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Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?

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Bürger:
Einhergehend mit der Fragestellung unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
(bzgl. 6. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 5. Februar 1991)

hier nun die Frage:
Worin erschöpft sich die
"Finanzierungsgarantie" des ö.r. Rundfunks?
("finanzielle Gewährleistungspflicht", )

einschlägig hierfür insbes. das
7. Rundfunk-Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Oktober 1992

Siehe hierzu
7. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 6. Oktober 1992
7. Rundfunk-Urteil
https://de.wikipedia.org/wiki/7._Rundfunk-Urteil
Volltext unter
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html

vgl. alle weiteren
Rundfunkentscheidungen unter
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkentscheidung
sowie auch Übersicht im Forum unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947



--- Zitat ---1. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt.    
2. Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.    
3. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.    
4. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.    
5. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt.    
6. Eine Pflicht zum Ausgleich gesetzlich entzogener Einnahmen besteht nur dann, wenn das Programmangebot einer Rundfunkanstalt anders nicht in dem erforderlichen Umfang aufrechterhalten werden kann.
--- Ende Zitat ---

einige wesentliche/ interessante allgemeine Kern-Passagen...


--- Zitat ---Rn 67
Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist ebenfalls nicht verletzt.

Rn 68
1. Als Freiheitsrecht gewährt dieses Grundrecht seinem Träger grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Ermöglichung der Grundrechtsausübung.

Rn 69
Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit allerdings nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st. Rspr.). Diesem Charakter würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Der Rundfunk bedarf vielmehr einer gesetzlichen Ordnung, die sicherstellt, daß er den verfassungsrechtlich vorausgesetzten Dienst leistet [vgl. BVerfGE 57, 295 [320]; 83, 238 [296]].

Rn 70
2. Bei der Ausgestaltung dieser Ordnung genießt der Gesetzgeber weitgehende Freiheit. Wenn er sich im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung aber entschließt, die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten anzuvertrauen, dann ist er von Verfassungs wegen nicht nur gehalten, deren grundrechtliche Freiheit zu respektieren. Er hat vielmehr auch die Pflicht, ihnen die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Andernfalls könnten sie den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Dienst nicht leisten. Dieser Pflicht des Gesetzgebers, die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu gewährleisten, entspricht ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Mittel zu erhalten.

Rn 71
Wie der Gesetzgeber diese verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt, ist grundsätzlich Sache seiner Entscheidung. Jedoch hat er dabei die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beachten. Die Finanzierung muß ihr nach Art und Umfang entsprechen. Auch in der Literatur wird allgemein angenommen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten erfordert. Was die Verfassung in funktionaler Hinsicht verlangt, darf der Gesetzgeber nicht mit finanziellen Regelungen durchkreuzen.

Rn 72
Die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks wie aller Rundfunkveranstalter im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird vom Sinn der Rundfunkfreiheit bestimmt, freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu ermöglichen. Wegen der herausragenden kommunikativen Bedeutung des Rundfunks kann diese nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Er muß deswegen ein Programm anbieten, in dem nicht allein gegenständliche Breite aller ProBVerfGE 87, 181 (198)BVerfGE 87, 181 (199)grammsparten, sondern auch gleichgewichtige Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 12, 205 [262 f.]; 57, 295 [320]; 83, 238 [315]).

Rn 73
Im dualen System eines Nebeneinanders von öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk, das sich mittlerweile in Deutschland durchgesetzt hat, gewährleistet der private Rundfunk schon aufgrund seiner Finanzierungsweise nicht, daß diese Anforderungen in vollem Maß erfüllt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [155 ff.]; Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], Produktionsquoten privater Fernsehprogramme in der Bundesrepublik Deutschland, 1991). Das ist verfassungsrechtlich nur hinnehmbar, wenn einerseits die Ungleichgewichtigkeiten im privaten Rundfunk keinen erheblichen Umfang annehmen, andererseits jedenfalls der öffentlichrechtliche Rundfunk den verfassungsrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt genügt und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk aufrecht erhält [vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]].

Rn 74
Grundversorgung bedeutet dabei weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms. Sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht mehrfach definiert hat (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]), und die technisch für alle empfangbar sind [vgl. BVerfGE 74, 297 [325 f.]]. Entscheidet sich der Gesetzgeber für ein duales System, muß er die Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistung in jeder Hinsicht, auch finanziell, sicherstellen [vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 83, 238 [298]].

Rn 75
Der Aufgabe, die der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System zu erfüllen hat, würde eine Finanzierungsweise, die ihn vornehmlich auf Werbeeinnahmen verwiese, nicht gerecht, weil es gerade die Werbefinanzierung ist, von der die programm- und vielfaltsverengenden Zwänge ausgehen, die im privaten Rundfunk zu beobachten sind (vgl. BVerfGE 83, 238 [311]). Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist vielmehr die Gebührenfinanzierung. In der ungeschmälerten Erfüllung der essentiellen Funktion des Rundfunks und in der Sicherstellung der Grundversorgung unter den Bedingungen des dualen Systems findet sie ihre Rechtfertigung [vgl. BVerfGE 73, 118 [158]].

Rn 76
Das bedeutet freilich nicht, daß daneben andere Finanzierungsquellen, namentlich Werbeeinnahmen, untersagt wären, solange sie die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen. Eine Mehrzahl von Einnahmequellen kann im Gegenteil geeignet sein, einseitige Abhängigkeiten zu lockern und die Programmgestaltungsfreiheit der Rundfunkanstalten zu stärken (vgl. BVerfGE 83, 238 [310 f.]). Der Gesetzgeber ist aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten Werbeeinnahmen zu gestatten. Entscheidend ist allein, daß die Finanzierung der Tätigkeit der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten überhaupt hinreichend gesichert ist [vgl. BVerfGE 74, 297 [342]]. Nur darauf haben sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch.

Rn 77
Entscheidet sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung für eine Mischfinanzierung, so steht es ihm frei, der Werbung nach Zeit, Dauer und Häufigkeit Grenzen zu setzen. Auch einer Ausgestaltung, derzufolge Werbung in bestimmten Programmen zugunsten einer von Einschaltquoten unabhängigen Programmplanung, im Interesse der lediglich an redaktionell gestalteten Programmen interessierten Empfänger oder auch zur wirtschaftlichen Sicherung privater Rundfunkveranstalter oder anderer Medien gänzlich untersagt ist, stünde Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen. Die gegenteilige Ansicht der Hessischen Staatskanzlei verkennt, daß der Gesetzgeber den öffentlichrechtlichen Rundfunk in jedem Fall in dem funktionsnotwendigen Umfang zu finanzieren hat. Der gesetzliche Ausschluß von Werbung in einzelnen Programmen könnte daran nichts ändern und müßte gegebenenfalls durch anderweitige Einnahmen ausgeglichen werden.

Rn 78
3. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht des Staates für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten wird ebenfalls von ihrer Funktion umgrenzt. Diese liegt in ihren Grundzügen verfassungsrechtlich fest und wird durch die Rundfunkgesetze der Länder, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen müssen, konkretisiert. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zielsetzung und der gesetzlichen Aufgabenzuweisung sind die Rundfunkanstalten aber frei zu entscheiden, wie sie ihre Funktion erfüllen. Diese Freiheit ergibt sich aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dessen Träger sie sind. Im Zentrum der Freiheitsgarantie steht die Programmautonomie. Sie richtet sich gegen jede Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke. In erster Linie bezieht sie sich daher auf Inhalt und Form der Rundfunksendungen. Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Rn 79
Die Frage nach Inhalt und Form der Darbietungen läßt sich allerdings nicht völlig von derjenigen nach Anzahl und Umfang der Programme trennen. In der Entscheidung über die als nötig angesehenen Inhalte und Formen liegt zugleich eine Entscheidung über die zu ihrer Verwirklichung benötigte Zeit und damit auch über den Umfang des Programms. Diese Entscheidung wird daher ebenfalls grundsätzlich vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfaßt und ist folglich primär Sache der Rundfunkanstalten.

Rn 80
Mit der Bestimmung des Programmumfangs ist mittelbar auch eine Festlegung des Geldbedarfs der Rundfunkanstalten verbunden. Gleichwohl folgt daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, jede Programmentscheidung, die die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in Wahrnehmung ihrer Programmfreiheit treffen, finanziell zu honorieren. Im Unterschied zu den publizistischen Entscheidungen der Rundfunkanstalten, die sich auf deren Leistung für die Rundfunkempfänger beziehen, betreffen die finanziellen Entscheidungen des Gesetzgebers primär eine Leistung der Empfänger an die Rundfunkanstalten. Deren Leistungspflicht ist dem Grunde nach gerechtfertigt, denn sie dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert ist und im Gesamtinteresse liegt. Die Leistungspflicht besteht deswegen auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgeräts begründet wird. Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint.

Rn 81
Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung erforderlich ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann. Das gilt erst recht unter den Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Veranstaltern, die sowohl in der Beschaffung ihrer Gelder als auch in der Gestaltung ihrer Programme freier sind.

Rn 82
Es kann aber auch nicht dem Gutdünken des Gesetzgebers überlassen werden zu bestimmen, welche Mittel er den Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihrer Aufgabe bereitstellen will. Das verbietet der enge Zusammenhang zwischen Programmfreiheit und Finanzausstattung. Genösse der Gesetzgeber in finanzieller Hinsicht uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit, dann könnte er Verfassungsrecht, das einem unmittelbaren Verbot von Programmen entgegensteht, dadurch umgehen, daß er dasselbe Ergebnis mittelbar durch Entzug oder Beschränkung von Finanzierungsmöglichkeiten erreicht (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]). Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Finanzierung derjenigen Programme zu ermöglichen ist, deren Veranstaltung ihren spezifischen Funktionen nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist [vgl. BVerfGE 74, 297 [342]].

Rn 83
 Das Kriterium der Erforderlichkeit erlaubt einen angemessenen Ausgleich zwischen der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden finanziellen Interessen der Rundfunkempfänger. Einerseits begrenzt es den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht auf ein extern festgesetztes Mindestangebot, sondern trägt seiner grundrechtlich gesicherten Freiheit bei der Funktionserfüllung Rechnung. Andererseits verhindert es aber, daß jede den Rundfunkanstalten wünschbar erscheinende Programmausweitung eine Pflicht des Staates zur Einnahmenerhöhung nach sich zieht. Es ist auch hinreichend anpassungsfähig. Denn was die Funktionserfüllung erfordert, läßt sich nicht ein für allemal bestimmen, sondern hängt von den Umständen ab. Diese sind im wesentlichen durch die technische Entwicklung und das Verhalten der privaten Anbieter geprägt, denen gegenüber der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System publizistisch konkurrenzfähig bleiben muß, wenn dieses nicht insgesamt die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfehlen soll.

Rn 84
4. Eine genaue Bestimmung dessen, was zur Wahrung der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunk finanziell jeweils erforderlich ist, bereitet allerdings erhebliche Schwierigkeiten. Die zur Entscheidung von Finanzfragen erstrebenswerte Quantifizierung läßt sich aus dem Erforderlichkeitskriterium nicht stringent ableiten. Es erlaubt jedoch Eingrenzungen.

Rn 85
a) Da im dualen System die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellen müssen, hat der Gesetzgeber jedenfalls alles zu finanzieren, was zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff.]; 83, 238 [298, 310]). Die finanzielle Gewährleistungspflicht endet aber nicht bei der Grundversorgung. Diese muß gewährleistet sein, wenn der hinter den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückbleibende Privatrundfunk verfassungsrechtlich hinnehmbar sein soll. Sie begrenzt aber nicht das Tätigkeitsfeld der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Diese bestimmen vielmehr die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten.

Rn 86
Bezugsgröße für die Bestimmung des Erforderlichen ist das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. In diesem, nicht in jedem einzelnen Programm oder gar in jeder Sendung, muß sie den Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks in vollem Umfang verwirklichen. Dagegen können einzelne Programme durchaus gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen. Wie die Rundfunkanstalten die verfügbaren Mittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf einzelne Programme oder Programmsparten verteilen, ist ihre Sache. Zusätzliche Finanzierungsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Von Verfassungs wegen kommt es allein darauf an, ob die Höhe der Rundfunkgebühr und das Maß der gesetzlich zugelassenen Werbung zusammen mit den weiteren Einnahmequellen der Rundfunkanstalten eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks ermöglichen. Soweit die fünfte Rundfunk-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahin verstanden werden könnte, daß auch geprüft werden muß, ob für ein einzelnes Programm die erforderlichen Mittel bereitstehen (vgl. BVerfGE 74, 297 [342, 344]), wird daran nicht festgehalten.
--- Ende Zitat ---


Zwar eigentlich noch nicht fertig bearbeitet - dennoch aber wieder geöffnet.
In Ermangelung an Zeit: Hat vielleicht jemand anderes die Gelegenheit, dies etwas "auseinanderzunehmen"?
Danke für die Mitwirkung ;)

volkuhl:
Mich hat als erste die RN 75 angesprungen:


--- Zitat ---Rn 75
Der Aufgabe, die der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System zu erfüllen hat, würde eine Finanzierungsweise, die ihn vornehmlich auf Werbeeinnahmen verwiese, nicht gerecht, weil es gerade die Werbefinanzierung ist, von der die programm- und vielfaltsverengenden Zwänge ausgehen, die im privaten Rundfunk zu beobachten sind (vgl. BVerfGE 83, 238 [311]). Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist vielmehr die Gebührenfinanzierung. In der ungeschmälerten Erfüllung der essentiellen Funktion des Rundfunks und in der Sicherstellung der Grundversorgung unter den Bedingungen des dualen Systems findet sie ihre Rechtfertigung [vgl. BVerfGE 73, 118 [158]].

--- Ende Zitat ---

Die Gebührenfinanzierung wurde seit 2013 durch eine Beitragsfinanzierung abgelöst.
Der Unterschied zwischen Gebühr und Beitrag ist essentiell:
Bei Gebühren ist die tatsächliche Nutzung erforderlich.
Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Nutzung erforderlich.
(siehe z.B. http://www.docju.de/themen/steuern/abgaben.html)

Das BVerfG hat aus gutem Grund eben nicht formuliert "Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist vielmehr die Gebühren- oder Beitragsfinanzierung.", sondern setzt implizit die Nutzung bei den Zahlungspflichtigen voraus.

jasonbourne:
Eine erstaunlich schwamminge Definition, die allerlei Interpretationsmoeglichkeiten offen laesst.

Ich hab mir hier v.a. die Teile rausgesucht, die Beschreiben, was eigentlich zu finanzieren ist und was diese ominoese Rundfunk- Grundversorgung eigentlich ist.

--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08 ---
--- Zitat ---Rn 85
a) Da im dualen System die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellen müssen, hat der Gesetzgeber jedenfalls alles zu finanzieren, was zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff.]; 83, 238 [298, 310]). Die finanzielle Gewährleistungspflicht endet aber nicht bei der Grundversorgung. Diese muß gewährleistet sein, wenn der hinter den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückbleibende Privatrundfunk verfassungsrechtlich hinnehmbar sein soll. Sie begrenzt aber nicht das Tätigkeitsfeld der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Diese bestimmen vielmehr die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Hier ist festgelegt, das die Grundversorgung in jedem Fall zu finanzieren ist - und zwar vom Gesetzgeber. Leider endet es nicht dort, und der letzte Satz schiesst leider den Vogel ab: SIe bestimmt in gewissen Mass den Umfang ihrer Aufgabenerfuellung selbst und haben Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zu Wahrung ihrer Funktion erforderlcih halten.
=> Selbstbedienungsladen.
Man muss hier also hinaus auf den Nachsatz " soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlich halten" - es sind einige Woerter eingebaut, die implizieren das es eine Grenze gibt, z.b. "gewissem Mass auch" etc.
Die Frage ist immer wo das endet, v.a. in der Abgrenzung zum Privaten Rundfunk. Das Argument das der private Rundfunkt Fussball und Olympia auch gerne senden wuerde, duerfte da mit ein gewisses Gewicht haben.

Knax:

--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08 ---
--- Zitat ---Rn 70
2. Bei der Ausgestaltung dieser Ordnung genießt der Gesetzgeber weitgehende Freiheit. Wenn er sich im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung aber entschließt, die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten anzuvertrauen, dann ist er von Verfassungs wegen nicht nur gehalten, deren grundrechtliche Freiheit zu respektieren. Er hat vielmehr auch die Pflicht, ihnen die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Andernfalls könnten sie den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Dienst nicht leisten. Dieser Pflicht des Gesetzgebers, die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu gewährleisten, entspricht ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Mittel zu erhalten.

Rn 71
Wie der Gesetzgeber diese verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt, ist grundsätzlich Sache seiner Entscheidung. Jedoch hat er dabei die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beachten. Die Finanzierung muß ihr nach Art und Umfang entsprechen. Auch in der Literatur wird allgemein angenommen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten erfordert.
[...]

Rn 76
Das bedeutet freilich nicht, daß daneben andere Finanzierungsquellen, namentlich Werbeeinnahmen, untersagt wären, solange sie die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen. [...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Dieser letzte Satz besagt, dass der Steuerstaatsgrundsatz auch im Rundfunkrecht gilt. Der Steuerstaatsgrundsatz besagt, dass das vorrangige Finanzierungsmittel öffentlicher Haushalte Steuern sind. Wenn das vorrangige Finanzierungsmittel des Haushalts des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Rundfunkbeitrag ist, so nimmt der Rundfunkbeitrag die rechtliche Qualität einer Steuer an. Folge daraus ist, dass sich der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich eben nicht deutlich von einer Steuer unterscheidet, ja für den Haushalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seinem Sinn gemäß gar die Funktion einer Steuer für einen öffentlichen Haushalt erfüllt, vorrangiges Finanzierungsmittel zu sein.

Im übrigen erschließt sich aus diesem Satz und aus dem weiteren Sinnzusammenhang, in welchem er steht, eindeutig, dass die Rundfunkabgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Sie hat also Finanzierungsfunktion, nicht jedoch Entgeltfunktion. Aus diesem Grund geht die Argumentation der Gerichte fehl, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Argumentation dient erkennbar allein der Verteidigung eines Zustandes, der mit elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu rechtfertigen ist. Aus dem Text ergibt sich, dass der Gesetzgeber zur funktionsgerechten Finanzausstattung verpflichtet ist, damit die dienende Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwirklicht werden kann. Damit kann vom Rundfunkbeitrag als einer Gegenleistung für einen individuellen Vorteil nicht die Rede sein.
Der verfassungsrechtliche Leitsatz "Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt." wird absichtlich falsch umgedeutet in:

"Der Rundfunkbeitrag ist die Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks."

Mit anderen Worten und dem Sinn gemäß korrekt formuliert, lautet dieser Leitsatz nämlich einfach: "Der Umfang der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet sich danach, was zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist." Dies geht dann schließlich auch unmissverständlich aus folgendem Satz hervor:


--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08 ---
--- Zitat ---Rn 78
3. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht des Staates für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten wird ebenfalls von ihrer Funktion umgrenzt. [...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Dem Staat obliegt die finanzielle Gewährleistungspflicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. An dieser Stelle muss wiederum die Frage gestellt werden: Wenn dem Staat die finanzielle Gewährleistungspflicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten obliegt, mit welcher Argumentation wird dann der Gegenleistungscharakter des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt?


--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08 ---
--- Zitat ---Rn 81
Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung erforderlich ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann. Das gilt erst recht unter den Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Veranstaltern, die sowohl in der Beschaffung ihrer Gelder als auch in der Gestaltung ihrer Programme freier sind.

Rn 82
Es kann aber auch nicht dem Gutdünken des Gesetzgebers überlassen werden zu bestimmen, welche Mittel er den Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihrer Aufgabe bereitstellen will. Das verbietet der enge Zusammenhang zwischen Programmfreiheit und Finanzausstattung. Genösse der Gesetzgeber in finanzieller Hinsicht uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit, dann könnte er Verfassungsrecht, das einem unmittelbaren Verbot von Programmen entgegensteht, dadurch umgehen, daß er dasselbe Ergebnis mittelbar durch Entzug oder Beschränkung von Finanzierungsmöglichkeiten erreicht (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]). Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Finanzierung derjenigen Programme zu ermöglichen ist, deren Veranstaltung ihren spezifischen Funktionen nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist [vgl. BVerfGE 74, 297 [342]]."
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Und genau dies ist der Persilschein, den das Bundesverfassungsgericht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk erteilt, denn es stellt hiermit einen Grundsatz auf, der in praktischer Hinsicht nicht umsetzbar ist, weil dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgrund des Grundsatzes der Rundfunkfreiheit in die inhaltliche Programmgestaltung nicht reingeredet werden darf. Genau diese Rechtslage ist es, die das Ausufern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ermöglicht. Mit anderen Worten gesagt: Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, solche Programme zu finanzieren, die der Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen. Und welche Programme dies sind, entscheidet der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Im Ergebnis bestimmt der öffentlich-rechtliche Rundfunk damit dann doch allein, was zu seiner Funktionserfüllung erforderlich ist. Gut, gell?

Und es geht weiter:


--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08 ---
--- Zitat ---Rn 84
4. Eine genaue Bestimmung dessen, was zur Wahrung der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunk finanziell jeweils erforderlich ist, bereitet allerdings erhebliche Schwierigkeiten. Die zur Entscheidung von Finanzfragen erstrebenswerte Quantifizierung läßt sich aus dem Erforderlichkeitskriterium nicht stringent ableiten. [...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Das Bundesverfassungsgericht sagt hier: "Was unter dem Grundversorgungsauftrag zu verstehen ist, das wissen wir auch nicht. Ist sowieso viel zu schwierig, das zu definieren." Damit fehlt die elementare Grundlage, um das Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks klar einzugrenzen, mit anderen Worten: Es fehlen die Grenzen des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit. Kein Wunder, dass es inzwischen drei öffentlich-rechtliche Sendergruppen (ARD, ZDF, Deutschlandradio) gibt - und eben nicht lediglich zwei, wie es in der Diskussion um die Zusammenlegung von ARD und ZDF verkürzt dargestellt wurde.


--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08 ---
--- Zitat ---Rn 86
[...] Von Verfassungs wegen kommt es allein darauf an, ob die Höhe der Rundfunkgebühr und das Maß der gesetzlich zugelassenen Werbung zusammen mit den weiteren Einnahmequellen der Rundfunkanstalten eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks ermöglichen. [...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Die Rundfunkabgabe soll eine "funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ermöglichen. Deutlicher kann man den Finanzierungscharakter nicht mehr herausstellen. Für die Annahme, der Rundfunkbeitrag habe Entgeltcharakter, bleibt kein Raum mehr.

azdb-opfer:

--- Zitat von: jasonbourne am 07. Januar 2017, 13:01 ---Hier ist festgelegt, das die Grundversorgung in jedem Fall zu finanzieren ist - und zwar vom Gesetzgeber.

--- Ende Zitat ---

Genau, denn den Finanzierungsanspruch besteht ausschließlich gegenüber dem Staat.


--- Zitat von: jasonbourne am 07. Januar 2017, 13:01 ---Leider endet es nicht dort, und der letzte Satz schiesst leider den Vogel ab: SIe bestimmt in gewissen Mass den Umfang ihrer Aufgabenerfuellung selbst und haben Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zu Wahrung ihrer Funktion erforderlcih halten.
=> Selbstbedienungsladen.

--- Ende Zitat ---

Das ist erstmal egal. Der Landesgesetzgeber muss (anteilig) die Finanzierungspflicht übernehmen, er hat die Sender eingerichtet. Wenn die Finanzierung über den Landeshaushalt abgewickelt werden muss, wird die Politik (aus reinem Eigeninteresse) ziemlich schnell den Grundversorgungsauftrag einschränken. Kein Politiker wird den Wählern erklären können, wenn die Leistungen für die Bürger weiter gekürzt werden und der Staatsrundfunk gleichzeitig das Geld "verbrennt".

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