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Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?

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Bürger:
Hierher ausgegliedert wegen eigenständiger Thematik die Frage
Worin erschöpft sich die
"Bestands- und Entwicklungsgarantie" des ö.r. Rundfunks?

einschlägig hierfür insbes. das
6. Rundfunk-Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Februar 1991

Siehe hierzu auch damit einhergehende Diskussion unter
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
(bzgl. 7. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 6. Oktober 1992)

Basierend auf der Diskussion unter
ARD will einen höheren Rundfunkbeitrag ab 2021
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21345.msg137037.html#msg137037

--- Zitat von: Bürger am 16. Dezember 2016, 19:48 ---
--- Zitat von: Knax am 15. Dezember 2016, 22:49 ---
--- Zitat ---Dies sei "nicht realistisch" und stünde auch "im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
--- Ende Zitat ---
Mit der "Bestands- und Entwicklungsgarantie" hat das Bundesverfassungsgericht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen Freifahrtschein für das praktisch schrankenlose Ausufern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben. Es mag sein, dass man ihm "aufgrund seiner gesellschaftlichen Bedeutung" eine Bestandsgarantie zugesteht, aber auch die gesellschaftliche Bedeutung wandelt sich im Laufe der Zeit. Ob es zeitgemäß ist, sämtliche Wohnungsinhaber und sämtliche Betriebsstätteninhaber für über 20 Fernsehsender und über 60 Radiosender zwangsweise zahlen zu lassen, ist die große Frage. [...]
--- Ende Zitat ---

Sehr interessant in diesem Zusammenhang eine aktuell zitierter Auszug aus einer der Rundfunk-Entscheidungen des BVerfG, in welcher sich die vom BVerfG zugestandene sog. "Bestands- und Entwicklungsgarantie" deutlich zu relativieren scheint... - und demgemäß eben gerade nicht als "Freifahrtschein" für "schrankenloses Ausufern" oder auch nur die "Besitzstandswahrung" zu verstehen ist...

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg137027.html#msg137027

--- Zitat von: MMichael am 16. Dezember 2016, 18:00 ---[...]
Die Richter des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht schrieben zur "dienenden Freiheit" im Urteil vom 5. Februar 1991 -- 1 BvF 1/85, 1/88 – (BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung) :

--- Zitat ---[...] Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Die Frage, die sich hieraus ergibt, jedoch aufgrund ihrer Eigenständigkeit separat vertieft werden sollte:

Worin erschöpft sich die vom BVerfG zugestandene sog. "Bestands- und Entwicklungsgarantie", wenn gleichzeitig das Grundgesetz gerade nicht "zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells" zwingt, sondern es vielmehr "allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung" ankommt?!?

--- Ende Zitat ---

und der diesbezüglichen vollständigen...
6. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 5. Februar 1991
6. Rundfunk-Urteil
https://de.wikipedia.org/wiki/6._Rundfunk-Urteil
Volltext unter
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html

vgl. alle weiteren
Rundfunkentscheidungen unter
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkentscheidung
sowie auch Übersicht im Forum unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947

...finden sich folgende zusammenfassende Worte

--- Zitat ---BVerfGE 83, 238 (238)
1. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, die Grundversorgung, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung zufällt, zu gewährleisten.
b) Die Grenzen der daraus folgenden Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk ergeben sich aus der Funktion, die dieser im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat.    
c) Die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk erstreckt sich auch auf neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können.
[...]
--- Ende Zitat ---

Anmerkung/ Meinung:
zu 1) Es geht hier um "Grundversorgung" in einer "dualen Rundfunkordnung" - nicht aber um "Grundversorgung" in einer weltweiten, "multiplen Telemedien-Ordnung" ("Internet")
zu b) Wenn es nur um die Grundversorgung in eben dieser "dualen Rundfunkordnung" geht, ergeben sich - konsequenterweise - die "Grenzen" (oder auch die "Grenzenlosigkeit") der "daraus folgenden Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk" auch nur innerhalb dieser "dualen Rundfunkordnung"
zu c) demgemäß kann sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk" nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres schrankenlos - auf jegliche "neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können" ausdehnen, sondern müsste sich innerhalb der gleichen "Grenzen" nach b) und also zumindest "aus der Funktion, die dieser im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat" überprüft und ausgelegt werden.
Sie könnte sich auch lediglich auf "neue Rundfunk-Dienste mittels neuer Rundfunk-Techniken" beziehen, die "künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können".
Ein pauschaler Freibrief für "jegliche neue Dienste mittels jeglicher neuer Techniken" ist hierin jedenfalls nicht erkennbar - bzw. wäre dann immernoch abzuwägen bzgl. der "Funktion" ("Funktionserfordernis") innerhalb der jeweiligen "neuen Ordnung" zur Erreichung der Ziele gem. Art 5 GG.

Wie gesagt, Art. 5 GG legt - wie vom BVerfG zutreffend festgestellt - lediglich die
Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung fest, und somit auch nur, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten hat - siehe nochmals oben zitierte BVerfG-Entscheidung:
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html

--- Zitat von: BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400 ---Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.

--- Ende Zitat ---


Dass
- "Rundfunk-Angebote" in einer "dualen Rundfunkordnung"
jedenfalls prinzipiell grundverschieden von
- "Telemedien-Angeboten" in einer "multiplen Telemedien-Ordnung"
sind, wäre hierbei insbesondere zu beachten...


Im weiteren finden sich dann mehr oder weniger aufschlussreiche Passagen...

Rn 8

--- Zitat ---Unter den Zielen, die mit dem Gesetzentwurf verfolgt wurden, nannte die Landesregierung [!!!] an erster Stelle eine gesetzliche Bestands- und Entwicklungsgarantie für den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR), dem für die künftige Konkurrenz mit privaten Anbietern "alle Entwicklungsmöglichkeiten offenstehen" sollten (LTDrucks., a.a.O., S. 35). Eine solche Garantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk haben mittlerweile sämtliche Länder in Absatz 3 der Präambel des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1./3. April 1987 ausgesprochen. In Nordrhein-Westfalen findet sie vor allem Ausdruck in der Generalklausel des § 3 Abs. 3 WDR-G, der Einräumung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Unternehmen (§ 3 Abs. 8 und 9 in Verbindung mit § 47 WDR-G sowie § 6 Abs. 2 LRG), der Ermächtigung zur Herausgabe von Programmzeitschriften (§ 3 Abs. 7 WDR-G) und der Gestattung von Werbefinanzierung (§ 33 Abs. 2 WDR-G).
--- Ende Zitat ---

Anmerkung/ Meinung:
Demnach wäre der Begriff der "Bestands- und Entwicklungsgarantie" in allererster Linie eine Ideen-/ Wortschöpfung der Landesregierung(en) - und wurde durch das BVerfG lediglich "geprüft"/ "interpretiert"/ "abgegrenzt"...?



Noch einmal konkret bzgl. "Bestands- und Entwicklungsgarantie" wird es u.a. unter
Rn 407/408

--- Zitat ---[...] Gegen eine solche Garantie, wie sie mittlerweile auch in der Präambel des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1./3. April 1987 ausgesprochen wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist im Gegenteil im dualen Rundfunksystem verfassungsrechtlich geboten, solange die privaten Veranstalter den klassischen Rundfunkauftrag, von dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeht, nicht in vollem Umfang erfüllen [vgl. BVerfGE 73, 118 [155 ff.]]. Unter dieser Bedingung, die auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen, obliegt die - umfassend zu verstehende - Grundversorgung der Bevölkerung den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie bedeutet dabei nichts anderes als die Sicherung der Voraussetzungen, die die Grundversorgung der Bevölkerung möglich machen.

Angesichts der schnellen Entwicklung des Rundfunkwesens, namentlich der Rundfunktechnik, würde eine auf den gegenwärtigen Zustand bezogene Garantie nicht ausreichen, die Wahrnehmung der Grundversorgungsaufgabe sicherzustellen. Die Garantie kann sich daher nicht auf die herkömmliche Technik der terrestrischen Übertragung beschränken. Wenn neben diese andere Übertragungsformen treten oder sie verdrängen, wird auch die Nutzung der neuen Übertragungsformen von der Gewährleistung der Grundversorgung umfaßt. Dasselbe gilt für das Programmangebot der öffentlichrechtlichen Anstalten, das für neue Publikumsinteressen oder neue Formen und Inhalte offen bleiben muß. Gegenständlich und zeitlich offen und dynamisch ist der Begriff der Grundversorgung allein an die Funktion gebunden, die der Rundfunk im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat. Daher ergeben sich auch die Grenzen der auf die Grundversorgung bezogenen Bestands- und Entwicklungsgarantie allein aus der Funktion des Rundfunks. Jedenfalls soweit die gesetzliche Bestands- BVerfGE 83, 238 (299)BVerfGE 83, 238 (300)und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks von seiner Aufgabe im dualen System getragen wird, besitzt sie auch eine verfassungsrechtliche Grundlage.
--- Ende Zitat ---

Es wäre wohl auch in Abrede zu stellen, dass es sich beim Abruf von auf Datenspeichern gelagerten Telemedien-Daten innerhalb der "multiplen Telemedien-Ordnung" so ohne weiteres um neue "Übertragungswege" handelt...

noGez99:
Weil ich den Begriff nicht einordnen konnte, Wikipedia hilft:
https://de.wikipedia.org/wiki/Duales_Rundfunksystem
Unter dem dualen Rundfunksystem versteht man das gleichzeitige Bestehen von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk bzw. rein staatlichem Rundfunk.
.....

Bürger:
Ja, danke für die Ergänzung. Nicht jedem ist es geläufig - mglw. auch nicht mal jedem Medien-Politiker ;)

Im Gegensatz und in Abgrenzung zur
- "dualen Rundfunk-Ordnung"
nun jedenfalls die
- "multiple Telemedien-Ordnung"
(an welcher sich auch die eigentlich neu zu entflammende Diskussion um die ehemalige "PC-Gebühr" festmacht, welche wiederum in der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe in "typisierender" Art und Weise pauschal mit "eingebaut" ist, aber nicht dort eingebaut gehört)

"multiple Telemedien-Ordnung" dürfte noch in keiner "Enzyklopädie" auffindbar sein, gehört aber als Abgrenzungsbegriff zur (dualen) Rundfunk-Ordnung irgendwie erschaffen.
Wer eine bessere Bezeichnung dafür hat, bitte gern... ;)

ChrisLPZ:

--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 09:46 ---[..](an welcher sich auch die eigentlich neu zu entflammende Diskussion um die ehemalige "PC-Gebühr" festmacht, welche wiederum in der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe in "typisierender" Art und Weise pauschal mit "eingebaut" ist, aber nicht dort eingebaut gehört)[..]

--- Ende Zitat ---

Das sehe ich genau so.
Leider wurden Klagen gegen die damalig eingeführte Anknüpfung an "neuartige Rundfunkempfangsgeräte (internetfähige PCs und Smartphones)" nicht vor dem BVerfG verhandelt, obwohl dies sicher notwendig gewesen wäre.
Wie "Bürger" bereits schrieb, fließen die statistischen Erhebungsdaten der Verbreitung des Besitzes von neuartigen Rundfunkempfangsgeräten bei der Bevölkerung und den Betrieben in den Versuch der Legitimation des Rundfunkbeitrags mit ein.

Diese Zahlen werden von den örR-Justitiaren bei den Gerichtsverhandlungen immer wieder angeführt, um die Typisierung/Pauschalisierung zu rechtfertigen - die Richter nehmen diese Erhebungen, ohne sie einmal kritisch zu hinterfragen - einfach hin, obwohl in Österreich und in Schweden der Versuch der Anknüpfung der Rundfunkabgabe an internetfähige PCs höchstrichterlich abgebügelt wurde.

Zusammengefasst urteilte in meinen Augen richtigerweise das VG Münster 2008:

--- Zitat ---Das bloße Bereithalten eines internetfähigen Computers begründet keine Rundfunkgebührenpflicht. Denn im Gegensatz zu herkömmlichen Empfangsgeräten bestehen bei einem Computer neben dem Empfang von Rundfunk vielfältige Einsatzmöglichkeiten, die nicht der Rundfunkgebühr unterliegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang trifft daher die Rundfunkanstalten.
--- Ende Zitat ---
https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/525-VG-Muenster-Az-7-K-147307-Keine-allgemeine-Rundfunkgebuehrenpflicht-fuer-PCs.html
Siehe auch: http://www.akademie.de/wissen/verwaltungsgericht-muenster-keine-pc-gebuehr
Die Revision wurde dann in höherer Instanz leider verloren. Ebenso wie Revisionen, die es vor das BVerwG schafften.

Würde man es erreichen, dass die Anknüpfung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte auch in Deutschland als rechtswidrig beschieden würde, sähe es für den örR nicht gut aus. Leider sind derartige Klagen aufgrund der aktuellen Anknüpfung an die Wohnung momentan wohl nicht durchführbar, oder doch?


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglich der Hinweis/ die Bitte - auch wenn dies mit dem Thema in gewisser Weise einhergeht - hier das schon für sich umfangreiche/ eigenständige Thema "PC-Gebühr" nicht mehr als nötig zu vertiefen.
Ggf. werden aufgrund der aktuellen Beschäftigung mit dem Thema die Grundlagen/ Erkenntnisse nochmals separat in eigenständigem Thread zusammengefasst - zwecks weiterer Diskussion und Verwertung.
Dafür aber bitte noch etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

pjotre:
Es ist von hohem Wert, die Logik der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu verwenden,

gegen den Rundfunkbeitrag zu argumentierten. Bei der eigenen in Vorbereitung befindlichen Serie von Landesverfassungsbeschwerden (Einreichung wohl Ende Februar 2017) wird eine brutale Alternative gewählt:

Der Begriff der "gewandelten Rahmenbedingungen"

(wonach beispielsweise das Beundesverfassungsgericht "seine" einstige schon damals schändliche Befürwortung (immerhin: ANDERE Richter) von Strafbarkeit bei Ehebruch und Homosexualität später zu camouflieren bemüht war).
Der generell für Wandlung von Rechtsprechung gängige Begriff der "gewandelten Rahmenbedingungen" ist aber kein Fehler. Die brutale Lösung lautet deshalb wie folgt:

Durch die Internet-Revolution haben sich die Rahmenbedingungen für Medien völlig geändert.

Das durch Verbreitungstechnologie zementierte "natürliche" (also "zwingende") Monopol oder Oligopol der "Funkwellen-Besitzenden" ist fortgefallen.
Folgewirkung ist, dass im Vergleich zum Staatsfernsehen ARD, ZDF nun mindestens die 1000-fache Menge an Qualitätsinformation kostenfrei im Internet verfügbar ist.
Alle verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Finanzierungs-Monopols für Qualität ist damit gegestandslos geworden durch die Veränderung der Rahmenbedingungen. Weniger als ein Tausendstel der Angebotsmenge kann die Welt nicht mehr in messbarer und begründbarer Weise beeinflussen.

Im nächsten Schritt sind Wirtschaftler und Kultur-Soziologen anzuhören:

Sind Qualität und Nicht-Qualität für zivilisatorische Information in praktisch unbegrenzter Menge kostenfrei verfügbar, so ist das Wahlverhalten nicht mehr "angebots-induziert" beeinflussbar.
Inhalte-Konsum wandelt sich  zu "voll nachfrage-induziert". Zur Verdeutlichung:

Ob es je stimmte, dass paternalistisch das "gute" Staatsfernsehen ARD, ZDF die "Unterschichten" bildete, muss gar nicht mehr überdacht werden. Sobald die Angebots-Diversität praktisch "unendlich" ist, gilt ein völlig neues Verhaltensmodell für die Qualitäts-Selektion:

Wer zivilisatorische "Oberschicht" ist - was auch immer das sein mag - , wählt aus der "unendlichen Kostenlos-Auswahl", was seinem "hohen"(???) Niveau entspricht.
Und umgekehrt: Wer Teil der Bildungs-"Unterschicht" ist - was auch immer das sein mag - , der wird selbst vom schönsten "Kultur"- oder "Wissens" -Programm sofort umschalten zu irgend etwas anderem aus der "unendlichen Auswahl" von anderem.


Konsequenz: Alle verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Staatsfernsehens ARD, ZDF ist gegenstandslos geworden, soweit vor 2014 formuliert oder soweit mit Bezugnahme auf solche Rechtsprechung legitimiert.

Wieso 2014? Es ist - unscharf und ungefähr - das Jahr, von dem an sogar sehr viele technophobe Senioren zu lernen begannen, dank der "einfacheren" Tablet-"PCs" die neuen Medienformen zu benutzen. Inwieweit dies auch für manchen der Obersten Richter gelten mag, ist eine Frage, die korrekterweise nicht gefragt werden darf, aber als nicht-erfragt kommuniziert werden darf. 

Also Wandlung der Rahmenbedingungen als klassischer Grund für das Gegenstandsloswerden von früherer Rechtsprechung:
Grund ist die größte Zivilisationsrevolution seit dem Erfinden der Buchdruckerkunst, eine historische Singularität. 

1 kostenloses Wikipedia liefert 100x mehr Qualitätsinformation als 50 Jahre Staatsfernsehen ARD, ZDF über entsprechende Wissenschaft.
Für das "andere", nämlich nicht-listbare Wissen gibt es im Internet erst recht kostenlos mindestens 1000x mehr als das Staatsfernsehen ARD, ZDF laufend liefert.

In Ökonomensprache: Dem Geschäftsmodell des Staatsfernsehens ARD, ZDF ist die Geschäftsgrundlage weggefallen; und es wird sie nie wieder geben. Bleibt nur noch die harmonievolle Agonie-Verwaltung 3 Jahrzehnte lang und die Auslagerung der Pensionsansprüche in die Landeshaushalte.

Die Sender sind durch Landesrecht durch die Parlamente als "nicht insolvenzfähig" gegründet worden. Damit entstand implizit eine landesrechtliche Staatsgarantie für die Verbindlichkeiten. Im Hinblick auf die Bundesgarantie für die Länderfinanzen trägt auch der Bund diese gewaltigen Restverbindlichkeiten. Richtiger gesagt, der Steuerzahler wird wieder einem bluten für Politiker-Unvernunft.

Das Kulturpotential des Staatsfernsehens ARD, ZDF ist ohnehin weitgehend ausgelagert auf Externe, ist also bereits "privatisiert". Bleibt nur noch der Überbau zu privatisieren.

Wegen Katastrophenschutz und Resilienz und gesicherter Staatskommunikation könnten die Tagesnachrichten fortgesetzt werden - rund 1 Euro pro Jahr und Bürger genügen - "Beitragsservice" überflüssig - geht aus dem Staatshaushalt mühelos.

Etwa so kommt es sicherlich ohnehin - das ist nur eine Frage des Zeitbedarfs. Dies sollte auch Gerichten vermittelbar sein, was sich hier aus den Gesetzen der Ökonomie deduzieren lässt als unvermeidliche Zukunft. 

Man hat nur die Wahl, ob es kontrolliert evolutiv erfolgt oder aber disruptiv mit plötzlichen Gesetzen. Im letzteren Fall würde viel Werthaltiges zerstört werden. Also haben Rechtsprechung, Politik und Sender ein hohes Eigeninteresse und eine hohe Schutzpflicht, eine Abwicklung des Staatsfernsehens ARD, ZDF in raschen Schritten einzuleiten: Die Wahl des besseren "evolutiven" Modells für Wandel.

Im ersten Schritt sollten die rund 7 Millionen ungesetzlich geführten Beitragskosten aufgehoben werden - entspricht rund einem Viertel der Budgets und die Gegendeckung wäre durch sofortige Sparprogramme einzuleiten.

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