Zitat aus dem Urteil unter Nummer 50:
Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben (LT-Drs. BW 15/197 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt.
Die gesamte Urteilsbegründung ist über weite Strecken an den Haaren herbeigezogen.
Aber der obige Absatz fällt als besonders tatsachenwidrig und in seiner vermeintlichen Sachdarstellung als schlichtweg falsch, bzw. als Fake auf.
Es erfolgte 2013 ein kompletter Datenabgleich ALLER bei Einwohnermeldeämtern gemeldeter Personen. Jeder einzelnen Person, die noch keine Beitragsnummer hatte, wurde im Verlauf eine zugeteilt und der Rundfunkbeitrag von ihr gefordert. Dann musste für jede dieser Personen ermittelt werden, ob sie schon mit einer bezahlenden Person zusammen wohnt indem diese Person die Beitragsnummer der mitwohnenden Person angab. Dann konnte der Datensatz wieder gelöscht werden. Diese ganze Ermittlungsarbeit wäre KOMPLETT weggefallen, wenn einfach jede ohnehin im Datenabgleich mit den Meldeämtern ermittelte Person für den Rundfunkbeitrag in niedrigerer Höhe in Anspruch genommen worden wäre. Ein Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands müsste überhaupt NIE erfasst werden, lediglich ein Abmelden infolge Versterbens, Obdachlosigkeit oder Wegzug ins Ausland, sicher eine überschaubare Zahl, die im übrigen auch im bisherigen System berücksichtigt werden muss, es sei denn der Verstorbene ist nur Mitbewohner gewesen und nicht Zahlender.
Aber eine Ummeldung und ein Umzug innerhalb Deutschlands ist völlig irrelevant, da Rundfunk solange man wohnt ja von der Wiege bis zur Bahre empfangen werden kann und dieser Vorteil abgegolten werden muss ...
Die vorliegende Lösung wurde nur deshalb gewählt, weil alle Beteiligten genau wissen, dass die überwiegende Mehrheit der Bürger den Beitrag ablehnt, dass die gewählte Methode der Erhebung zwar mehr Aufwand verursacht, aber insgesamt weniger augenscheinliche Änderungen zur Vorregelung aufweisst und damit vielleicht stillschweigend eher geduldet wird. Weiter wusste man, dass es zu zig Millionen Mahnverfahren und weiter zu aktuell einer Millionen Zwangsvollstreckungen pro Jahr kommen würde aufgrund der Ablehnung der Bevölkerung, und diese Zahl wäre natürlich noch höher, wenn die Anzahl der individuell Beitragspflichtigen höher wäre, weil derzeit aus einem zahlungsunwilligen Dreipersonenhaushalt halt nur einer zwangsvollstreckt wird, sonst wären es drei ...Die Argumentation könnte also allenfalls lauten, bei absehbaren Zwangsvollstreckungen im Bereich mehrerer Millionen Beitragspflichtiger konnte durch das aktuelle System der Verwaltungsaufwand für die Vollstreckungen gesenkt werden, indem vom einzelnen Opfer mehr verlangt wird, aber dafür andere komplett aussen vor bleiben.
Die Richter wissen natürlich um all dies, stellen die Sachlage aber bewusst gefakt dar, um den Rundfunkbetrug zu rechtfertigen. Diese sachlich schlicht falsche, realitätswidrige Darstellung zeigt auf unangenehme Weise auf, wie schlecht es um die vermeintliche Unabhängigkeit der Justiz und den deutschen Rechtsstaat steht.
Die Behauptung, das Personen-bezogene Beitragssystem würde nur zu geringen individuellen Unterschieden führen, ist ebenfalls sachlich falsch. Der Einpersonenhaushalt zahlt das Dreifache des Dreipersonenhaushaltes.
Bei wievielen Hunderten Prozent Unterschied hört denn für die Richter die Geringfügigkeit auf?
Wenn der Richter morgen einkaufen geht und Brötchen, Butter, Milch und Tomaten kosten auch nur das Doppelte, stellt er dann auch fest:
"naja, sind zwar 100 % mehr, aber insgesamt ja auch nur ein geringer Unterschied, Brötchen, Butter und Milch sind ja nicht so teuer, ob sie da das doppelte oder dreifache oder vierfache kosten macht doch nur eine "geringe Verschiebungen der individuellen ...belastungen" aus"?!
Zum Vergleich: Mietwucher als Straftatbestand liegt dann vor, wenn die Miete 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigt. Wieso ist das Wucher, wenn 200% mehr, die der Einpersonenhaushalt für den nicht genutzten Rundfunk gegenüber dem Dreipersonenhaushalt abdrücken soll nur eine "
geringe Verschiebungen der individuellen ...belastungen" ausmachen? Zumal die 200 % mehr für Intendantengehälter im Bereich vieler Hunderttausend Euro pro Jahr vollstreckt werden..
Naja, was soll man im Angesicht der hemmungslosen Dreistigkeit lange argumentieren.