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Autor Thema: Klage innerhalb von 2 Monaten vom VerwG abgefertigt  (Gelesen 7931 mal)

b
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Klage innerhalb von 2 Monaten vom VerwG abgefertigt

Unglaublich aber war. Keine 2 Monate haben die bei Person X gebraucht und schon ist alles vorbei.
Wie auf einem Schlachthof. Seht selbst, so könnte es gehen:

Das Urteil ist zu lesen unter folgendem link:
https://www.dropbox.com/sh/apfnnzfy49vi2ds/AADRN6LpIukbqNConWjTyJFga?dl=0

Würde es noch eine Option für Person X geben?


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badboy-72

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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Es ist noch nicht vorbei.

Das ist "nur" der Beschluss zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Dieser wurde abgelehnt.

Außerdem wird im 1.Schreiben (entgegen deiner dropbox-Dokumentenbezeichung ist dies kein Beschluss) vom Gericht darauf hingewiesen, dass beabsichtigt wird das (Haupt-)Verfahren (beachten: es gibt 2 Aktenzeichen, Hauptverfahren und Rechtsschutzantrag) ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Kläger hat nun 4 Wochen Zeit sich dahingehend zu äußern, warum er ggfs. auf die mündliche Verhandlung besteht.  Ansonsten wird das Verfahren schriftlich geführt.

weitere Info zur mündlichen Verhandlung:
zB. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18378.msg120412.html#msg120412


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Danke für deine Antwort.

Mancmal fült man sich mit aller "Staatsmacht" an die Wand gedrückt und versteht kaum noch was geschrieben steht. Die zusätzlichen Kosten würden Person X schon abschrecken, weiß man doch das Anwälte und Reisekosten recht hoch sind. Gibt es da erfahrungen in welcher Höhe die sich belaufen können?

Komisch findet Person X schon, das man auf eine Begründung wartet gegen einen Einzelrichter, wurde dies doch dem Gericht schon mitgeteilt.

Siehe Dropbox > Einzelrichter

Was könnte man noch vorbringen oder habt ihr einen fiktiven Rat in dieser Sache?


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badboy-72

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Gerichtsbescheid eingetroffen

So, nehmen wir an der Gerichtsbescheid ist da und sieht wie im Link aus.
https://www.dropbox.com/sh/apfnnzfy49vi2ds/AADRN6LpIukbqNConWjTyJFga?dl=0

Wäre es danach möglich noch eine mündliche Verhandlung anstreben zu können ohne weitere Kosten?
Da die Verhandlungen in Karlsruhe sicher noch auf sich warten lassen, bringt das mögliche Zeitspiel sicher wenig.

Wie würde es aussehen wenn die bis jetzt geschuldeten Beiträge in Raten unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit gezahlt werden würden?
Hat das "unter Vorbehalt" eine rechtliche Gültigkeit?
Die neuen Bescheide könnte man ja rein fiktiv wieder anfechten um ein weiteres Spiel zu starten.

Das hätte vielleicht eine negative Auswirkung auf eine mögliche Ratenzahlung... wer weiß das schon...



Edit "DumbTV":
Bitte nicht den Betreff innerhalb eines Threads ändern!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2017, 11:37 von DumbTV«
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badboy-72

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Zitat
Wie würde es aussehen wenn die bis jetzt geschuldeten Beiträge in Raten unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit gezahlt werden würden?
Hat das "unter Vorbehalt" eine rechtliche Gültigkeit?

Nein, wenn Person A nicht nach A oder B vorgeht erfolgt Rechtskraft, diesem folgt der Vollzug, sprich das Geld ist weg.

-->

Person A kann weil dieser Gerichtsbescheid nur die Wirkung eines Urteils hat, gegen diesen vorgehen.
Es werden zwei Möglichkeiten bezeichnet:
A) Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
B) der Antrag auf mündliche Verhandlung an das Verwaltungsgericht Oldenburg

PersonX würde aus Kostengründen B vorziehen.

Zitat
Wäre es danach möglich noch eine mündliche Verhandlung anstreben zu können ohne weitere Kosten?
Person A hat doch sicherlich bereits Gerichtskosten bezahlt. Der Betrag dürfte bei einer mündlichen Verhandlung nicht zusätzlich steigen. Jedoch könnten Fahrtkosten der Gegenseite dazu kommen z.B. ebenso weitere Pauschalen.

Weiterhin steht dort:

Zitat
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlo0platz 10, 26122 Oldenburg
 zu stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

Person A würde diesen Antrag dann richtigerweise innerhalb der Frist einlegen.

Person A würde dann zur Mündlichen Verhandlung weiteren Sachvortrag leisten ;-) und nochmal einen Antrag auf Aussetzung stellen, dabei auch nach dem Ermessensspielraum des Gerichts fragen. ;-). Siehe fremdes Thema wo es um die Aussetzung nach §94 geht.

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356

dort die Antwort mit dem folgendem Beschluss beachten insbesondere RN 11

Zitat
[...]Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90

Link.

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/

Zitat
11

b)

Zwar ist die Entscheidung, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, eine Ermessensentscheidung des FG. Ausnahmsweise können aber die besonderen Umstände des Einzelfalles das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingen. Waren dem FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände bekannt und nahm es dennoch einen Ermessensspielraum an, der in Wirklichkeit nicht bestand, so beruht die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens auf Ermessensfehlgebrauch. Sie ist rechtswidrig und als solche ein Verfahrensfehler.[...]
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2017, 12:44 von PersonX«

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Siehe fremdes Thema wo es um die Aussetzung nach §94 geht.

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356
Genau!
Und ggf. auch das hier beachten / nachfragen ;):
Re: Runder Tisch Hamburg Altona, Do. 18.05.17, 19.00 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23056.msg147494.html#msg147494
Zitat
Seitens des Hamburger Verwaltungsgerichtes wurden weitere Verfahren aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.


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Wenn Person A nun die mündliche Verhandlung möchte, wie sieht da die Form aus?

Kann und darf in diesem mögliche Schreiben schon auf die Aussetzung des Verfahrens hingewiesen werden, wie es bei anderen Gerichten schon bestand hat oder sollte man sich sowas fürm eine Verhandlung aufheben?



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badboy-72

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Zitat
Kann und darf in diesem mögliche Schreiben schon auf die Aussetzung des Verfahrens hingewiesen werden, wie es bei anderen Gerichten schon bestand hat oder sollte man sich sowas fürm eine Verhandlung aufheben?

Das würde PersonX sehr wahrscheinlich unterlassen. PersonX würde solche Anträge wohl erst einreichen, wenn es dann einen Termin gibt.

Die Form von so einem Antrag wird Schriftform haben bzw. ist dieser zur Niederschrift einzulegen.

Unbekannt ist, welchen genauen Inhalt dieser Antrag haben muss bzw. Gründe. Würde Niederschrift gewählt müsste dort entsprechend der Inhalt beachtet werden, denn vielleicht muss ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden. Das wäre zumindest zu prüfen.

Hier im Forum könnte das Thema weiter helfen:
Hilfe- Reaktion Schreiben Bayrisches Verwaltungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18723.msg126544.html#msg126544
Zitat
[...]Lief bei Person M vor dem VG München auch so ab.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19140.msg125122.html#msg125122
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18723.msg122177.html#msg122177[...]

----
Falls der Antrag bewilligt werden würde, kann dieser auch noch zurück genommen werden, dazu sollte vielleicht gelesen werden:
https://openjur.de/u/449936.html


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Mit der Form hätte Person A gemeint (schriftlich natürlich):


[...] hiermit stelle ich einen Antrag auf mündliche Verhandlung [...]

Und dann kann person A ja endspannt abwarten. Hat jemand Erfahrungen, was unter Umständen für Reisekosten und Auslagen der Gegenseite zu erwarten wären?

Ich möchte gerne alles abwägen....


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Guten Morgen zusammen

Wenn Person A am 16.05.2017 einen Gerichtsbescheid bekommen hat, mit Datum vom 15.05.2017, wo drin steht
Zitat
...Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlo0platz 10, 26122 Oldenburg
 zu stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

Nun hat Person A am 13.05.2017 den Antrag verschickt. Ist ja somit noch rechtzeitig. Dann bedeutet das doch, das der Gerichtsbeschluss als nicht ergangen, bzw nicht gültig ist oder?

Person A ist am 14.06.17 zu seinem Postkasten gelaufen und hat möglicherweise einen Brief des BS vorgefunden mit der Ankündigung zur Zwangsvollstreckung aus dem Gereichtsverfahren. Nach Anruf beim BS wurde gesagt das Verfahren ist abgeschlossen.

Ist sowas möglich? Rein theoretisch würden ja so noch Vollstreckungskosten auf Person A zukommen. Ohne auch nur einen weiteren Brief verschwendet zu haben, z.B. Ratenzahlung etc.




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Zitat
Nun hat Person A am 13.05.2017 den Antrag verschickt.
Wann ist der Brief angkommen? Nachweis? Vorab per Fax geschickt? Sendebericht?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Zählt nicht Poststempel?

Dann würde Person den vorsichtshalter heute noch mal mit Einschreiben verschicken.
Weil das hat Person A am 13, korrektur, war am 12.06.17, nicht getan. Vergessen....  :-[


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Zählt nicht Poststempel?

Dann würde Person den vorsichtshalter heute noch mal mit Einschreiben verschicken.
Weil das hat Person A am 13, korrektur, war am 12.06.17, nicht getan. Vergessen....  :-[

Es zählt nur der Posteingang dort beim Gericht.

Das bedeutet selbst ein heutiges Einschreiben kommt zu spät. Allgemein gilt Einschreiben sind für die Einhaltung einer Frist völlig ungeeignet, wenn diese zu spät versendet werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Rückläufer erst nach Ablauf der Frist zu erwarten ist, denn es besteht dann keine Möglichkeit es nochmals rechtzeitig einzureichen.

Das maximale was Person A machen kann ist, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist ein Fax senden oder es eben persönlich vor Ablauf der Frist vorbei bringen und einen Stempel vom Eingang geben lassen. (Ein Bote, welcher es wie persönlich innerhalb der Frist erledigt tut es auch)

Beim Fax ist der Sendebericht und was gesendet wurde wichtig.
Beim Boten der Eingangsstempel.

Edit:
Wenn Person A in Sachsen wohnen würde und es eine Terminfrist wäre  läuft die Frist heute aus.
(keine Gewähr das es richtig ist)

siehe Fristrechner Beispiel Sachsen (andere Bundesländer nicht geprüft)

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/
Sachsen
Terminfrist
16.05.2017
1 Monate

Ausgabe
Beginn der Frist: Di, 16.05.2017   
Ende der Frist: Do, 15.06.201

Im Falle es wäre eine Ereignisfris, dann morgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2017, 14:31 von PersonX«

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Das Schreiben ist Person A am 16.05.17 zugestellt worden.

Somit hat Person A, mMn bis zum 16.06.17 24 Uhr Zeit.
Person A wird egvp nutzen (Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach) nutzen


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Hat A eine qualifizierte elektronischen Signatur?
Ansonsten Faxen mit Sendebericht.

Zitat
Soll eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 126a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
http://www.egvp.de/rechtlicheGrundlagen/allgemeineGrundlagen/index.php


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