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Autor Thema: 500€ Gerichtskosten, da Streitwert auf über 5.000€ festgesetzt. Und nun...?  (Gelesen 12753 mal)

d
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Hallo Mitstreiter,
das ist ein gängiger Prozess der VG´S. Dies wurde im fiktiven Fall bei Person X ebenfalls im Urteil so festgelegt:

Zitat
Beschluss: Der Streitwert wurde auf 1263€ festgesetzt.

Gründe: Der Streitwert beruht auf §52 Abs. 3 S. 2 GKG wobei die Höhe des sich aus S. 1 ergebenden Streitwertes wegen der absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger verdreifacht wurde.

Die Nächste Instanz hat dann sogar noch einen drauf gesetzt.....

Zitat
Das VG hat in Anwendung der Regelung in §52 Abs. 3 S. 2 GKG den sich aus Satz 1 ergebenden Wert verdreifacht und den Streitwert auf 1263€ festgesetzt. Dies scheint dem Senat im vorliegenden Fall unangemessen (...)
Der Senat macht von der Möglichkeit des §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen her zu ändern, und setzt insofern zur Vereinheitlichung und Klarstellung den sich nach soeben aufgeführten Berechnungen ergebenden Betrag fest, auch wenn ihm bewusst ist, dass dies keine Auswirkung auf die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühr hat, weil diese jeweils für Streitwerte zwischen 1000€ und 1500€ identisch sind.

Diese "Praxis" wird dann von der Gerichten angewendet, wenn es schon genügend Rechtskräftige Urteile für die gleiche oder ähnliche Sachlage gibt.


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Zitat
.... Streitwertes wegen der absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger verdreifacht

Dagegen sollte rechtlich vorgegangen werden, weil es sich um Mutmaßungen und nicht um Tatsachen handelt. Welchen Status jemand in Zunkunft hinsichtlich des Rundfunkbeitragstaatsvertrages hat, ist offen. Das hängt von seinen Lebensumständen ab.

Kein Richter kann absehen,

- ob der Kläger in den nächsten Jahren weiterhin in der Bundesrepublik wohnt,
- ob der Kläger weiterhin Besitzer einer Wohnung ist oder bei einem Rundfunkbeitragszahler einzieht,
- ob Befreiungstatbestände eintreten (z.B. aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation).

Ansonsten wäre der Richter ein Wahrsager ...


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h
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Hallo Mitstreiter,

fiktiven Beschluss hat Person A bekommen. Diese konnte sich am Wochenende nochmal etwas genauer mit dem Wortlaut beschäftigen. Nach § 33 Abs. S RVG kann man wohl formal erst eine Streitwertbeschwerde einreichen, wenn die Vergütung fällig ist. Person A denkt, dass der ihr zugegangene Beschluss dafür nicht ausreicht. Könnte das stimmen oder muss Sie schnellstmöglich handeln um höhere Kosten zu vermeiden? Eine Rechnung hat Person A bisher nicht erhalten.

Es wird vermerkt, dass der Beschluss unanfechtbar sei (§ 63 Abs. 1 GKG). Dort steht jedoch "Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden."

So richtig sieht Person A da nicht durch. Erschwerend kommt hinzu, dass sie sich bisher nie mit solchen Dingen konfrontiert sah.


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