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Autor Thema: VerwG schickt Pressemitteilung zu den Rev-Verfahren am 16/17.03.16 an Kläger  (Gelesen 7338 mal)

G
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Liebe Mitstreiter!

Fiktive Person hat heute vom Verwaltungsgericht, "als Anlage an ein gerichtliches Schreiben" von 2016 diese Pressemitteilung zugestellt bekommen. Nett, oder? ;) 8)

Allerdings wurde die fiktive Person im unklaren darüber gelassen, was dieses Schreiben nun genau bezwecken soll.

Jemand eine Ahnung?
Bekommen jetzt alle Berliner Kläger diese Pressemitteilung vom Verwaltungsgericht zugestellt?

?


Edit "DumbTV":
Thema präzisiert


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Z
  • Beiträge: 1.526
Firma F hat auch die Presseerklärung aus dem EDEKA-Sixt-Verfahren vom Gericht zur Kenntnis bekommen mit der Frage, ob sie denn ihre Klage zurücknehmen möchte.
Süffisant hat Firma F geantwortet, daß sie doch ersteinmal die ausführliche Klagebegründung abwarten möchte, da ja der strukturelle Vorteil für Firma F noch nicht erkennbar ist.

Im Privatbereich liegt ja die Klagebegründung schon vor, dort würde sich ja ein Hinweis anbieten, daß gegen dieses Urteil bereits Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde und man doch das Ergebnis dessen abwarten möchte, bei der Gelegenheit nochmals das Ruhen des Verfahrens anregt.


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K
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Zitat
Das Beitragsaufkommen wird nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren.

Genau dies ist falsch!

Begründung:
Die Rundfunkanstalten sind Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer. Aufgrund der Entwicklungs- und Bestandsgarantie, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk gegenüber dem Staat (und damit gegenüber den einzelnen Bundesländern) genießt, sind die Länder zur funktionsgerechten Finanzausstattung verpflichtet. Dies bedeutet, dass die funktionsgerechte Finanzausstattung der Anstalten eine Gemeinlast darstellt.

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung (§ 2 Absatz 1 RStV) ist, dann trägt die Allgemeinheit konsequenterweise die Finanzierungsverantwortung für die der Veranstaltung zugrundeliegende Infrastruktur. Wo der Träger der Finanzierungsverantwortung die Allgemeinheit ist, dort kann mit vernünftiger Argumentation nicht begründet werden, der Rundfunkbeitrag diene als Entgelt für eine Vorzugslast. Diese Form der Argumentation hebt den Finanzierungscharakter in aller Deutlichkeit hervor. Diese Art der Argumentation passt jedoch nicht, um den behaupteten Entgeltcharakter des Rundfunkbeitrags zu rechtfertigen, im Gegenteil, sie steht ihr diametral und unauflöslich gegenüber. Deshalb muss gebetsmühlenartig die allbekannte Argumentationskette heruntergebetet werden.

Dass das Beitragsaufkommen nicht in die Haushalte der Länder eingestellt wird, hat keinen Einfluss auf den Finanzierungscharakter der Abgabe, die den Rundfunkbeitrag als Steuer kennzeichnet.
Dass das Beitragsaufkommen nicht in die Haushalte der Länder eingestellt wird, hat keinen Einfluss auf den Charakter der zu finanzierenden Aufgabe als Gemeinlast.
Eine Gemeinlast ist nicht deshalb eine Gemeinlast, weil alle die zu finanzierende Infrastruktur nutzen, sondern weil alle die Infrastruktur finanzieren.

Mit obiger Argumentation aus dem Zitat könnte für jede beliebige öffentliche Infrastruktur einfach ein Sonderhaushalt gebildet und sodann argumentiert werden, die Infrastruktur sei keine Gemeinlast, weil für sie ein Sonderhaushalt existiert. Dass eine solche Argumentation lediglich Augenwischerei ist, sollte nachvollziehbar sein.


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G
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Interessant auch, dass diese Pressemitteilung nur die Berliner zugeschickt bekommen. Brandenburg verschickt diese Pressemitteilung nicht. Auch ist mir noch nicht zu Ohren gekommen, dass die dortigen Verwaltungsgerichte zur Klageaufhebung drängen ... im Gegenteil, der RBB tritt dort an diese Stelle.   

Und von wegen keine Steuer! In §309/314 AO ist von „Pfändung einer Geldforderung“ bzw. „Einziehungsverfügung“ die Rede und in §155 AO von „Festsetzung“ bzw. "Steuerbescheid festgesetzt" sowie „Steuerfestsetzung“ . Der Rundfunkbeitrag ist also als eine versteckte oder unzulässige Zwecksteuer bewiesen, die eben nicht mehr den Grundsatz der Gleichbehandlung und der allg. Handlungsfreiheit wahrt.

Ebenso auch dadurch, dass  die Finanzämter für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zuständig sind und soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung wendet, den Finanzrechtsweg (Finanzgericht) zu gehen hat. Das  Finanzamt ist ausschliesslich nur für die Verwaltung von Steuern zuständig, siehe Art 108 GG, § 16 AO, § 17 Gesetz über Finanzverwaltung und § 1 AO äußert, dass die AO für „alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen zutrifft“. § 44 AO definiert einen ”Gesamtschuldner” als ”Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind".

Des weiteren wird die zu pfändende Forderung von den Finanzämtern ständig als „geschuldete Abgaben“ bezeichnet, dessen Begrifflichkeit sehr wohl auf eine Steuer hinweist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2017, 23:25 von DumbTV«

a
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Aber wenn dem so ist, dann könnten ja nach dieser Logik auch die FA nicht nach der Abgabenordnung handeln, weil diese nur für Steuern gilt.

§1
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

§3
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft;

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000201301


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2017, 23:27 von DumbTV«
Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

G
  • Beiträge: 272
Tja das ist die Frage, nicht wahr. Schaue doch mal auf § 2 Abs. 3 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. Da ist sogar § 44 AO zitiert. Meines Erachtens ein ganz klarer Hinweis auf den vermeintlich angedachten Steuercharakter des Rundfunkbeitrags. Unbegreiflich, warum die Rechtsprechung sich so schwer tut, z.B. hier auch die Dissertation von Dr. A. Terschüren und vielen, vielen anderen in der Urteilsfindung zu ignorieren, dass die Rundfunkbeiträge steuerlichen Charakter haben.

Oder §249 (1) AO: Dort sind als "Vollstreckungsbehörden" die Finanzämter, die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden angegeben, "denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist". Wo steht da was von Landesrundfunkanstalten oder gehören die in den §249 mit hinein?


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Rein fiktiv habe ich von einem Nachbarn, des Nachbarn gehört, dass da wohl irgendwo eine fiktive Vorlesung zur "asymmetrischen Prozessführung" stattfand.

Die lief wohl so ab:

Zitat
Guten Tag meine Damen und Herren,

heute behandeln wir das Verweisen auf BVerwG Pressemeldungen in sog. RBS TV - Verfahren.

Sie schlagen nun auf den RBS TV, die VwGO sowie das Berliner "Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977"

Eine gemeinsame Lesung des

Zitat
§ 13 RBStV Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages beruht.

sowie des

Zitat
§ 132 VwGO

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

und

Zitat
§ 5 AGVwGO Revisibilität von Landesverfahrensrecht

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung beruht.

beseitigt alle Unklarheiten.

Hieraus lässt sich folgender Schriftsatz entwickeln:

Zitat

Sollte sich die xx. Kammer nochmals dazu „hinreißen“ lassen, auf Zuruf der Intendantin des RBB (§ 3 i.V.m. § 21 RBB-Staatsvertrag) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Revisionsverfahren nach § 13 RBStV zu verweisen, formuliere ich einen entsprechenden Beweisantrag, der das Gericht in der mündlichen Verhandlung zum Verlesen der BVerwG-Urteile:
 
BVerwG 6 C 6.15,
BVerwG 6 C 7.15,
BVerwG 6 C 8.15,
BVerwG 6 C 22.15,
BVerwG 6 C 23.15,
BVerwG 6 C 26.15,
BVerwG 6 C 31.15,
BVerwG 6 C 33.15,
BVerwG 6 C 21.15,
BVerwG 6 C 25.15,
BVerwG 6 C 27.15,
BVerwG 6 C 28.15,
BVerwG 6 C 29.15,

sowie

BVerwG 6 C 32.15

zwingt.

Während dieser stundenlangen „Lesung“ kann dann die xx. Kammer und die gerichtliche Prozessvertretung der Intendantin des RBB (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darüber nachsinnen, welcher Zusammenhang zu Berliner Landesrecht

 
- insbesondere zu § 2 Abs. 4 BlnVwVfG -

besteht, während ich genüsslich Bananen verspeise.

Im Anschluss werden wir dann darüber beraten, ob das OVG Berlin - Brandenburg zum Beschluss vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15:

Zitat
9   

Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

10

Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBBStaatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

Aufgaben nach § 193 VwGO wahrnahm:

Zitat
In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.

Hierzu lasse ich die Richter des 11. Senats OVG Berlin - Brandenburg als Zeugen vorladen, um diese zu Befragen, ob Ihnen bekannt ist, dass das Bundesland Berlin einen Verfassungsgerichtshof hat.

Im Anschluss dürfen wir dann ebenfalls den ehemaligen Regierenden Bürgermeister Berlin Herrn W. als Zeugen anhören, der dann den tatsächlich Willen der Bundesländer Berlin und Brandenburg zur Gründung des RBB (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bekannt geben wird.

Ich Rege daher an, die mündliche Verhandlung an 3 aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen und mir zu gestatten während der mündlichen Verhandlung Bananen verspeisen zu dürfen.

Dies dient der Aufrechterhaltung meines Blutzuckerspeigels und damit meiner Konzentrationsfähigkeit.


In der nächsten Vorlesung behandeln wir die "Komplexe Vollstreckungsabwehr durch Sprungverfassungsbeschwerde", zwischen dem / der Antragssteller(in) und der Intendantin des RBB (Antragsgegnerin), wegen verfassungsrechtlicher Streitigkeiten, durch "Verweisungs-Beschluss" der XX. Kammer an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Es hat geläutet, ich wünsche - Ihnen meine Damen und Herren - eine wohlverdiente Pause.


So soll wohl die fiktive Vorlesung des unbeschuhten konfusen Profäten abgelaufen sein.

Die Vorlesungen sind wohl ein kostenloser Service der

GALL MEI HI HA AG.

 :)

 


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Pressemitteilung ist fast 10 Monate alt. Nicht nur hat der ehemalige Richter am BVerwG Dr. Pagenkopf die Defizite und Fehler dieser Entscheidungen treffend benannt, es liegen inzwischen auch über 40 Verfassungsbeschwerden vor. Was soll also die Zusendung des "Schnees von gestern" bewirken? Anzunehmen, dass diejenigen, die geklagt haben, jetzt einen Rückzieher machen, wo sich das BVerfG vermutlich nicht länger vor einer Entscheidung drücken kann, ist ziemlich albern.
Wenn das betreffende Verwaltungsgericht 10 Monate braucht, um festzustellen, dass das BVerwG eine Entscheidung getroffen hat, die unter Umständen, vielleicht, eventuell Einfluß auf die Haltung der Kläger haben könnte, dann sollte es besser noch ein wenig länger nichts tun, etwas, was sie ja offensichtlich gut beherrschen, und uns damit Porto und die Vernichtung von Bäumen ersparen. Unglaublich peinlich, der Vorgang.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
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Zitat
10

Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBBStaatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

Ich kann mir diese Passage x-mal durchlesen, ich verstehe sie nicht. Ich bin wohl zu doof. Warum kann das Gericht seine Formulierungen nicht so abfassen, dass man diese auch ohne juristische Kenntnisse auf Anhieb verstehen kann?  :(


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Rein fiktiv:

Das OVG argumentierte damals damit, dass der SFB gemeint ist (§ 2 Abs. 4 Bln VwVfG alt) und nicht der RBB.

Der Gesetzgeber "überholte" im Jahr 2016 das OVG auf der Aussenspur und "kassierte" den Beschluss. Zweifelsfrei meinte der Gesetzgeber den RBB, wie jeder jetzt an der redaktioiellen Neufassung § 2 Abs. 4 Bln VwVfG sieht.

Naja und dann hat das OVG auch gleich den "Schwachpunkt RBB-Staatsvertrag / RBS TV" aufgezeigt:

Es gilt das Recht des Landes Berlin (Fraglich dazu in Bbg: Vollstreckung durch Stadtkassen oder Finanzämter?).

Der RBB ist "Mehrländerbehörde" der Länder Berlin und Brandenburg.

Das wäre Verfassungswidrig, weil der RBB - Staatsvertrag einen gemeinsamen Rundfunksender gründet und keine gemeinsame Behörde.

Ich hab ja einen Verdacht dazu, was passieren wird, wenn das Bundesverfassungsgericht den RBS TV kippt!!!!

Mensch sollte langsam aber sicher den RBS TV nach dem Motto:

Spott und Hohn sind euer (ARD und ZDF) Lohn!

sehen.

 :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Grit: das ist juristische Blah. Es war zudem m. W. nie strittig, das die Gesetze eines Bundeslandes in einem anderen nicht gelten. Dazu kann man sich äußern, nämlich diese Tatsache erwähnen, es lohnt aber nicht darüber mehr als eine Zeile Text abzusondern.

@Profät Di Abolo: es muss heißen "... was passieren würde, wenn das BVerfG den RBS TV kippen würde." Wird es das? Es gibt ja nicht nur den Spruch, dass man sich auf hoher See und vor Gericht in der Hand eines fiktiven höheren Wesens befindet. Die Damen und Herren in ihren sonderbaren roten Kleidern haben ja nicht geringe Schuld an den Allmachtsphantasien festangestellter Führungspersonen der ÖR-Anstalten. Das jetzt in Frage stellen hiesse ja quasi die Arbeit von Jahrzehnten in Frage stellen. Eher wechseln die die Farbe ihrer Klamotten, als dass dies geschieht.

M. Boettcher


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G
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Das wäre Verfassungswidrig, weil der RBB - Staatsvertrag einen gemeinsamen Rundfunksender gründet und keine gemeinsame Behörde.

Was wäre verfassungswidrig?  Die gemeinsame "Behörde" durch Stadtkasse und Finanzamt für Brandenburg und Berlin?

@drboe:  Diese mehr als 40 Verfassungsbeschwerden negiert der RBB z.B. völlig,  geht nicht annähernd darauf ein und schickt dann eine Zurückweisung,  auf die man ja vor dem  (unzuständigen)  Verwaltungsgericht Klage einreichen kann. Also schreibt man dort wieder alles rein,  verweist auf die Beschwerden und das BVerfG,  aber das Verwaltungsgericht Berlin - weil sie sich die Klagen der Berliner-Beitragsverweigerer wahrscheinlich gar nicht mehr durchlesen und zukünftige Urteile nur noch per Copy und Paste abzuhandeln haben  - schicken  trotzdem diese Presseerklärung raus.  Hauptsache erstmal raus und wieder gezielt beeinflussen.   
Brandenburg hat diese Presserklärungen z.B. nicht verschickt und der Aufforderung mir bekannter Kläger, die Klagen bis zu Entscheidung des BVerfG ruhend zu stellen bzw. die Aussetzung des Verfahrens zu befürworten , wurde nichts entgegengesetzt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Diese mehr als 40 Verfassungsbeschwerden negiert der RBB z.B. völlig,  geht nicht annähernd darauf ein ...

Das ist an sich logisch, weshalb ich ja nur sagte, man hätte sicher noch etwas länger warten können, bzw. wenn man schon glaubt mit einer Pressemeldung vom März 2016 etwas erreichen zu können - Klagrücknahme = weniger Arbeit, da kein Urteil erforderlich - dann sendet man so etwas doch spätestens im April 2016. Das mehr als 40 Verfassungsbeschwerden eingereicht wurden, ist Fakt. Juristische Wirkung entfalten diese aber erst, wenn über sie entschieden wurde. Soweit ich gehört habe, ist ja noch nicht einmal klar, ob sie zur Entscheidung angenommen werden. Das BVerfG nimmt Beschwerden, auch nachvollziehbare und gut begründete, ohne Kommentar zu den Gründen oft nicht an. Und selbst wenn, so bedeutet das nicht, dass es zu einem Entschluß kommt, der den Beschwerdeführern nützt.
D.h., wir werden alle bis zu dem Zeitpunkt warten müssen, an dem sich die Richter in rot bequemen einen Fall von erheblicher Relevanz zu entscheiden. Wobei ich persönlich davon überzeugt bin, dass viele sich vom BVerfG etwas erwarten, was es wohl nicht leisten wird. Nämlich die Finanzierung des ÖRR durch die Bürger zu stoppen. Einmal bezweifle ich, dass das BVerfG die Verfassungswidrigkeit feststellen wird, auch wenn das unübersehbar der Fall ist. Und selbst wenn das Gericht das eine oder andere Haar in der Suppe finden und äußern sollte, so wird es nicht verfügen, dass ab Urteil niemand für ÖRR zahlen muss. Es wird entweder einen Zeitraum einräumen, bis zu dem verfassungswidrige Teile ersetzt werden müssen, oder eine Möglichkeit für die Nichtzahlung einräumen, z. B. indem der Bezug zu Geräten wieder hergestellt wird. 

M. Boettcher


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Es wird entweder einen Zeitraum einräumen, bis zu dem verfassungswidrige Teile ersetzt werden müssen, oder eine Möglichkeit für die Nichtzahlung einräumen, z. B. indem der Bezug zu Geräten wieder hergestellt wird. 

M. Boettcher

Super, dann kann man endlich wieder Spass mit dem Rundfunkbeauftragtendienst haben!


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Dir ist sicher klar, dass ich meine Prognosen nur meiner privaten Glaskugel entnehme. Also nicht schon anfangen zu feiern.

M. Boettcher


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