Hallo Mitstreiter,
erstmal vielen Dank für die fiktiven Gedanken.
Ich ergänze:
Im 2. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Juli 1971 wurde entschieden, dass der Kasperleverein im Sinne des Steuerrechts nicht gewerblich tätig ist sondern eine öffentliche Aufabe erfüllt.
Und dann kam auf Grund irgedwelcher EU-Richtlinien zum 1. Januar 2016 (anwendbar ab 1. Januar 2017) die völlig neue Besteuerung der öffentlichen Hand mit §2b UStG.
weiterführend dazu u.a.
http://www.roedl.de/themen/stadtwerke-kompass/24-2015/neuregelung-umsatzbesteuerung-oeffentlichen-handInsbesondere im Hinblick auf UStG §2b Abs.1 Satz 2 dürfte das 2. Rundfunkurteil von 1971 in Bezug auf die nicht gewerbliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten hinfällig sein.
Auch ist der Rundfunkbeitrag keine Gegenleistung für eine Leistung der Fernsehkasper.
Es erschließt sich dem gesunden Menschenverstand nicht, warum der Rundfunk der privaten Rundfunkanbieter
eine Leistung i.S UStG ist und der Rundfunk der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter
keine Leistung darstellt.
Gleichsam ist nicht nachvollziehbar warum die Leistung der privaten Rundfunkveranstalter gewerblicher Art sein soll und die gleiche Leistung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht gewerblicher Art ist.
Aber sehen wir selbst:
UStG §2b
(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:
...
5.
Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.
also lesen wir dort:
Richtlinie 2006/112/EG ANHANG I
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
...
13. Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q steuerbefreit sind.
also blättern wir noch schnell zu
Richtlinie 2006/112/EG KAPITEL 2 Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Artikel 132
...
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.
Hmm, was will uns der Gesetzgeber nun damit sagen?
Ich formulier's mal so:
Die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind nicht unternehmerisch geprägt, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.
Auf diese Binsenweisheit sind die Gesetzgeber sicherlich ganz besonders stolz.
Meint (keine Rechtsberatung)
der
Linksabbieger