Straftat: Darstellung von Kindern beim Rauchen ohne Warnhinweis im Staatsfernsehen ARD, ZDF. Berichtet unter:
Klage wg. Misshandlung Schutzbefohlener gg. den ÖRR (minderjährige Raucher)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17290.msg113955.html#msg113955Waffennutzung A: Gewissensgründe - Härtefall -Verweigerung der Rundfunkabgabe.Das kann jeder beantragen. Jeder kann es jederzeit in einem anhängigen Verfahren nachschieben.
Wer den Tatbestand des § ... StGB an einem Kind erfüllt, der hat sich damit strafbar gemacht.“
Aus dem anderen Thema übernommen.
Jeder ist nach § 323c StGB "Unterlassene Hilfeleistung" verpflichtet, Kindern die misshandelt werden (jedem anderen natürlich auch) zu helfen, sie vor diesem Missbrauch zu schützen. Dies ist am einfachsten und effektivsten möglich, wenn man die eigene finanzielle Unterstützung an diesem Verbrechen einstellt. Die Justiz muss diese Hilfeleistung und den Schutz des eigenen Gewissen, sich vor dieser Mittäterschaft an Kindesmisshandlung zu schützen, immer höher werten, als die Verpflichtung der untergeordneten Rundfunkstaatsverträge, welche jeden zur Zahlung verpflichten. Aufgrund der illegalen Herstellung und Vermarktung, steht den Gebühren keine gesetzeskonforme Gegenleistung gegenüber. Der ÖRR hat also kein Recht, diese Gebühren überhaupt einzuziehen.
Und ferner wichtig, so richtig "Frist verstreichen" kann es eigentlich gar nicht geben bei Verweigerung, Straftat-Fortsetzungshandlungen mit zu finanzieren. Hieraus darf im Prinzip jeder jederzeit neu aussteigen. Das gilt auch für alle anderen Bürger bei diesem Thema Kinderschutz. Interessantes Argument, für das die Juristen dann dort noch neue Bausteintexte zu erfinden haben....
Mit läppischen Hinweisen wie "Sie können ja Programmbeschwerde einreichen" geben wir uns bei Straftat nicht zufrieden. Hier geht es nicht um gut oder schlecht - also Ermessen - , sondern um "verboten".
Waffennutzung B: Aufforderung der Unterlassung an Intendanten.Das kann nicht jeder, weil man ein paar Sachen beachten muss, damit es ins Schwarze trifft und so richtig weh tut. Mal sehen, wann Zeit dafür hier übrig ist.
Was ist nötig? Klare Liste der Verstoß-Rechtsgrundlagen. Objektiv / Sachverhalt: Im obigen Thema genannt und von dort ungeprüft hierher übertragen: (hier nicht gesichtet, ob alles passt und trifft)
§ 3 RStV
§ 41 RStV Programmgrundsätze
§ 10 JuSchG seit 2007 laut Jugendschutzgesetz § 10 verboten ist, Minderjährigen (also unter 18 jährige) Tabakwaren auszuhändigen oder ihnen das rauchen zu erlauben.
§ 138 BGB.
Misshandlung Schutzbefohlener § 225 StGB - bis zu 10 Jahre Haft,
vorsätzliche Verletzung der Fürsorgepflicht § 171 StGB - bis zu 3 Jahre Haft,
§ 221 StGB Aussetzung (Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren),
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe),
schwere Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitsrecht, Arbeitsstädteverordnung, Nichtraucherschutzgesetze,
Nötigung § 253 StGB Abs 4 (gewerbsmäßig), Erpressung,
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, Rundfunkstaatsverträge, schwere Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und weitere.
Was ist nötig? Klare Liste der Belangbarkeit-Rechtsgrundlagen. Subjektiv / Belangbarkeit:
Aus dem obigen Thema hierher ungeprüft übernommen::
§§ 25, 26, 27, 211 StGB
§ 830 BGB.
Was ist nötig? Klare Liste der Beweise. Aus obigem Thema hierher übernommen:
Ich hatte umfangreiches Beweismaterial in den letzten Jahren zusammengetragen, eine Filmliste und Videomitschnitte aus dem Programm des ÖRR, die im Verfahren vor dem VG Aachen nicht bestritten wurden. Nicht eine einzige Szene wurde von der Anwältin des ÖRR (Kanzlei Lo..., Köln) als unrichtig benannt.
Bezüglich dieser Filmliste und der Videobeweise verweist auf meinen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Köln von 09.01.2017. Dort liegt alles vor (3 Datenträger mit 4,61 GB).
Das brauchen wir eigentlich für Verwertbarkeit in Verfahren als textliche Liste: Bezeichnung des Dokuments,
wann wohl entstanden,
wann wohl verbreitet durch welche Sender.
Wenn der Mitstreiter, der dies alles erarbeitet hat, uns die Liste hier nachtragen könnte, könnten wir alle damit etwas in unseren Verfahren und Widersprüchen damit unternehmen.
Eine solche Liste ist auf jeden Fall zulässig und nicht verbietbar. Sie darf durchaus mit Ungewissheits-Vermerken zu Details ausgestattet sein.
In diesem Themen-Thread, wenn irgend möglich, diese Liste, aber möglichst nicht lange Texte.Lange Texte schädigen die Effizienz bei Verfahren. Die Unzulässigkeit steht im Gesetz. Da muss man nichts mehr hinzu texten.
Diie §§ muss jeder der Verwender eigenverantwortlich sichten. Dann kommen die hinein mit max. rund 3 Zeilen Text pro §, wenn nicht ganz gewichtige Gründe für mehr.
Strafanzeige wird hier wie üblich NICHT empfohlen. Vorab, es ist Strafanzeige, nicht Strafantrag.
Die nicht erfolgte Strafanzeige, die jederzeit erfolgen könnte, ist das nicht viel interessanter? Und auch, Regel, ein Rechtslaie erstatte nie eine Strafanzeige ohne Beratung durch einen Anwalt, und zwar nur einen, der praktisch nur Strafrecht macht.
Das war kein "Pseudo-Disclaimer", sondern für Strafanzeigen durch Laien hat der Anwalt mal wirklich eine Muss-Funktion.
Lange Diskussion im anderen Thread: Darf man im Internet Beweismittel re-publizieren? Die Rechtslage ist: Wenn man es argumentativ einbindet, dann darf man das, was für diese Einbindung als Beweis nötig ist.
Beispiel: Foto (besser nicht zu groß), Zitat, ein paar Sekunden Video.
Man bedenke, dass eingereichte längere Videos oder Links zu längeren Videos oder viel Bildmaterial auf Datenträgern der beste Weg sind, eine Ablehnung zu bekommen. Da niemand die Zeit haben will, sich das anzusehen, "sofern nicht gerade Tatvideo von realem Verbrechen", wird ein Grund gesucht, das nicht bearbeiten zu müssen. Tätet ihr das anders, wenn sich auf dem Tisch unbearbeitete Akten stapeln und der Chef fragt, wieso?
Angaben nicht Rechtsberatung und ohne Gewähr. Bitte beispielsweise bei wikipedia.de absichern, erst nachlesen, dann endgültig Meinungen bilden und entscheiden.