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Autor Thema: Ist ein (Sammel-) Widerspruchsbescheid für mehrere Widersprüche zulässig?  (Gelesen 3364 mal)

B
  • Beiträge: 6
Liebe Mitstreiter,

der RBB hat es doch tatsächlich geschafft, nach mehr als 2 Jahren (siehe Anlage und jüngstem Widerspruch der fiktiven Person W) einen (Sammel-) Widerspruchsbescheid zu formulieren. Akurat, mit Zustellung per "gelben Brief".

!! WAHNSINN !! diese Eile!

Also, nicht das hier (wirklich) zeitnah eine "Behörde" gehandelt hätte. Oder?

Nein, es wird einfach mehr als EIN "Verwaltungsakt" gesammelt abgefertigt!

Frage an die Mitstreiter:
Ist so eine "Sammelaktion überhaubt rechtens"?

Hätte nicht jedem einzelnen Widerspruch der fiktiven Person W aus dem Parallel-Universum separat geantwortet werden müssen?

Es wurde nur Seite 1 als Anlage beigefügt. Die anderen 3 Seiten des Dokumentes sind unerheblich, da in selbigen sowieso durch diesen komischen Gläubiger "Beitragsservice RBB" (siehe Briefkopf oben rechts) nur BLABLA steht.

Danke der helfenden Community.


Edit "DumbTV":
Thema präzisiert bzw. an die eigentliche Frage angepasst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2017, 00:02 von DumbTV«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.459
Siehe ergänzend:
Sammelwiderspruchsbescheide und Nichtigkeitsklage(=Feststellungsklage)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21007.0.html


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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b
  • Beiträge: 765
Person P kann RBB befragen, nach welcher gesetzlichen Lage der Widerspruchsbescheid denn erstellt wurde, wenn im RBStV kein Widerspruchsvorgang vorgesehen ist?


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M
  • Beiträge: 508
es wird einfach [...] als EIN "Verwaltungsakt" gesammelt abgefertigt!
Was ist daran schlecht? Fiktiv: Es gibt doch jetzt auch nur eine Klage - oder!?

Nun könnte es aber genau auf
Die anderen 3 Seiten des Dokumentes
ankommen!

Fiktiv: Es müsste auf jedes in den fünf Widersprüchen genannte Argument genau eingegangen worden sein.
Bitte prüfen: Welches Argument vs. Welche Ablehnungbegründung!
Jedes nicht begründet abgelehnte Argument könnte in einer fiktionalen Klage aufgebaut werden. (neben den anderen "Rechtsauffassungen", die ein fiktives Gericht zu beurteilen hätte...)

Frage(n): Wurde in einem Widerspruch auch auf die illegale Zwangsanmeldung eingegangen und gab es darauf eine Antwort im Ablehnungsbescheid?

- keine rechtsberatung nicht niemals nie -


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B
  • Beiträge: 6
Zu erst einmal Dank an alle Beteiligten für die Kommunikation  ;)

Zitat
Die anderen 3 Seiten des Dokumentes

Person W hat dann mal auch die anderen 3 Seiten des Widerspruchsbescheides eingestellt.

Person W ist sich nicht ganz schlüssig, ob es sich nicht bei dem auf Seite 3 und 4 benanntem Verweis zur Klage an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) um einen Fake handelt.
Zumal ja der RBB keine Behörde sei.

Siehe hier: Anfrage eines Berliners an den Senat von Berlin.
https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrolle-des-rbb-hinsichtlich-der-umsetzung-des-rbstv/

und die erfolgte Beantwortung seitens der Senatskanzlei:
https://fragdenstaat.de/files/foi/50413/Br_12.Mai.2016_geschwaerzt.pdf

Auf Seite 2, ca. Absatz 4 wird dort formuliert
Zitat
Der RBB ist, wie Sie richtigerweise ausführen, zwar keine "Behörde". ...

Und ... @MMichael: es wurde nicht auf eine illegale Zwangsanmeldung in den Widersprüchen der Person W hingewiesen.

Es stellt sich somit für Person W die Frage:
  • Klagen am Verw.-Gericht JA/NEIN (Feststellungsklage, oder?)
  • Klagegrund

Für weitergehende Beteiligung und konstruktive Hinweise ist Person W sehr dankbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2017, 21:34 von ByteOperator«

 
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