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Autor Thema: Ehefrau hat ebenfalls Widerspruchsbescheid erhalten, Klage Ehemann läuft  (Gelesen 25057 mal)

G
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Ein einfaches Schreiben "ohne Anspruch auf blabla lösen wir Ihr Konto 4711 auf" reicht da nicht!

Dem Widerspruch wurde mittels Widerspruchsbescheid stattgegeben. Auf die Geltendmachung meines Aufwandes habe ich bislang verzichtet.


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G
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Sollte theoretisch im Klageantrag der Ehefrau ebenfalls ein "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" gestellt werden?

In hypothetischer Klage des Ehemanns wurde dieser Antrag seitens des BR theoretisch gewährt bis der Fall entschieden ist.

Eine Pfändung des für die fiktive gemeinsame Wohnung fälligen Zwangsbeitrags bei der Ehefrau muss verhindert werden.

Danke!


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G
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Sollte theoretisch im Klageantrag der Ehefrau ebenfalls ein "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" gestellt werden?

Wenn es zwei Klagen sind, selstverständlich! Es heißt, glaube ich, "Aussetzung der Vollziehung"(des Verwaltungsakts).


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Guten TagX,

ich hab gehört, von einem F, der wiederum hörte von einem C, dem eine Geschichte von K zum RBS TV erzählt wurde, also da hat mal irgendwer gemeißelt und gehämmert.

Rein fiktiv.

Zitat
Wird meinerseits auf eheliche Anordnung mitgeteilt, dass der anordnende Richter zum Schriftsatz vom XX.XX.2017 mitteilen möge, woraus er seine rechtliche Befugnis ableitet aus unserer gemeinsamen Klage nunmehr zwei Klagen machen zu wollen.
Ferner teile ich auf eheliche Anordnung auch mit, dass der diesbezügliche Antrag des Beklagten - "Abtrennung als zweite Klage" - bekannt zu geben ist.

Wir hegen den Verdacht, dass der RBS TV Zwietracht zwischen Eheleuten säen will. Unsere ehelichen Treupflichten gebieten es, dass wir uns gegen derartiges Gebaren wehren. Hier wird in die inneren Angelegenheiten des Art. 6 GG durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig eingegriffen.

Vorsorglich wird der Beklagte aufgefordert die Aussetzung der Vollziehung sämtlicher streitgegenständlichen Verwaltungsakte zur Ehewohnung der Kläger schriftlich zu erklären.

Dies erscheint geboten, bis der Beklagte die chaotischen "verwaltungrechtlichen Zustände" in seinem Hause geordnet hat und insbesondere auch deshalb, da rundfunkbeitragspflichtig zur streitgegenständlichen Wohnung der Anmelder, also der Intendant des BR, ist.

Auf eheliche Anordnung teile ich ferner mit, dass wir - nichtanwaltlich vertreten - um weitere gerichtliche Hinweise bitten.

Amerkung optional:

Diese Bitte sprechen wir auch für den Beklagten aus, obwohl wir hierzu rechtlich nicht berufen wurden. Denken Sie mal alle darüber nach!




Jaaa, diss habe ich sooo gehört, ich höre auch täglich ... meißel, meißel, hämmer, hämmer ... aus allen Ecken des gallischen Dorfes.

 :)


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Zitat
Dies erscheint geboten, bis der Beklagte die chaotischen "verwaltungrechtlichen Zustände" in seinem Hause geordnet hat

Sehr treffliche Formulierung. Aber welches Haus könnte gemeint sein? Die Höhle des Lupus? Die Fernsehkasperleanstalt? Die pompöse Luxusvilla des Intendanten?


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Zitat
Sehr treffliche Formulierung. Aber welches Haus könnte gemeint sein? Die Höhle des Lupus? Die Fernsehkasperleanstalt? Die pompöse Luxusvilla des Intendanten?

Der Richter am Bundesverwaltungsgericht sprach im März 2016, dass das Bundesverfassungsgericht dem Rundfunk ein "Haus" wahlweise auch "Schloss" oder "Wolkenkratzer" gebaut habe.
Eine "pompöse Luxusvilla", "Höhle" oder "Fernsehkasperleanstalt" konnte den Ausführungen des Richters nicht entnommen werden. Es könnte aus diesem Grund wohl bei "Haus" bleiben.
Wer es etwas spitzer möge schreibe "Schloss" und "Wolkenkratzer" dazu.


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Kurzer Zwischenwurf:

Heute, den 25.02.2017 erreicht jemanden theoretisch folgendes Schreiben des Gerichts vom - man staune - 20.01.2017. :O

Was kann man hypothetisch dagegen tun, dass das VerwG die Briefe mit dem regionalen, unzuverlässigen Zeitungszustelldienst verschickt die jemanden dann teilweise gar nicht, teilweise erst nach fast 4 Wochen erreichen?

Danke!


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Nicht viel. Briefe vom Gericht müssen zwar nicht per Einschreiben zugestellt werden, aber Fristen beginnen zu laufen, wenn die Post im Briefkasten gelandet ist, vorher nicht. Falls es da Probleme gibt, muss das nachgewiesen werden. Die bloße Behauptung genügt da nicht, Briefe vom Gericht seien nicht oder zu spät angekommen.


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G
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Helau!

Anbei die theoretische Antwort des Gericht in einem fiktiven Fall.

Auf das hypothetisch nun mehrfach dem Gericht vorgetragenen Thema "Doppelbebeitragung der Ehewohnung" wird erneut mit keinem Satz eingegangen.

Es bleibt wohl tatsächlich nur, theoretisch für die fiktive Ehefrau ebenfalls eine ausführliche Klagebegründung einzureichen.... oder?

Danke & närrische Grüße


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Was heisst schon ausführlich? Du nimmst die von dir bereits eingereichte Klage, kopierst diese, schreibst oben drüber Anlage 1, und verfasst ein Anschreiben, in dem du sinngemäß folgendes schreibst:

Helau und Alaaf wertes Gericht,

Karneval ist bekanntlich die Zeit der Narren. Solche lauern derzeit daher überall. Nicht um Ihnen das Mitfeiern zu vergällen, sende ich Ihnen anbei meine Klage gegen den .... zu, sondern weil Sie nicht sinnerfassend lesen können. Könnten bzw. täten Sie das, so wäre dieses Schreiben nämlich völlig überflüssig. Sofern Sie Ähnlichkeiten mit der Klage NR......  meines Ehemans .... erkennen, so sind diese keineswegs zufällig, vielmehr unvermeidlich. Mehr und mehr Ehepartner leben nämlich in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Klingt vielleicht merkwürdig, ist aber so.
Sollten Sie daher vermuten, wir wären scharf darauf zwei Klagen wegen der zunehmenden Unverschämtheiten des Senders zu führen, so muss ich Sie allerdings enttäuschen. Sind wir nämlich nicht! Wir wiederholen aber auch für Sie gern noch einmal die Werbung der Rundfunkanstalten: "1 Wohnung - ein Beitrag". Da grenzt es bereits an Schikane, wenn diese nun jeden in der Wohnung lebenden zur Zahlung von "Beiträgen" verdonnern wollen. Nun noch zwei Klagen? Irgendwann ist einfach 'mal Schluss mit lustig.
Wenn das immer noch nicht eingängig genug ist: wir hätten da noch einen Hund, den Hasso. Wenn Sie bzw. der Sender den ebenfalls in Anspruch nehmen möchten ... Die Adresse haben Sie ja. Aber glauben Sie ja nicht, wir würden irgendwann die Unverschämtheiten des Sender und Ihr mangelndes Textverständnis mit der Zahlung multipler "Beiträge" honorieren. Nein, niemals!


Im Ernst: warum soll man gegenüber erkennbaren Idioten und Ignoranten freundlich sein?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Es bleibt wohl tatsächlich nur, theoretisch für die fiktive Ehefrau ebenfalls eine ausführliche Klagebegründung einzureichen.... oder?

Ausführlich muss diese gar nicht so sehr sein.

Als Klagegrund sollte doch reichen:  "Doppelforderung für die gleiche Wohneinheit mit Verweis auf das andere Klageverfahren."

Bzw. besser:

Einfach mal nur gegen die Höhe der Forderung klagen, denn diese Höhe ist doch bereits sachlich falsch und Kläger "Frau" nur für die eigenen Schulden haftbar zu machen. Es würde also zureichen, dass der Kläger erklärt, dass die Wohnung von mehr als einer Partei bezogen ist und deshalb die Höhe der Forderung sehr wahrscheinlich falsch ist.
-->
Die Gesetze führen ja aus, dass "irgendwer" eine Gesamtschuld verlangen kann (Schickschuld). Diese aber nicht beliebig oft von unterschiedlichen Parteien der Wohnung.

Der Kläger müsste also einen Beweisantrag stellen, dass der Klagegegner den Beweis zu erbringen habe, dass dieser für diese Wohnung nur 1x mal die Gesamtschuld erhoben hat.

Der Antrag könnte dann auch sein: Dem Beklagten ist aufzuerlegen die "Schuld" durch die entsprechende Häufigkeit der Erhebung der jeweiligen Gesamtschuld zu teilen.  (Am besten mit blind Beispiel angeben.)

Bzw. zu klären wäre das Verlangen des Kläger, dass Ihm die weiteren Schuldner der Wohnung mitgeteilt werden, damit der Kläger bei diesen die entsprechende Teilschuld selbst (auf Basis welcher Rechtsgrundlage?) gelten machen kann, bzw. alternativ müsste sonst die Forderung aufgeteilt werden, wegen der Uneinbringbarkeit gegenüber den weiteren Parteien der Wohnung. Denn könnte sich der Kläger nicht die Teil Beträge zurückholen würde er doch über die Gebühr belastet, obwohl er sich nicht für fremde Schulden verantwortlich zeichnet.


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f

faust

... wäre diese lächerliche Posse

(... die Schlagzeile "Beitragsservice hat die Übersicht verloren - so wird unser Steuergeld verschwendet!" sticht doppelt und kommt sicher gut )

nicht ein Fall für eine engagierte journalistische Aufarbeitung ?

Wie hieß noch mal das Blatt mit den vier Buchstaben ?


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wer weiss wieviele Haushalte vom Gefängnis-Rundfunk doppelt abgezockt werden.
Es gibt Bürger, die es nicht merken, weil sie die Zahlungserinnerungen nicht richtig lesen, ihre Kontoausgänge nicht oft prüfen oder der Partner über ein eigenes Konto verfügt etc. Ein bekannter Fall siehe Verhandlung Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 17.01.2017:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21216.0.html

Ich hätte gerne die Aktenzeichen von Ehefrau X und Ehemann Y als Beweismittel für meine Klagebegründung, Kapitel: Der Rundfunkbeitrag erfüllt keine Beitragsgerechtigkeit, Unterkapitel: Die Datenbestände des Meldedatenabgleichs sind unzureichend und ohne Kontrolle fehlerhaft. ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

R
  • Beiträge: 3
Hallo liebe Mitbürger und -streiter,

heute möchte ich Euch gerne den fiktiven Mr. T vorstellen, der nun - nach langem Mitlesen - endlich ein paar Fragen ins Forum gestellt haben und sich, soweit er etwas hilfreiches beizutragen habe, beteiligen möchte (naja, eigentlich von Beginn an mit Widerwillen, dafür aber mit einem sehr starken).
Darum hat Mr. T seine 10 F darum gebeten, ihn und sein Anliegen hier zu vertreten.

Mr. T ist in der gleichen Lage, wie der Ersteller dieses Threads. Klage gegen den RBB wegen des allumfassenden zahlenmäßig kaum mehr überschaubaren Rechtsbruches ist eingereicht.
Die Ehegattin von Mr. T hat kürzlich ihren Widerspruchsbescheid erhalten und etwa zwei Wochen zuvor noch einen weiteren Festsetzungsbescheid vom Beitragsservice, in dem auch schon behauptet wurde, die Zangsvollstreckung sei bereits einen Tag zuvor eingeleitet worden.
Selbstverständlich haben Mrs.  und Mr. T einen Teufel getan, sich gegenseitig beim BS oder der RA anzuschwärzen oder sonstwie freiwillig der Ausbeutung durch die gierigen Römer auszuliefern.

@GEZeigt: der letzte Beitrag in diesem Thema ist nun ziemlich genau ein Jahr alt. Sind zu dem von Dir vorgetragenen fiktiven Fall zwischenzeitlich neue Kapitel geschrieben worden?

@Profät Di Abolo: würden die Gallier aus heutiger Sicht die Hinkelsteine noch einmal in gleicher Form(ulierung) meißeln, oder hätten sie zwischenzeitlich festgestellt, daß die Brocken auf Grund geänderter Windrichtung, Wetterlage ihr Ziel heute verfehlen würden oder auf Grund neuer Bedachung über den römischen Lägern spitzer gemeißelt sein müßten, um ordentlich durchzuschlagen?

Ich hoffe, Ihr mögt einem erst angelesenen Mr. T bei seinem fiktiven Verlangen, der maßlosen Gier der RundfunkUnstalten Einhalt zu gebieten, unter die Arme greifen, so daß dessen fiktive Klage auch vor dem römischen VasallenGehöft gewissen Respekt erfahren möge.

Mr. T lässt herzlichen Dank ausrichten, für das aufmerksame Lesen.


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R
  • Beiträge: 3
gegen den Beklagten

der/die/das Intendantin
(jeweilige Landesrundfunkanstalt)
vertreten durch das Justitiariat
xxxxxxxxx
Hallo ehrenwerter @Profät Di Abolo,

wenn die ursprüngliche Klage des fiktiven gallischen Ehegatten an die jeweilige Rundfunkanstalt gerichtet wurde, machte es dennoch Sinn, die geänderte fiktive Klage nun direkt an der/die/das Intendantin zu richten bzw. warum könnte dies besonders notwendig sein?

Person T würde sich sehr freuen über Gehör und Rückmeldung aus Gallien.

LG


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