Hallo Mitstreiter,
fiktiven Beschluss hat Person A bekommen. Diese konnte sich am Wochenende nochmal etwas genauer mit dem Wortlaut beschäftigen. Nach § 33 Abs. S RVG kann man wohl formal erst eine Streitwertbeschwerde einreichen, wenn die Vergütung fällig ist. Person A denkt, dass der ihr zugegangene Beschluss dafür nicht ausreicht. Könnte das stimmen oder muss Sie schnellstmöglich handeln um höhere Kosten zu vermeiden? Eine Rechnung hat Person A bisher nicht erhalten.
Es wird vermerkt, dass der Beschluss unanfechtbar sei (§ 63 Abs. 1 GKG). Dort steht jedoch "Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden."
So richtig sieht Person A da nicht durch. Erschwerend kommt hinzu, dass sie sich bisher nie mit solchen Dingen konfrontiert sah.