitung, der Steckdose und in Sachen Infos aus dem Internet. Vorbei der Traum von anno Großvater Paul Kirchhof, als das Staatsfernsehen noch technologie-erzwungen ein "natürliches Monopol" sich einbilden durfte und die Knöpfe an der Kathodenröhren-Kiste die Einheits-Welt in jeden Haushalt einlieferten.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

b
  • Beiträge: 776
Zitat
Von Staatskanzlei NRW kam folgende Information:
"der im WDR-Gesetz verwendete landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff ist nicht gleichbedeutend mit dem bundesgesetzlichen Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung".

Bitte erklären Sie:
1. welche genauen Unterschiede zwischen den beiden Begriffen (landesrechtlicher Gemeinnützigkeitsbegriff vs. bundesgesetzlicher Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung) existieren.

2. welche genauen Restriktionen legt der landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff an WDR im WDR-Gesetz  auf?

Antwort der Staatskanzlei NRW
https://fragdenstaat.de/files/foi/65722/doc07474820170426151332_geschwaerzt.pdf


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n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
... Der Begriff "Gemeinnützigkeit" ist im übrigen kein geschützter Begriff.  ...

Ich übersetze mal:
Gemeinnützigkeit steht also einfach nur so drin.
Es soll dem Bürger suggerieren, dass wir eine edle Einstellung haben.
Im Endeffekt machen wir, was wir wollen. Gerichtlich garantiert.

Ein Fall für die FakeNews-Polizei !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2017, 17:07 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

K
  • Beiträge: 142
Nach kurzer Recherche traue ich mich zu behaupten, das der Begriff "gemeinnützig" sehr wohl geschützt ist, wenn er denn von einer Körperschaft öffentlichen Rechts verwendet wird. Es handelt sich hier um eine falsche Tatsachenbehauptung seitens des Auskunftgebers. Steuergeheimnis, öffentlich, gemeinnützig, das sind Begriffe die passen irgendwie nicht recht zusammen.


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