Das Beitragsaufkommen wird nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren.
Guten Tag meine Damen und Herren,
heute behandeln wir das Verweisen auf BVerwG Pressemeldungen in sog. RBS TV - Verfahren.
Sie schlagen nun auf den RBS TV, die VwGO sowie das Berliner "Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977"
Eine gemeinsame Lesung desZitat§ 13 RBStV Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages beruht.
sowie desZitat§ 132 VwGO
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
undZitat§ 5 AGVwGO Revisibilität von Landesverfahrensrecht
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung beruht.
beseitigt alle Unklarheiten.
Hieraus lässt sich folgender Schriftsatz entwickeln:Zitat
Sollte sich die xx. Kammer nochmals dazu „hinreißen“ lassen, auf Zuruf der Intendantin des RBB (§ 3 i.V.m. § 21 RBB-Staatsvertrag) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Revisionsverfahren nach § 13 RBStV zu verweisen, formuliere ich einen entsprechenden Beweisantrag, der das Gericht in der mündlichen Verhandlung zum Verlesen der BVerwG-Urteile:
BVerwG 6 C 6.15,
BVerwG 6 C 7.15,
BVerwG 6 C 8.15,
BVerwG 6 C 22.15,
BVerwG 6 C 23.15,
BVerwG 6 C 26.15,
BVerwG 6 C 31.15,
BVerwG 6 C 33.15,
BVerwG 6 C 21.15,
BVerwG 6 C 25.15,
BVerwG 6 C 27.15,
BVerwG 6 C 28.15,
BVerwG 6 C 29.15,
sowie
BVerwG 6 C 32.15
zwingt.
Während dieser stundenlangen „Lesung“ kann dann die xx. Kammer und die gerichtliche Prozessvertretung der Intendantin des RBB (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darüber nachsinnen, welcher Zusammenhang zu Berliner Landesrecht
- insbesondere zu § 2 Abs. 4 BlnVwVfG -
besteht, während ich genüsslich Bananen verspeise.
Im Anschluss werden wir dann darüber beraten, ob das OVG Berlin - Brandenburg zum Beschluss vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15:Zitat9
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.
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Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBBStaatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.
Aufgaben nach § 193 VwGO wahrnahm:ZitatIn einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.
Hierzu lasse ich die Richter des 11. Senats OVG Berlin - Brandenburg als Zeugen vorladen, um diese zu Befragen, ob Ihnen bekannt ist, dass das Bundesland Berlin einen Verfassungsgerichtshof hat.
Im Anschluss dürfen wir dann ebenfalls den ehemaligen Regierenden Bürgermeister Berlin Herrn W. als Zeugen anhören, der dann den tatsächlich Willen der Bundesländer Berlin und Brandenburg zur Gründung des RBB (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bekannt geben wird.
Ich Rege daher an, die mündliche Verhandlung an 3 aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen und mir zu gestatten während der mündlichen Verhandlung Bananen verspeisen zu dürfen.
Dies dient der Aufrechterhaltung meines Blutzuckerspeigels und damit meiner Konzentrationsfähigkeit.
In der nächsten Vorlesung behandeln wir die "Komplexe Vollstreckungsabwehr durch Sprungverfassungsbeschwerde", zwischen dem / der Antragssteller(in) und der Intendantin des RBB (Antragsgegnerin), wegen verfassungsrechtlicher Streitigkeiten, durch "Verweisungs-Beschluss" der XX. Kammer an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.
Es hat geläutet, ich wünsche - Ihnen meine Damen und Herren - eine wohlverdiente Pause.
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Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBBStaatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.
Das wäre Verfassungswidrig, weil der RBB - Staatsvertrag einen gemeinsamen Rundfunksender gründet und keine gemeinsame Behörde.
Diese mehr als 40 Verfassungsbeschwerden negiert der RBB z.B. völlig, geht nicht annähernd darauf ein ...
Es wird entweder einen Zeitraum einräumen, bis zu dem verfassungswidrige Teile ersetzt werden müssen, oder eine Möglichkeit für die Nichtzahlung einräumen, z. B. indem der Bezug zu Geräten wieder hergestellt wird.
M. Boettcher
Super, dann kann man endlich wieder Spass mit dem Rundfunkbeauftragtendienst haben!
Dass der Gerätebezug wieder hergestellt wird, befürchte ich auch. Man sollte vielleicht vorsorglich seine Geräte abmelden, rückwirkend zum 01.01.2013.Super, dann kann man endlich wieder Spass mit dem Rundfunkbeauftragtendienst haben!
Dir ist sicher klar, dass ich meine Prognosen nur meiner privaten Glaskugel entnehme. Also nicht schon anfangen zu feiern.
M. Boettcher
[...]Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. [...]
[...] Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT - C-283/81 -, Slg. 1982, 3415, Rn. 21; weiterentwickelt in EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001, TNT Traco - C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109, Rn. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 15. September 2005, Intermodal Transports - C-495/03 -, Slg. 2005, I-8151, Rn. 33 ff.; EuGH, Urteil vom 9. September 2015, X/Inspecteur van de Rijksbelastingdienst - C-72/14 -, EU:C:2015:564, Rn. 55 ff.; EuGH, Urteil vom 9. September 2015, João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português - C-160/14 -, EU:C:2015:565, Rn. 38 ff.; vgl. insgesamt Wolff, in: AöR 141 <2016>, S. 40 <55 ff.>) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>).
2. Ein Fachgericht, das entgegen Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt, verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Super, dann kann man endlich wieder Spass mit dem Rundfunkbeauftragtendienst haben!
Dir ist sicher klar, dass ich meine Prognosen nur meiner privaten Glaskugel entnehme. Also nicht schon anfangen zu feiern.
M. Boettcher
Den Entscheidungen des BVerfG ist zu entnehmen, daß es primär dann Beschwerden nicht zur Entscheidung annimmt, wenn es in der Sache bereits darüber entschieden hat.
Ein Nichtannahmebeschluß - 2 BvR 282/13 - vom 04. November 2015 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/rk20151104_2bvr028213.html;jsessionid=AC0122C057D93AAE392EC2460A98E5F2.2_cid370