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Autor Thema: Thüringen lehnt Haushaltsabgabe ab  (Gelesen 17728 mal)

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Re: Thüringen lehnt Haushaltsabgabe ab
#30: 03. Dezember 2010, 23:00
Ich sehe nach wie vor keine Handhabe.

Auszug:

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1)
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag
zu entrichten.
(2)
Inhaber der Wohnung ist die volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird die
Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist
oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO.

Man könnte allenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Neufassung in Frage stellen.

Welcher Interessenverband macht das?

Die Kosten und Aufwand sind nicht unerheblich.

--Thomas


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2010, 23:02 von Speedy Gonzales«

 
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