'N Abend,
dieses Thema wird auf Basis mehrerer Gründe eröffnet:
1.) der neue Rundfunkstaatsvertrag, der nunmehr Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste namentlich benennt;
2.) die Einbindung des aus Steuermitteln des Bundes finanzierten Rundfunksenders "Deutsche Welle" in die ARD;
3.) die Einbindung aller Landesrundfunkanstalten in die ARD;
4.) die ARD als möglichen Dachverband für alle nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen, außer ZDF, weil als Stiftung eh eigenständig;
5.) die aus dem Punkt 4 folgende Mischfinanzierung der ARD aus Steuermitteln des Bundes, Beiträgen der Rundfunknutzer und aus dem Verkauf von Werbezeiten;
6.) aus Punkt 5 folgt ein 3-stufiges, durchaus solides Finanzierungsmodell;
7.) die Neugliederung des Länderfinanzausgleiches, der in 2018 in Kraft tritt;
Auf Basis des europäischen Rahmenrechts ist eine Steuerfinanzierung des nat. ÖRR zulässig, die Einbindung der rundfunknutzenden Bürger ebenso und auch eine Werbefinanzierung.
Ohne diesen Umstand näher hier zu erklären, weil an anderen Stellen im Forum bereits erfolgt, kollidiert eine Mischfinanzierung des nat. ÖRR gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht mit dem Grundgesetz?
Damit würden sich die Landesgesetzgeber bei den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages nicht außerhalb des Grundgesetzes bewegen?
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Das Bundesverfassungsgericht könnte bei den anstehenden Entscheidungen dem Landesgesetzgeber allerdings aus Gründen der Normenklarheit auftragen, alle Rundfunk***staatsverträge vollständig von Grund auf neu zu fassen, also inkl. aller in den vergangenen Jahren vorgenommenen Änderungen.
Das Bundesverfassungsgericht könnte alle rundfunkspezifischen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit als "neu zu verhandeln" erklären, wo Verwaltungsgerichte nicht den Rundfunkstaatsvertrag als nationales Rundfunkbasisrecht in ihre Entscheidungen zum Rundfunkbeitragstaatsvertrag einbezogen haben und darüberhinaus alle zu Lasten von Rundfunknichtnutzern getroffenen Entscheidungen als von Beginn an nichtig festsetzen, da in Übereinstimmung zum vorrangigen europäischen Recht, Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Informations- und Meinungsfreiheit, keine behördliche Einwirkung auf den Bürger zulässig ist.
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Meinungen dazu?
Mfg
Pinguin
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