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Autor Thema: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten  (Gelesen 22056 mal)

P
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Widerspruchsbescheid kam nicht im gelben Kuvert!

Bei Person Z genau dasselbe in "grün"! Somit doch auch keine Zustellung nach §2 VwZG - richtig?

Wie war das noch mal mit der Fiktion? Ein Verwaltungsakt gilt 3 Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt/bekanntgegeben. Jetzt gibt es Gerichte die folgen dem und Andere wiederum nicht! Mal ganz konkret; MUSS ein Widerspruchsbescheid "förmlich" z.B. mittels Einschreiben oder Zustellurkunde etc. zugestellt werden?

Was mich zur nächsten Frage bringt: Sollte die o.g. Zustellung nicht korrekt sein, könnte Z die Frist verstreichen lassen, auf die Gefahr hin, dass z.B. der GV vor der Tür steht, um dann dem GV mitzuteilen, dass der Zugang seitens des BS erstmal nachgewiesen werden müsste?

Z fragt deshalb, weil er auf Zeit spielen will um die Klage vorzubereiten.


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K
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Zitat
Bei Person Z genau dasselbe in "grün"! Somit doch auch keine Zustellung nach §2 VwZG - richtig

Es gelten die Vorschriften der Länder; das zitierte Gesetz gilt für Angelegenheiten des Bundes

Zitat
Sollte die o.g. Zustellung nicht korrekt sein, könnte Z die Frist verstreichen lassen, auf die Gefahr hin, dass z.B. der GV vor der Tür steht, um dann dem GV mitzuteilen, dass der Zugang seitens des BS erstmal nachgewiesen werden müsste? Z fragt deshalb, weil er auf Zeit spielen will um die Klage vorzubereiten.

Das immer mit der Vollstreckungsbehörde im Vorfeld klären ob die Vollsreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu die Vollstreckungsgesetze (VwVg) des jeweiligen Bundeslandes zu Rate ziehen. Auch klären ob das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des jeweiligen Landes die Rundfunkanstalten nicht ausgenommen hat.


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Was mich zur nächsten Frage bringt: Sollte die o.g. Zustellung nicht korrekt sein, könnte Z die Frist verstreichen lassen, auf die Gefahr hin, dass z.B. der GV vor der Tür steht, um dann dem GV mitzuteilen, dass der Zugang seitens des BS erstmal nachgewiesen werden müsste?
Z fragt deshalb, weil er auf Zeit spielen will um die Klage vorzubereiten.

Darauf würde ich micht nicht verlassen, kann schief gehen, weil unterschiedliche Interpretation von Gerichten. In einem fiktiven Fall hat Person X gute Erfahrungen gemacht, nachdem der Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung eingetroffen war, innerhalb von 4 Wochen Klage eingereicht und Fristvelängerung von 8 Wochen für die Klagebegründung beantragt. Viele Begründungen und ständiges Nachreichen von Begründungen ist zulässig und könnten in einem fiktiven Fall von Vorteil sein. 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2017, 01:26 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem anderen fiktiven Fall hat Person M auf seinen Widerspruch sofort eine Empfangsbestätigung und den Hinweis einer technischen Sperre von seiner zuständigen Rundfunkanstalt bekommen. In diesem Fall wird Person M angeblich nicht von einer Vollstreckung behelligt.

So war es bei meiner fiktiven Person erst beim Widerspruch nach Klageeinreichung.

Möglicherweise kann es von Vorteil sein, in einem Widerspruch ( und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) auf eine Empfangsbestätigung und Information über den aktuellen Stand einer Sperre zu bestehen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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Darauf würde ich micht nicht verlassen, kann schief gehen, weil unterschiedliche Interpretation von Gerichten. In einem fiktiven Fall hat Person X gute Erfahrungen gemacht, nachdem der Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung eingetroffen war, innerhalb von 4 Wochen Klage eingereicht und Fristvelängerung von 8 Wochen für die Klagebegründung beantragt. Viele Begründungen und ständiges Nachreichen von Begründungen ist zulässig und könnten in einem fiktiven Fall von Vorteil sein. 8)

Ahja, dass ist die Info die Z benötigt!
D.h. Z reicht erstmal Klage ein. Ohne groß zu begründen. Z.b. "Aufgrund des negativen Widerspruchsbescheides vom XY, wird hiermit feierlich Klage eingereicht. Aufgrund der umfangreichen Thematik beantragt Z beim ehrenwerten Verwaltungsgericht eine Fristverlängerung zur Vorbereitung der Klagebegründung von 8 Wochen." (so oder so ähnlich???   :))


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K
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Hallo zusammen,

bitte nichts "durcheinanderwirbeln":

Das Widerspruchsverfahren/Vorverfahren - und WIE es durchzuführen ist - also auch die Zustellung des Widerspruchbescheides - ist klipp und klar geregelt:


Zitat
Form des Widerspruchsbescheids
Für den Widerspruchsbescheid bestehen keine gesetzlichen Formvorgaben, jedoch hat sich in der Praxis ein dem Urteil ähnlicher Aufbau entwickelt.
Gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO ist der verwaltungsrechtliche Widerspruchsbescheid zuzustellen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 73
[...]
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
[...]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html

Zitat
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
[...]
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
[...]
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
[...]
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
[...]
§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
[...]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR235410005.html


Da deutet auch kein Gericht was dran herum - ganz im Gegenteil.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 41
D.h.
1.) Bundesrecht und nicht Landesrecht findet Anwendung
2.) lediglich Zustellurkunde, Einschreiben, Empfangsbekenntnis; elektr. Zustellung-DE-Mail etc. sind zulässig!

Ein "normaler Brief", aufgegeben bei der Post inkl. 3 Tage Fiktion, wäre nicht im Sinne des VwZG. Der BS müsste also den Nachweis erbringen, dass der Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Deute ich das richtig?


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K
  • Beiträge: 2.246
Ja.

Hierzu gibt es (wenigstens) ein bekanntes Gerichtsurteil: VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15

weiterlesen auf:

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Gruß
Kurt


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G
  • Beiträge: 1.548
Deute ich das richtig?

Es ist noch krasser. Selbst wenn jemand mitgeteilt haben sollte den Bescheid erhalten zu haben gilt er nicht als zugestellt, weil der Zustellungswille der "Behörde" von Anfang an gefehlt hat. Das bringt aber nur den Vorteil, dass die vierwöchige Klagefrist nicht zu laufen begint und derjenige fiktive auch noch nach vielen Monaten klagen kann.


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K
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in §10 de RBStV heiß es Zitat: " Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt "

in diesem Vertragswerk ist nicht geregelt ob und wie Widerspruchsbescheide von der Judikative zu behandeln sind. Den Begriff Widerspruchsbescheid gibt es in dem gesamten Vertragswerk nicht. Es ist daher anzunehmen, dass erst dann ein gesetzesrelevanter Vorgang stattfindet wenn gegen den Widerspruchsbescheid ein Gericht angerufen wird, der Kläger sich also einer freiwilligen Gerichtsbarkeit unterwirft nach den dann geltenden Gesetzesregeln.


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Das Widerspruchsverfahren ist das verwaltungsrechtliche "Vorverfahren" vor der verwaltungsgerichtlichen Inanspruchnahme und richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Das ist völlig unabhängig von den rundfunkspezifischen Gesetzen.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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Wikipedia zum Vorverfahren : https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

Zitat
Andererseits ist es auch ein Verwaltungsverfahren. Das zeigt sich schon dadurch, dass das Vorverfahren nicht durch das Gericht, sondern durch die für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder Antrag zuständige Behörde selbst oder die ihr zugeordnete Widerspruchsbehörde durchgeführt wird. Wegen dieser Doppelnatur stellt sich im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Frage, ob für die rechtliche Ausgestaltung die Bundesrepublik Deutschland mit der Verwaltungsgerichtsordnung sachlich zuständig ist oder ob das Vorverfahren Gegenstand der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes (VwVfG) oder aber der Länder ist. Eine Bewertung muss beispielsweise bei der Fristberechnung für den Widerspruch oder bei der Verböserung des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid erfolgen.

- eine Nicht-Behörde kann hiernach keinen Verwaltungsakt in Gang setzen
- in verschiedenen Bundesländern ist die LRA gänzlich aus dem Verwaltungsverfahren (VwVfG) ausgenommen





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Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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Hallo,

auch wenn man noch so "schreit":

- Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
- beim (fristgerechten) Einlegen eines Widerspruches gilt das o.a. - also Zustellung blabla...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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- eine Nicht-Behörde kann hiernach keinen Verwaltungsakt in Gang setzen
- in verschiedenen Bundesländern ist die LRA gänzlich aus dem Verwaltungsverfahren (VwVfG) ausgenommen

Schon klar. Der Punkt war aber, dass alle Verwaltungsgerichte anerkennen, dass der Widerspruchsbescheid zugestellt werden muß. Wem das hilft, o.K.


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- Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
- beim (fristgerechten) Einlegen eines Widerspruches gilt das o.a. - also Zustellung blabla...

im Einzelfall wäre deshalb zu prüfen ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt und abzuwägen ob eine Zurückweisung oder ein Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid erklärt wird. Eine Zurückweisung würde evtl. direkt in die Vollstreckung führen aber da gelten andere Regeln und die sind nicht immer zum Nachteil des Boykotteurs, wie das Tübinger Gericht immer wieder herausarbeitet. Ein Widerspruch setzt auf jeden Fall das Vorverfahren in Gang; der Widerspruchsführer anerkennt dadurch die Regeln des des ganzen Verfahrens, nicht immer zu seinem Vorteil und mit vorhersehbaren Konsequenzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2017, 22:48 von KlarSchiff«
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