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Autor Thema: VG Klage eingereicht, Fristverlängerung für Bgdg beantragt, nur 7 Tage gewährt  (Gelesen 5253 mal)

S
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Hallo an alle, die evt. vor einem Verwaltungsgericht klagen wollen!

Person X hat zur Begründung ihrer Klage eine Fristverlängerung von mindestens 6 Wochen beantragt und nur 7 Tage bekommen und das so kurz vor Weihnachten, wo sich ohnehin keine Kammer um seine Klage kümmern wird. Die Begründung dafür ist, dass Person X unter anderem den Antrag nach § 80 VwVG gestellt habe, um vorerst von Vollstreckungsversuchen verschont zu bleiben. Das Gericht argumentiert, dass dies ein Eilantrag sei und deshalb keine längere Frist gewährt werden kann.  :( 

Ich wollte euch das nur mitteilen, damit ihr die Zeit für eure Klagebegründung besser planen könnt. Für Person X bedeutet das jetzt Stress hoch zehn.


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Hierbei dürfte es im Wesentlichen um die Begründung zum EILantrag gehen - nicht aber um die Begründung der Klage in der Hauptsache...?


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Braucht es denn den Eilantrag- nach § 80 Abs.5 VwGO - hier überhaupt? Wäre jemand von aktuellen Vollstreckungsversuchen bedroht? Wenn nicht, könnte man den Antrag zurücknehmen...?


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S
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Person X hat natürlich gleich beim VG angerufen und nachgefragt, ob die Begründungsfrist verlängert wird, wenn sie diesen Antrag zurücknimmt: Antwort: Das würde prinzipiell gehen, sei aber mit Kosten verbunden -wobei keine konkrete Angabeder Kostenhöhe gemacht wurde- und es wurde darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme Person X von der Vollstreckung während der Anhängigkeit der Klage bedroht ist!!! 

Im Übrigen sind die Sachbearbeiter des VG nicht auskunftsfreudig und fordern ständig man solle sich eine Rechtsanwalt nehmen, wenn man Fragen, wie die oben, hätte. Dabei hat das Gericht eine Aufklärungspflicht, da ja eben kein Anwaltszwang herrscht. 


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Eine Begründung muss keinen großen Umfang haben. Im Zweifel reicht ein Satz... ;)

Fragen:

1. Hat Person x im Widerspruchsverfahren breites die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide beantragt?

2. Wurde hierüber durch die Rundfunkanstalt ablehnend entschieden oder wurde überhaupt nicht entschieden?

3. Wurden Vollstreckungsmaßnahmen konkret angekündigt bzw. eingeleitet?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2016, 22:17 von DumbTV«

S
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1. Hat Person x im Widerspruchsverfahren breites die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide beantragt?

Ja, mehrfach!

2. Wurde hierüber durch die Rundfunkanstalt ablehnend entschieden oder wurde überhaupt nicht entschieden?

Nein! Aber Mitte November 2016 kamen dann auf gesonderter Aufforderung hin endlich die Widerspruchsbescheide. Zwei an Zahl. Einer für Härtefall und der Andere beinhaltete alle anderen Widersprüche.

3. Wurden Vollstreckungsmaßnahmen konkret angekündigt bzw. eingeleitet?

Sowohl angekündigt und eingeleitet, dann Eilrechtsschutz beantragt und der BS erklärte die Vollstreckung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens einzustellen.

Siehe den Fall:
Eilrechtsschutz beim VG beantragt > Wie weiter? (Vollstr. trotz Widerspruch)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.0.html


Da Person X jetzt Klage erhoben hat, ist das Widerspruchsverfahren wohl abgeschlossen und nun Person X wieder von der Vollstreckung bedroht!? Zumindest verstehe Person X das so.

Oder ist Person X mit der Klageerhebung noch immer immer im quasi erweiterten Widerspruchsverfahren?


Edit "DumbTV":
Formatierung sowie Link auf den Fall ergänzt

Beitrag sowie Dokument mussten leider noch angepasst / vollständig anonymisiert werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments auftauchen können.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2016, 20:13 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 3.997
Oder ist Person X mit der Klageerhebung noch immer immer im quasi erweiterten Widerspruchsverfahren?

Ansich "Ja", denn durch die Klage erlangt der Widerspruchsbescheid keine Rechtskraft, jedoch hindert das nicht die Vollstreckung wenn der Antrag auf Aussetzung abgelehnt wurde oder zeitlich irgendwie befristet wurde.
 
Jedoch hängt es wohl vom genauen Wortlaut ab.
 
Ob die Gegenseite den Vollzug nun weiter aussetzt hängt wohl ehr von der Klage selbst ab und wie schnell das so gehen würde.
 
Person A könnte, wenn Vollstreckungsmaßnahmen beginnen die Aussetzung bei Gericht herstellen lassen. Dazu muss Person A jedoch eine Unbillige Härte nachweisen. Bitte dazu genau nach lesen, das muss halt ganz ordentlich begründet werden. --> Bedeutet, durch die Vollstreckung würde Person A Nachteile erleiden, welche sich im Nachgang nicht heilen lassen, so würde das z.B. zur unbilligen Härte führen. Das hängt immer vom Einzelfall ab.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2016, 20:15 von Bürger«

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Zitat
... der BS erklärte die Vollstreckung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens einzustellen

1.)
Aus meiner Sicht kann der Antrag auf Eilrechtsschutz damit vor Gericht als erledigt erklärt werden, wobei dies ausdrücklich mit Verweis auf die o.g. Zusage des Beitragsservices begründet werden sollte und ein Kostenfestsetzungsantrag zu Lasten der Rundfunkanstalt für das Eilrechtsschutzverfahren gestellt werden sollte.

Der Antrag auf Eilrechtsschutz sollte nicht zurückgenommen werden. Bei einer einfachen Zurücknahme droht eine Kostenfestsetzung zu Lasten des Antragsstellers.

2.)
Zudem muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Widerspruchsbescheide Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden, damit die Widerspruchsbescheide nicht rechtskräftig werden und das Verfahren vor Gericht fortgesetzt werden kann. Ein Bescheid gilt regelmäßig drei Tage nach Absendung als zugestellt (Zugangsfiktion).

Die Klage kann fristwahrend ohne Begründung erhoben werden. Um Postlaufzeiten zu vermeiden, kann der Antrag direkt beim Gericht persönlich eingereicht werden und wird dort mit dem Tagesstempel versehen. Das Gericht wird dann vermutlich eine Frist von einem Monat setzen, in dem die Klagebegründung nachgereicht werden soll. Ansätze, die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages in Frage zu stellen, gibt es reichlich (z.B. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Beitragserhebung, Verstoß gegen den Eigentumsschutz durch Zwangsfinanzierung des ÖRR aus privaten finanziellen Mitteln). Die Person kann sich von Beiträgen hier im Forum bei der Formulierung der Klagebegründung inspirieren lassen ...
 


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@ Nichtgucker
Person A befindet sich bereits im Klageverfahren!!!! Anträge sind fristgerecht eingeericht und AZ erhalten, Antrag auf Frist von 6 Wochen zur Begründung gestellt- nur 1 Woche bekommen, da Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Siehe ganz oben.


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Vor weiterer Diskussion siehe bitte zunächst auch unter:

Bestandskrafterlangung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21376.0.html


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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
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