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  • Verhandlungen Saarlouis, Mi. 11.01.17, ab 9.30 Uhr: 11. Januar 2017

Autor Thema: Verhandlungen Saarlouis, Mi. 11.01.17, ab 9.30 Uhr  (Gelesen 5465 mal)

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Edit karlsruhe
von Forumsuser "marga" eingestellt, aber nicht im Kalender?
Habe es übernommen und den anderen Thread gelöscht.


Zitat
VERHANDLUNGEN

VERWALTUNGSGERICHT SAARLOUIS

AM MITTWOCH DEN 11. Januar 2017 ab 09:30 Uhr


Zitat
Im Streit steht u.a. die Frage der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.


Am Mittwoch den 11. Januar 2017 finden 7 Verhandlungen im Sitzungssaal 1 des VG des Saarlandes in Saarlouis statt.

Weiterlesen:
http://www.saarland.de/dokumente/dienststelle_oberverwaltungsgericht/TV-2017-01.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2017, 12:54 von DumbTV«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
@marga
Vielen Dank für das Einstellen.

Hier die genaue Übersicht:

09:30 Uhr, 6 K 20/16
B. - RA. Bauer - ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk -
Streitgegenstand des Verfahrens ist die Versagung einer Befreiung der Klägerin von
der Rundfunkbeitragspflicht wegen geringer Einkünfte.
 
10:00 Uhr 6 K 699/15
K. - RA’in Brosius - ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erhebung rückständiger Rund-
funkgebühren und -beiträge. Er macht geltend, dass die Rundfunkgebührenpflicht
infolge Abmeldung erloschen sei und die Forderung der beklagten Rundfunkanstalt
zudem verjährt sei. Hinsichtlich der geforderten Rundfunkbeiträge liege Erfüllung vor.

10:30 Uhr 6 K 1260/15
M. - RAe. Wagner & Barth - ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.
Im Streit steht, ob der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbei-
tragspflicht wegen der Schwerbehinderung ihres Lebensgefährten zusteht.

11:00 Uhr 6 K 809/16
G. - RA. Seimetz - ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen mehrere Rundfunkbeitragsbescheide.
Sie macht geltend, dass sich die ihrer schwerbehinderten Tochter gewährte Befrei-
ung von der Rundfunkbeitragspflicht auch auf sie erstrecke, weil sie mit ihrer Tochter
in einem Haushalt zusammenlebe.
 
11:30 Uhr 6 K 47/16
M. - RA. Lafontaine - ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Rundfunkbeitragsbescheides der beklagten
Rundfunkanstalt. Im Streit steht die Frage, ob der Kläger als Inhaber einer Wohnung
beitragspflichtig ist. Der Kläger macht geltend, dass er krankheitsbedingt überwie-
gend nicht mehr in seiner Wohnung aufenthaltsam sei
.
12:00 Uhr 6 K 2043/15
S. ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
wegen geringen Einkommens.

12:30 Uhr 6 K 2061/15***
S. ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.
Im Streit steht u.a. die Frage der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags-
staatsvertrages
siehe zwischenzeitlich Urteils-Auszüge unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168474.html#msg168474



google-maps:
Verwaltungsgericht Saarlouis
https://www.google.de/maps/place/Verwaltungsgericht/@49.31099,6.7460813,17z/data=!3m1!4b1!4m5!3m4!1s0x4795a86082471b45:0xc5e360e800a5b686!8m2!3d49.31099!4d6.74827
Kaiser-Wilhelm-Str. 15
66740 Saarlouis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 02:38 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

m
  • Beiträge: 171
Die Termine sind aber alle sehr knapp gehalten. Das grenzt ja schon an Akkordarbeit.  ???
Ist jemand vom Forum dort anwesend zur Berichterstattung?
Ich wäre ja gerne mal hin, aber ging leider beruflich Bedingt nicht.


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P
  • Beiträge: 4.011
An einem fiktiven VG in Sachsen waren solche Termine teilweise wenn die Erinnerung richtig ist mit 15 Min veranschlagt ;-).  Wenn also 30 Min schon an Akkordarbeit grenzt, was sind 15 dann?


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte der Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2017, 17:49 von DumbTV«

f
  • Beiträge: 35
News? ;)


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  • Beiträge: 202
VG Saarlouis Beschluß vom 20.12.2016, 6 L 2496/16

Zitat
Bei dem angegriffenen Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG, sodass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft wäre. Insbesondere ist der Antragsgegner eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).


OVG Saarlouis Beschluß vom 26.1.2017, 1 B 16/17

Zitat
Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rdnr. 31). Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten


http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2017&nr=5542&pos=0&anz=12


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2017, 13:23 von mullhorst«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

OVG Saarlouis Beschluß vom 26.1.2017, 1 B 16/17

Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rdnr. 31). Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2017&nr=5542&pos=0&anz=12

ZITAT aus der Begründung des Urteils: OVG Saarlouis Beschluß vom 26.1.2017, 1 B 16/17

(…) Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (…)

(…) Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte daher nicht der (erneuten) Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Soweit der Antragsteller noch in der Sache ohne jede nähere Begründung ausführt, dass die neue Beihilfe als „steuerartig angelegte Gebühr“ mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei, ist sein - zumal von falschen Voraussetzungen ausgehendes - Vorbringen ohne jede Substanz geblieben. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. (…)

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2017&nr=5542&pos=0&anz=12

Es wird wieder von den Verwaltungsrichtern widersprochen, da behauptet wird:

„Der Rundfunkbeitrag wird für die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung benötigt, um die Finanzierung sicherzustellen“.

Einerseits muss die die sog. „STAATSFERNE" für die Finanzierung der Rundfunkanstalten herhalten, andererseits wird aber im „Verwaltungsvollstreckungsverfahren“ vollstreckt, bei NICHTZAHLUNG eines sog. Beitragsschuldners. Das Verfahren der Vollstreckung ist aber alles andere als „STAATSFERN“. Hier müsste doch im Zivilprozessrecht vollstreckt werden, also Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der sog. „STAATSFERNE“ der LRA, also über das Amtsgericht und nicht über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der „STAATSNAHEN“ Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.
Auch wird im folgenden Beitrag widersprochen wo es unzweifelhaft heisst:
ZITAT:
(…) Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, dass sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiell rechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlass einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) nicht darüber hinweg täuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen. Vgl. BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27. Juli 1971. (…)

Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv121030.html

Hier wird die LRA gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ganz eindeutig befugt eine Verfassungsbeschwerde vornehmen zu können. Also die LRA kann keine Behörde sein, sie ist dem Grundgesetz unterworfen wie jeder andere Grundrechtsträger auch. Und im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht zu Klagen z. B. gegen private Rundfunkveranstalter. Damit wird doch die sog. „STAATSFERNE“ begründet und die LRA kann den Art. 5. Abs. 1 GG nur als Abwehrrecht gebrauchen und nicht als „FINANZIERUNGSPFLICHT DES RUNDFUNKBEITRAGES FÜR DAS INNEHABEN EINER WOHNUNG“. Welcher Bürger kennt als Grundrechtsträger seine eigenen Schutzrechte vor dem Staat? Bestimmt einige Millionen, wie hier im Forum zu erkennen ist.
Aaaaaaaaaaaaaaber, der „VOLKSVERDUMMUNGSPROZESS“ den der Landesgesetzgeber mit dem ER BE ES TE VAU zum Landesgesetz „TRANSFORMIERT“ hat ( welch passende Sequenz ) wird selbigen zum Verhängnis werden. Die letzte Instanz der hohen Gerichtsbarkeit, das Bundesverfassungsgericht, hat das allerletzte entscheidende Recht zu sprechen. Sollte das hohe Gericht hier die VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DES ER BE ES TE VAU nicht erkennen können, dann müssen die Bürger als Grundrechtsträger den Artikel 20 Abs. (1,2,3,4) Grundgesetz anwenden, der heißt wie folgt:

Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

+++
 ::) ::) ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2017, 18:11 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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