Wieso? In den Rundfunkverträgen ist von Nutzern die Rede; Nichtnutzer sind da gar nicht genannt.
Eine Anstalt hat Benutzer zu haben, ...
Hat sie doch garantiert auch, aber eben nicht jene, die sie nicht nutzen.
Man muss also zwangsläufig Benutzer sein.
Nö, muß man nicht.
Wer nicht benutzt, hat kein Rechtsverhältnis zur Anstalt. Somit Nichtnutzer.
Richtig.
Was in dem RBStV steht und was daraus gemacht wird, betrachte ich schlichtweg als groben Unfug.
Wenn "Unfug", dann nur das, was daraus gemacht worden ist.
Weil eben diese Nichtnutzerfrage, die im Gutachten stand, einfach weggelassen wurde, wodurch dieser Unfug entstanden ist.
Sie wurde weggelassen, weil nicht die Notwendigkeit erkannt wurde, den Aspekt der Nichtnutzung auch noch zu regeln. Es wurde schlicht vorausgesetzt, daß es klar wäre, daß "Nutzer" Nutzer und keine Nichtnutzer sind.
@GEZ-Nixda
Die Politik macht die Gesetze, die Gerichte korrigieren sie höchstens.
Wie kann ein Gericht ein Gesetz, (nennen wir es mal so), so auslegen, daß jene einbezogen werden, die doch gar nicht im Gesetz als einzubeziehende Gruppe
*** genannt sind?
Ich wiederhole meine Frage:
Hat sich nie einer gefragt, warum im Regelwerk einerseits von Nutzern
*** die Rede ist und andererseits von Wohnungsinhabern? Wenn alle Wohnungsinhaber zahlpflichtig wären, bräuchte es doch die benannte Gruppe der Nutzer nicht auch noch? Und daß Sozialfälle und Co nicht zahlpflichtig sind, ist ja separat aufgeführt.
Beitragspflichtig sind bei korrekter Auslegung des ganzen Wortlautes unter Berücksichtigung jeglichen weiteren nationalen wie europäischen Rechts alleine wohnungsinnehabende Nutzer, die zudem bestimmte Einkommenshöhen erreichen müssen, denn Sozialfälle etc. sind auch nach europäischem Recht freizustellen.
*** Edit "Bürger":
Zu diesen bislang nicht bestätigbaren Aussagen bitte Gegenfrage(n) und vertiefende Diskussion beachten unter
Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21278.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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