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Autor Thema: Richterin am Verwaltungsgericht Frankfurt nennt Rundfunkbeitrag einen Skandal  (Gelesen 39783 mal)

P
  • Beiträge: 377
AHA!

Wenn also schon eine Richterin sagt, dass die Sache wohl eher nicht rechtlich sondern auf politischem Wege zu Fall gebracht werde, dann geht meine Frage an die Forums-Moderatoren: Warum ist dann das Thema AfD so ein heißen Eisen hier, dass Threads in denen dieser Sachverhalt angesprochen wird, zugemacht werden, weil sie wohl besser moderiert werden sollten?

Wie zum Beispiel unter
REALE Möglichkeiten den Zwangsbeitrag tatsächlich zu Fall zu bringen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21885.msg139813.html#msg139813

Klar würde ich mich riesig freuen, wenn das BfVerG den Staatsvertrag für die ÖRR aus 2013 kippt, dann bräuchten wir keine politische Lösung. Sicher ist dies aber noch lange nicht, eher unsicher.

Da aber CDU, SPD, FDP, GRÜNE freiwillig nicht und niemals im Traum daran denken, dass sich hier etwas ändert, geht dies dann eben nur über das Wahlkreuz, wenn es juristisch nicht weitergeht.
Und da ist es nun einmal Fakt, dass es (bisher) nur eine einzige politsche Partei gibt, die den Rundfunkbeitrag in der jetztigen Form abschaffen will. (Bei der LINKEN habe ich nichts gefunden, dass die das Ding kippen wollen)

Warum kann man dies hier nicht thematisieren? Hat man Angst sonst als "rechts" abgestempelt zu werden??
Jetzt kommt es eben von Außen, durch eine Richterin, was, wenn man zwischen den Zeilen liest, ganz klar heißt, "erwartet von der Verwaltungsgerichtsbarkeit NICHTS. HIER bekommt ihr keine Unterstützung. IHR müsst Euch selbst helfen!"

Die Website des Forums heißt aber doch gez-boykott.de und nicht "gez-boykott.de-aber-nur-ohne-Politik".

LG Peli


PS. Mit wäre es am Liebsten, wenn eine der großen Parteien dies Sache aufgreifen und ändern wollen würde.
Aber dass dies dort freiwillig auf politischen Wege niemals geschehen wird, ist doch ganz offensichtlich.
Bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch nicht, bleibt also nur UNFREIWILLIG, wenn man durch die Wahl soviele Stimmen verliert, dass es richtig wehtut. Wenn jemand hier im Forum eine andere, bessere Lösung hat, die in der Realität auch funktioniert, sehr gerne, bitte her damit.
Bisher habe ich noch keine gesehen.
Die Bargeldvariante und das BfVerG sind noch neben dem Wahlkreuzchen die einzigen noch guten Karten in diesem "Spiel", die uns bleiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2017, 01:36 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Die Entscheidungen des BVerwG als höchster Instanz binden faktisch die anderen Gerichte.
Nur in der Verwaltungsgerichtsbarkeit!

Es bindet weder jene Gerichte, deren Rechtsweg in der höchsten Instanz zum BGH führt, noch alle nationalen Gerichte in Punkto Grundgesetz und Verfassungsrecht; die höchste gerichtliche Instanz, deren Entscheidungen alle(!) Gerichte unterworfen(!) sind, ist das Bundesverfassungsgericht; darüber ist nur noch der Europäische Gerichtshof, sofern europäisches Recht in einer Klage berührt wird.

Es hat im Europa der Europäischen Union jeweils eine ganz klare Gerichts- wie Rechtssetzungshierarchie; es kommt, mit Verlaub, nicht darauf an, ob dieses einem lokalen Mitarbeiter einer gerichtlichen oder staatlichen Verwaltung gefällt oder nicht.

Zitat
Kein Richter möchte in den Abendnachrichten zitiert werden als "Totengräber des öffentlich-rechtlichen Rundfunks",
Wäre diesem verantwortlichen Richter oder der verantwortlichen Richterin der Verlust des Beamtenstatus wie auch sämtlicher Pensionsansprüche lieber? Beamte sind auf den Staat vereidigt, nicht auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Bitte Obacht.

Es war und ist Intention des Staates namens Bundesrepublik Deutschland, sich als Mitglied der Europäischen Union in Europa zu integrieren, insbesondere in die Europäische Union, dessen Gründungsakte von der Bundesrepublik Deutschland mit bestimmt worden ist.

Deswegen gelten für alle Bereiche des Binnenmarktes der Europäischen Union alleine europäische Bestimmungen. -> Nicht eine(!) europäische EU-Region ist befugt, kraft der EU-vertraglich abgesicherten steten Geltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einem EU-Bürger gegenüber im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit auch nur irgend eine Auflage zu machen, ohne, daß der Bürger selbst vorher aktiv geworden ist und seinerseits Bestimmungen verletzt hat, die er hätte nach seinem Aktivwerden dem Vertragspartner gegenüber einhalten müssen.

Es wird wiederholt auf "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" verwiesen und ihren Erwägungsgrund 82; ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505 ), worin es u.a. heißt:

Zitat
gilt die Richtlinie 2005/29/EG

Richtlinie 2005/29/EG http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1486577496936&uri=CELEX:32005L0029

Zitat
Artikel 15

Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG

1.   

Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (10) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auch in einem Person M bekannten VG in BaWü soll eine Richterin oder Richter den Wunsch des politischen Weges geäußert haben. Sollte die AfD in Baden-Württemberg dem Landtag ihre 630 Fragen vorlegen, könnte eine Klagebegründung auf den Wunsch des Gerichtes eingehen, die Politik entscheiden zu lassen. Die Zeichen eines politischen Weges sind gegeben, auf die Ergebnisse muss gewartet werden und bis dahin besteht die Möglichkeit die Klage gemäß § 94 VwGO auszusetzen. 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2017, 19:29 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.386
@Peli

Zitat
Klar würde ich mich riesig freuen, wenn das BfVerG den Staatsvertrag für die ÖRR aus 2013 kippt, dann bräuchten wir keine politische Lösung. Sicher ist dies aber noch lange nicht, eher unsicher.
Seitens des BVerfG ist sicher nichts unsicher.

Es steht die Reputation des weltbesten Verfassungsgerichtes auf dem Spiel, wenn sich das BVerfG auf Grund seiner Entscheidung eine Klatsche vom EuGH holen würde. Der EuGH ist definitiv nicht bekannt dafür, speziell deutsche Interessen zu bedienen.

Es braucht also Zeit für das BVerfG, einen für alle gangbaren nationalen Weg zu finden.

Der nationale Landesgesetzgeber ist dringend gehalten, dem BVerfG die Zeit dafür zu gewähren.

Wenn aber bereits 40 Verfassungsbeschwerden den Landesgesetzgeber nicht wachrütteln und dieser erkennt, daß das, was er über Jahrzehnte nur verschlimmbesserte, keinen europäischen Anforderungen genügt, wäre fraglich, ob es nicht wirkllich einer Klatsche des BVerfG bedarf, damit der Landesgesetzgeber im Heute, Hier und Jetzt ankommt.

Solange die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Union ist, gilt auf Grund aller der von der Bundesrepublik Deutschland mitbeschlossenen europäischen Verträge alleine europäisches Recht im europäischen Binnenmarkt.

Jedes nationale Gericht, das diesem Umstand in seinen Entscheidungen nicht genügt, stellt sich gegen die Bundesprepublik Deutschland, gegen dessen verfassungsgemäße Ordnung, ergo gegen seinen eigenen obersten Dienstherren.


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c
  • Beiträge: 873
Das nächste mal, wenn so eine Aussage wie von der Frankfurter Richterin kommt: wenn sie wirklich gewollt hätte, hätte sie die Sache dem EuGH vorlegen können. Die Rechtsbindung durch das BVerwG kann sie hier nicht anführen, weil (a) dieses eigentlich hätte vorlegen müssen (Verfahrensfehler) und (b) der EuGH erst im Dezember eine neue Entscheidung zu Beilhilfen getroffen hat, die die BVerwG-Urteile überholt hat.

Daneben gibt es noch eine Reihe von ungeklärten Rechtsfragen, die eine Richterin genüsslich ausschlachten könnte, wenn sie denn wollte.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
 @pinguin: danke, aber du brauchst mir das deutsche Gerichtswesen nicht zu erklären. Ich habe nicht nur mehr Juristen in der Familie, als ich von Zeit zu Zeit aushalte, sondern hatte auch schon das "Vergnügen" einige Prozesse führen zu müssen, den ersten davon bereits als Student (gegen die Bafög-Stelle, ergo Verwaltungsrecht). Mir ist auch die Position und Funktion des BVerfG bekannt, zumal mir schon vor dem 1.1.2013 klar war, dass der juristische Weg lang sein würde und man sich irgendwann in jedem Fall beim BVerfG einfinden würde.
Ich habe nichts gegen mutige Richter, im Gegenteil. Aber ich weiß, dass die wenigsten Richter wider herrschende Meinung entscheiden. Nicht jeder will am Amtsgericht oder vergleichbaren, unteren Instanzen ständig über Rotlichtverstösse, Einbrüche, Scheidungen oder Hund-beisst-Mann Fälle urteilen. Konformitätsdruck ist auch bei Gericht verbreitet.

Du kannst diesbezüglich gern anderer Meinung sein, als ich. Und ich wünschte sehr, ich würde mich irren. Allein, ich glaube nicht daran. Auch auf die Einbindung Deutschlands in die EU gebe ich keinen Pfifferling. Man kann aber gern darauf hoffen, die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2017, 20:34 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 377
Und wenn der Weg nicht funktioniert, den man zuerst eingeschlagen hat, dann ist es konsequent die Strategie zu wechseln, statt weiter in der Sackgasse zu bleiben.

Die Verfilzung von Rundfunk, Recht und Politik ist GIGANTISCH!. Wie groß, werden wir spätestens dann sehen, wenn das BVerfG entscheidet. Es wird mit Sicherheit schon hinter den Kullissen abgeklopft, wie man hier am Besten Einfluss nehmen kann. Dafür geht es um zuviel Geld und Macht, als dass nur nach Gesetzeslage und besten Wissen und Gewissen entschieden wird. Wer das glaubt, lebt im Märchenland.

Sollte diese Entscheidung gegen den Bürger sein, dann gibt es tatsächlich nur noch das Wahlkreuz und nichts anderes mehr.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2017, 01:39 von Bürger«

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Das BVerfG entscheidet im Namen des Volkes!
Nur das Volk, für dass das BVerfG entscheiden wird, ist recht klein und wohlhabend!  >:(

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist keine Behörde, sondern ein Kartell !  >:(

Da hat das BVerfG auch zu kuschen!! 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2017, 01:39 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

g
  • Beiträge: 48
Nicht jeder will am Amtsgericht oder vergleichbaren, unteren Instanzen ständig über Rotlichtverstösse, Einbrüche, Scheidungen oder Hund-beisst-Mann Fälle urteilen. Konformitätsdruck ist auch bei Gericht verbreitet.

Ich habe irgendwie den Verdacht, dass die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag in die von Dir genannten Kategorien fallen. Lästig, nehmen immer zu und man ist in seiner Entscheidungsmacht gebunden. Spannender Richteralltag sieht bestimmt anders aus. :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2017, 01:40 von Bürger«

C
  • Beiträge: 70
Also Leute, Ihr seid teilweise wie die meisten deutschen Richter noch nicht in der EU angekommen, denn der EuGH sagt unmissverständlich, dass kein nationales Gericht EU Recht auslegen DARF !

Sofern etwas das EU Recht betrifft, dann muss das dem EuGH vorgelegt werden, Punkt-Ende-aus.

Man hat uns die EU und den Euro aufgezwungen, jetzt wird es endlich mal Zeit, dass wir denselben Zwang anwenden bei denen, die wie der Teufel das Weihwasser, die Rechtsprechung des EuGH scheuen...

Auch die AfD ist keine Lösung oder hat irgend jemand in deren Fragenkatalog eine Frage nach Missachtung des EU Rechtes gefunden?

Ich nicht, aber ich habe vielleicht nicht gründlich gesucht...

Solange man den deutschen Gerichten mit irgendwelchen nationalen Angriffspunkten kommt, dann wird dort ein Hebel angesetzt. Ich denke es muss jemand mit einer rein auf EU-Recht basierten Klage direkt an das BVerfG kommen, um damit eine Vorlage beim EuGH zu erzwingen!

Denn dann muss sich endlich der EuGH damit befassen und dann wird sich auch etwas verändern, denn die Rechtslage ist glasklar aus meiner Sicht, und der EuGH wird ganz sicher nicht klein beigeben...

Ich denke, die ersten Instanzen dürfen eigendlich nicht mal eine Klage abweisen, wenn man seine Klage rein nach EU-Recht aufbaut, denn der EuGH hat noch nicht geurteilt dazu, und ich denke eine Abweisung ist auch ein Urteil was sich dann ein Richter erlaubt.

So, das waren meine Gedanken dazu.

Cali


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2017, 01:51 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Nebenbei: ich kann leidlich gut sehen, auch wenn ich eine Brille trage.
M. Boettcher

KLARSTELLUNG von Beitrag Antwort #14 am 08.02.2017  um 17:19 @drboe

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22026.msg140704.html#msg140704

@drboe

Der von Dir zitierte Satz sollte jedem das Bewusstsein öffnen, dass es durchaus so kommen kann und dies nichts damit zu tun hat, dass die Landesfürsten ausgenommen seien.

Nach dem Strafgesetzbuch ist keine Rede gewesen. Die Hinweise auf die jeweilige Prozessordnung, sollte lediglich für Thema-Interessierte eine „Klarstellung“ sein.

Und nebenbei, wurde die Sehschwäche von Dir auch nicht angesprochen. Die Ausschmückung des Beitrages ist jedem selbst überlassen und wird als „Individual-Ausschmückung“ eines jeden Forum-Mitgliedes betrachtet und nicht als „Schreien“. Bis jetzt hat sich hier im Forum noch „niemand“ darüber beschwert und ich denke, dass dieses „Eigen-Ausmahlen“ des Textes ein markantes „extrovertierten Charakter“ darstellt und die wichtigen Aspekte besser zum Ausdruck bringt, die für den/die Meinungsvertreter/in als besonders hervorzuheben den Beitrag übersichtlicher machen.

Meine Ziele werden hier in diesem Forum nicht veröffentlicht, derweil diese niemand etwas angehen. Der Instanzenweg wird von mir wie folgt definiert:

>>> Der Wohnungsinhaber mit beschiedenem nachweislichem geringen Renteneinkommen unterhalb des Existenzminimums vegetierend, wird von der LRA auf den teuren gerichtlichen Instanzenweg geleitet und zugleich diskriminiert. <<< +++
 :o ::)

PS.
Zitat: >>> Altersarmut nimmt zu (08.02.2017) <<< http://www.salue.de/nachrichten/message-84091.phtml

In Deutschland sind 2015 rund 5,7 Millionen Menschen über 55 Jahren arm gewesen. Seit 2010 ist die Zahl um 800 000 gestiegen. Das sind fast 21 Prozent der Älteren. Die Zahlen hat das Europäische Statistikamt Eurostat ermittelt. Als arm gilt, wer mit weniger als 60 Prozent des Durchschnittseinkommens auskommen muß. Das sind derzeit etwa 1033 Euro netto im Monat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2017, 10:45 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

M
  • Beiträge: 508
Sofern etwas das EU Recht betrifft, dann muss das dem EuGH vorgelegt werden, [...]
..., denn die Rechtslage ist glasklar

Bitte um (gerichtsfeste) Ver-/Nachweise !
Danke!

Zu diesen Überlegungen gehört es m. E., sich Gedanken darüber zu machen, [...] was eine Entscheidung des BVerfG ggf. bringen wird und was nicht.

Vielleicht Ähnliches wie dieses ?  ;)
BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung
Leitsatz
Zitat
3. Die Bestimmungen, die das Gesetz über [...] Rundfunk[...] getroffen hat, genügen in wesentlichen Teilen nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie sind daher nichtig.

und RN 137 ff
Zitat
4. Ob die Bestimmungen des Abschnitts C, I. und II. Titel des Gesetzes auch deshalb zu beanstanden sind, weil sie die Finanzierung der privaten Rundfunkveranstaltungen nicht gesetzlich regeln (vgl. oben II 2), kann offenbleiben: Unabhängig davon, wie die Frage zu entscheiden wäre, sind diese Bestimmungen, soweit sie die Veranstaltung privater Rundfunksendungen in deutscher Sprache regeln, insgesamt für nichtig zu erklären (§ 78 Satz 1 BVerfGG).
   137
Zwar bewirkt die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes grundsätzlich nicht die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes (BVerfGE 8, 274 [301]; std. Rspr., vgl. noch BVerfGE 47, 253 [284]). Etwas anderes hat aber zu gelten, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben, ferner, wenn die verfassungswidrigen Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (BVerfG, a.a.O.).
   138
So liegen die Dinge hier. Das, was in den zur Prüfung stehenden Vorschriften fehlt oder unzureichend geregelt ist, ist wesentlich; das, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, hat für sich allein keine selbständige Bedeutung.BVerfGE 57, 295 (334) BVerfGE 57, 295 (335)Ohne eine verfassungsmäßige Regelung des Zugangs, der Auswahl der Bewerber und ohne die verfassungswidrigen Bestimmungen über den Beirat bliebe das Gesetz ein Torso, der keine die Veranstaltung privater Rundfunksendungen im Saarland verfassungsmäßig regelnde Wirksamkeit entfalten könnte, mögen die als solche mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden Vorschriften auch im Zusammenhang einer verfassungsmäßigen Neuregelung Platz finden können. Die Regelung der Veranstaltung privater Rundfunksendungen in deutscher Sprache durch das saarländische Gesetz läßt sich nicht in einzelne Bestandteile zerlegen, ohne ihren Sinn, ihre Rechtfertigung, vor allem die Fähigkeit zu verlieren, ihre Aufgabe zu erfüllen. Sie ist daher im ganzen nichtig.
   139

Das wär doch was - oder!?


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  • Beiträge: 7.386
Bitte um (gerichtsfeste) Ver-/Nachweise !

Jo, mei, hast Du das nicht zur Kenntnis genommen?

Vorlagepflicht an den EuGH gemäß - 2 BvR 211/11
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

Zitat
Aus Rz. 30
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [...] muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt,[...]

Zitat
Aus Rz. 37
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]

Ist das nicht gerichtsfest genug?


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Vielleicht Ähnliches wie dieses ?  ;)

BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung
Leitsatz
Zitat
3. Die Bestimmungen, die das Gesetz über [...] Rundfunk[...] getroffen hat, genügen in wesentlichen Teilen nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie sind daher nichtig.


Das wär doch was - oder!?

Eher nicht. Die damalige Entscheidung betraf einerseits lediglich ein Bundesland (Saarland), zum anderen Regelungen zum  privaten Rundfunk; m. W. dessen Einführung. Bei der Rundfunksteuer geht es aber um die von allen Ländern beschlossene Finanzierung des bereits etablierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Fragen dazu sind u. a.:  ist der "Rundfunkbeitrag" eine Steuer? Damit verknüpft: stellt der Vertrag der Ländern zur Rundfunkfinanzierung einen Verstoß gegen die Abgabenordnung dar? Ist der Anknüpfungspunkt Wohnung/Betrieb sachlich zu rechtfertigen? Welche Gruppe hat den behaupteten Sondervorteil und welche nicht? usw. usf. Hier ja alles vielfach und umfassend diskutiert.

Ich nehme an, dass diejenigen, die bis zum BVerwG gekommen sind und dann eine Beschwerde beim BVerfG eingereicht haben, die entscheidenden Kritikpunkte an dem Staatsvertrag und dessen Umsetzung in den Ländern vorgebracht und gut sowie nachvollziehbar begründet haben. Der Ball liegt jetzt im Spielfeld des BVerfG. Es sollte sich schnellstens entschließen, diesen aufzunehmen. Es ist schon ein Unding, dass man mehr als 4 Jahre benötigt, um allein die Chance zu bekommen, den Ländern auf die Finger zu klopfen. U. U. ahnt das Gericht, dass es nur verlieren kann. Entscheidet es gegen den sogn. Rundfunkbeitrag, watscht also die Politiker ab, sind die sauer, der Ex-Kollege Kirchhoff ist blamiert und der ÖRR steht im Regen. Lässt es den sogn. Beitrag aber passieren, dürften noch mehr Bürger mit der staatlichen Ordnung unzufrieden sein, als jetzt schon. Wo also liegt der "goldene Mittelweg", der einerseits die Finanzierung des ÖRR sichert, den Klägern signalisiert, dass man ihre Sorgen und Kritik verstanden hat, Herrn K. nicht völlig blamiert und das BVerfG noch leidlich aus der Sache herauskommen lässt? Das stecken vermutlich deutlich mehr Zwänge drin, als man sich naiv vorstellen kann.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m
  • Beiträge: 436
Und sieht das BVerfG eine Notwendigkeit, Fragen zum RBStV. beim EuGH anzufragen, dann warten wir nochmals 2 Jahre.

Und die Schergen kassieren den Zwangsbeitrag weiter und gleichzeitig erneut alle Personaldaten ü18 der Meldeämter zum 01.01.2018.

Leute es läuft doch in diesem Theater, Bühne frei für den öffentlichen rechtlichen Rundfunk, als Nichts stehen Sie über allen Bürger betreffenden Gesetzen.


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