Werter M. Boettcher,
eine ehrliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem allgemeinen Steueraufkommen stört mich nicht im geringsten, mich stört nur die unehrliche, also jene, die vorgibt, etwas zu sein, was sie bei Würdigung aller Umstände weder ist noch sein darf.
Freilich weiß auch ich, daß auch die rundfunknichtnutzenden Steuerzahler indirekt zur Unterstützung des von ihnen evtl. nicht gewollten öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden.
Freilich weiß ich ebenso, daß es heikel ist, eine Dienstleistung auch von jenen bezahlen zu lassen, die sie weder bestellt haben, noch nutzen.
Leidtragende wären in diesem Falle aber all jene Bürger, die sich Rundfunk überhaupt nicht leisten könnten; diese Bürger vom Rundfunkempfang quasi auszuschließen, wäre ganz sicher nicht im Sinne von Land, Bund und EU. Auch darf er sich mal die Frage stellen, warum Zeitungsverlage als Teil der Medien so einen derart großen Kundenverlust haben, wie man landläufigen Statistiken entnehmen kann?
Wenn im Grundgesetz bzw. via Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht der Staat für die Allgemeinheit eine Grundversorgung anzubieten hat, dann funzt das nur über die Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln; es funktioniert nicht über die Zwangsverpflichtung des einzelnen Bürgers, weil nun einmal Rundfunkrecht, (siehe Richtlinie 2010/13EU über audio-visuelle Mediendienste), auf Grund der Bedeutung als Wirtschaftsfaktor dem europäischen Binnenmarkt angegliedert und damit europäisches Recht unter alleiniger Regelungsbefugnis durch die EU ist. Es wird hier gern ein weiteres Mal auf Art 11 zur Informations- und Meinungsfreiheit der seit 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwiesen, wonach jeder Bürger das Recht hat, jedwede behördliche Einwirkung nicht zu dulden. Der Staat als oberste Behörde darf den einzelnen Bürger gar nicht reglementieren.
Auch um dem Sozialstaatsprinzip zu genügen bleibt es daher nicht aus, die Grundversorgung aus allgemeinen Steuermitteln zu gewährleisten. Daneben sind ja weitere Finanzierungsformen bspw. dahingehend, daß der Bürger bezahlt, was von ihm bestellt bzw. konsummiert worden ist, nicht ausgeschlossen, und auch die Werbefinanzierung bleibt möglich.
Weiterhin darf auch darauf hingewiesen werden, daß es das europäische Rahmenrecht ausdrücklich zuläßt, die privat-rechtliche Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mitheranzuziehen.
Letztlich gäbe es also für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sogar ein 4-Beine-Finanzierungsmodell:
1.) allgemeine Steuermittel zu Finanzierung der Grundversorgung;
2.) Werbefinanzierung;
3.) Finanzierung durch nutzungsabhängige Beiträge des einzelnen Bürgers auf einzelvertraglicher Versorgungsbasis für alles, was die klar zu definierende Grundversorgung übersteigt;
4.) Stützungsfinanzierung durch die private Konkurrenz des ÖRR;
Was bei alledem allerdings nicht funzt, ist der Zwang gegenüber dem einzelnen Bürger, der aus dem ihm gegebenen Recht des Art 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit, siehe weiter oben, regelmäßig ein Recht auf Schadensersatz begründen kann, wird dem Art 11 wie auch dem Rest der Charta bei Umsetzung bzw. Anwendung europäischen Rechts nicht Genüge getan.
mfg
Pinguin
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