Das Beitragsaufkommen wird nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren.
Genau dies ist falsch!
Begründung:
Die Rundfunkanstalten sind Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer. Aufgrund der Entwicklungs- und Bestandsgarantie, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk gegenüber dem Staat (und damit gegenüber den einzelnen Bundesländern) genießt, sind die Länder zur funktionsgerechten Finanzausstattung verpflichtet. Dies bedeutet, dass die funktionsgerechte Finanzausstattung der Anstalten eine Gemeinlast darstellt.
Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung (§ 2 Absatz 1 RStV) ist, dann trägt die Allgemeinheit konsequenterweise die Finanzierungsverantwortung für die der Veranstaltung zugrundeliegende Infrastruktur. Wo der Träger der Finanzierungsverantwortung die Allgemeinheit ist, dort kann mit vernünftiger Argumentation nicht begründet werden, der Rundfunkbeitrag diene als Entgelt für eine Vorzugslast. Diese Form der Argumentation hebt den Finanzierungscharakter in aller Deutlichkeit hervor. Diese Art der Argumentation passt jedoch nicht, um den behaupteten Entgeltcharakter des Rundfunkbeitrags zu rechtfertigen, im Gegenteil, sie steht ihr diametral und unauflöslich gegenüber. Deshalb muss gebetsmühlenartig die allbekannte Argumentationskette heruntergebetet werden.
Dass das Beitragsaufkommen nicht in die Haushalte der Länder eingestellt wird, hat keinen Einfluss auf den Finanzierungscharakter der Abgabe, die den Rundfunkbeitrag als Steuer kennzeichnet.
Dass das Beitragsaufkommen nicht in die Haushalte der Länder eingestellt wird, hat keinen Einfluss auf den Charakter der zu finanzierenden Aufgabe als Gemeinlast.
Eine Gemeinlast ist nicht deshalb eine Gemeinlast, weil alle die zu finanzierende Infrastruktur nutzen, sondern weil alle die Infrastruktur finanzieren.
Mit obiger Argumentation aus dem Zitat könnte für jede beliebige öffentliche Infrastruktur einfach ein Sonderhaushalt gebildet und sodann argumentiert werden, die Infrastruktur sei keine Gemeinlast, weil für sie ein Sonderhaushalt existiert. Dass eine solche Argumentation lediglich Augenwischerei ist, sollte nachvollziehbar sein.