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Autor Thema: BVerwG: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß  (Gelesen 18825 mal)

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Bundesverwaltungsgericht, 07.12.2016

Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß
Pressemitteilung

Zitat
Nr. 100/2016
BVerwG 6 C 12.15; BVerwG 6 C 13.15; BVerwG 6 C 14.15; BVerwG 6 C 49.15
07.12.2016
Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Dessen Höhe richtet sich für Betriebsstätteninhaber nach einer Staffelung, die sich an der Anzahl der Beschäftigten orientiert und degressiv verläuft. Auf der ersten Stufe mit keinem bis acht Beschäftigten hat der Inhaber der Betriebsstätte ein Drittel des zunächst 17,98 € im Monat betragenden Rundfunkbeitrags zu zahlen, während auf der obersten zehnten Stufe mit 20 000 und mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge zu entrichten sind. Für jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug muss dessen Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist. Die Festsetzung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags beruht auf den Angaben der Inhaber über die Anzahl der Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Kommen diese ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, sind die Rundfunkanstalten berechtigt, bei denjenigen Rundfunkteilnehmern, die bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr bezahlt haben, bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht den Beitrag in Höhe der bisher festgesetzten Rundfunkgebühr (sog. „Übergangsbeitrag“) zu verlangen.

Die Klägerin im Verfahren BVerwG 6 C 49.15 betreibt deutschlandweit eine Autovermietung und hat die Bescheide angefochten, mit denen die beklagte Rundfunkanstalt aufgrund der Angaben der Klägerin die Höhe des Beitrags für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge festgesetzt hat. Bei der Klägerin in den Verfahren BVerwG 6 C 12 - 14.15 handelt es sich um eine Einzelhandelskette, die u. a. drei Logistikzentren besitzt und der beklagten Rundfunkanstalt die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Angaben nicht mitgeteilt hat. Sie wendet sich gegen die Festsetzungen der Rundfunkbeiträge in Höhe der „Übergangsbeiträge“. In allen Verfahren berufen sich die Klägerinnen auf die Verfassungswidrigkeit der die Beitragspflicht begründenden Bestimmungen. Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, besitzen die Länder die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Für dessen Erhebung bedarf es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung. Diese ist gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst und der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt. Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge ist geeignet, diesen Vorteil im nicht privaten Bereich zu erfassen. Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt. Zu Recht ist der Gesetzgeber von einer nahezu lückenlosen Verbreitung klassischer und neuartiger Empfangsgeräte - z.B. internetfähige PCs, Smartphones und Tablets - in Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen ausgegangen. Für die Betriebsstätten stützt sich diese Annahme zum einen auf die Verbreitung von internetfähigen PCs, die bereits 2013 in 87 % der Betriebsstätten vorhanden waren und von deren weiterer Zunahme der Gesetzgeber ausgehen durfte. Zum anderen konnte der Gesetzgeber auf den bereits vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorliegenden Bestand an Anmeldungen nicht privater Rundfunkteilnehmer zur Rundfunkgebühr wegen des Besitzes von Radios, Fernsehgeräten und weiteren neuartigen Empfangsgeräten für seine Annahme zurückgreifen. Kraftfahrzeuge sind zu 97  % mit einem Autoradio ausgestattet.

Die erforderliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags ist des Weiteren anzuerkennen, weil eine Flucht aus der Rundfunkgebühr auch im nicht privaten Bereich festzustellen war, und damit Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden. Insbesondere die Verbreitung gebührenpflichtiger multifunktionaler Empfangsgeräte ließ sich auch bei nicht privaten Rundfunkteilnehmern nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Aus den vorgenannten Gründen und zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Erhebung des Beitrags war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz vorzusehen.

Die Höhe des Beitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge begegnet am Maßstab des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit hat. So ist die degressive Staffelung der Beitragshöhe für Betriebsstätten angesichts des Umstandes, dass sich der Vorteil für die Betriebsstätten nicht nur durch die Nutzung des Rundfunkangebots durch die Beschäftigten, sondern auch durch die Kunden und im Rahmen der Erfüllung betrieblicher Aufgaben widerspiegeln kann, sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber durfte sich der Gesetzgeber bei den Kraftfahrzeugen für eine linear zu der Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe entscheiden, weil hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insoweit keine Unterschiede bestehen.

Soweit die Rundfunkanstalten bei mangelnder Mitwirkung der Betriebsstätten- und Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunkbeitrag zunächst nicht ermitteln und stattdessen lediglich einen „Übergangsbeitrag“ festsetzen können, werden nicht diejenigen begünstigt, die bewusst ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und damit einer höheren Beitragspflicht entgehen wollen. Eine derartige, nicht hinnehmbare Privilegierung gegenüber den ihrer Mitwirkungspflicht nachkommenden Beitragspflichtigen liegt nicht vor. Denn die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, die gesetzlich geschuldeten Beiträge im Wege der Nacherhebung festzusetzen, sobald sie die erforderlichen Angaben erhoben haben.

BVerwG 6 C 12.15 - Urteil vom 07. Dezember 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 2 A 95/15 - Urteil vom 28. Mai 2016
VG Köln 6 K 2444/14 - Urteil vom 04. Dezember 2014

BVerwG 6 C 13.15 - Urteil vom 07. Dezember 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 2 A 96/15 - Urteil vom 28. Mai 2016
VG Köln 6 K 2448/14 - Urteil vom 04. Dezember 2014

BVerwG 6 C 14.15 - Urteil vom 07. Dezember 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 2 A 188/15 - Urteil vom 28. Mai 2016
VG Köln 6 K 8023/13 - Urteil vom 04. Dezember 2014

BVerwG 6 C 49.15 - Urteil vom 07. Dezember 2016

Vorinstanzen:
VGH München 7 BV 15.344 - Urteil vom 30. Oktober 2015
VG München M 6b K 13.3729 - Urteil vom 15. Oktober 2014


Weiterlesen auf:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=100&PageSpeed=noscript

Dieser Thread stellt die Fortsetzung des Kalenderthreads
Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe Klage BVerwG, Mi. 07.12.16, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20295.msg131069.html#msg131069
dar. Vorinformationen siehe dort. Die dort nach Veröffentlichung der Pressemitteilung geposteten Einträge wurden hierher verschoben.
Die Fortführung der Diskussion erfolgt hier.


Die mündliche Verhandlung dauerte ca. 3 Stunden.

Die Richter erweckten den Eindruck, im Vgl. Zu den Verhandlungen der privaten Kläger im März und Juni, deutlich kritischer an die Sache heranzugehen. Sie schienen auch besser informiert zu sein (beispielsweise über die nicht umgesetzten Punkte des Kirchhof-Gutachtens, die tatsächlich durch einen beisitzenden Richter zur Sprache kamen).

örR vertreten durch 7 Anwälte (bzw. Justitiare, wer sie denn so betiteln möchte) der örR-Rechtsabteilung:
Hr. Beusen, Fr. Michel, Prof. Kube, Prof. Hesse, Dr. Eicher, Hr. Schneider, Hr. Winter,
+ mindestens 7 Mitarbeiter der Rechtsabteilung bzw. des Beitragsservice + Kamerateam.

Klägerseite: 3 Anwälte

Oberlandesanwältin der Landesanwaltschaft Bayern Frau Simmerlein als Vertretung des öffentlichen Interesses (saß neben der Klägervetretung, steuerte zur mündlichen Verhandlung nichts bei)

Ein Vertreter der KEF im Publikum

Zudem im Gerichtssaal 10-15 Personen (Publikum und Pressevertreter)

Kommentar User azdb-opfer
örR vertreten durch 7 Anwälte (bzw. Justitiare, wer sie denn so betiteln möchte) der örR-Rechtsabteilung:
Hr. Beusen, Fr. Michel, Prof. Kube, Prof. Hesse, Dr. Eicher, Hr. Schneider, Hr. Winter,

Das Gefälligkeitsgutachten wäre damit praktisch entwertet.

Oberlandesanwältin der Landesanwaltschaft Bayern Frau Simmerlein als Vertretung des öffentlichen Interesses (saß neben der Klägervetretung, steuerte zur mündlichen Verhandlung nichts bei)

"Öffentliches Interesse" bei staatsfernen Rundfunkanstalten?
merkwürdig ...


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Hätte auch stark verwundert, wenn es eine andere Entscheidung gegeben hätte.

Zitat
Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden.

Naja, debiler geht's nicht mehr. Welche betrieblichen Aufgaben werden denn durch Fernsehgucken erfüllt?? Und was ist damit, dass die Nutzung von Radio oder Internetanschluss durch Angestellte für private Zwecke in der Regel untersagt ist?



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Welchen Vorteil haben Betriebe von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs des örR? Das erschliesst sich mir immer noch nicht.

Ein weiteres skandalöses Urteil. Insbesondere die erneute Behauptung in der Headline der Pressemitteilung der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäss .


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fox

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Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Ich dachte immer, die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz entscheidet der BVerfG in Karlsruhe. :-\


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2016, 19:19 von Viktor7«

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faust

... so langsam wird mir die AfD richtig sympathisch.

Rechtsstaat??? - Denen gehört hier sowas von auf die Pfoten gehauen !!!


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tagesschau.de, 07.12.2016

Bundesverwaltungsgericht
Rundfunkbeitrag für Unternehmen rechtens

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rundfunkbeitrag für Unternehmen als verfassungsgemäß bestätigt. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht wies Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto ab.

Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen ist rechtmäßig. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht wies Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto ab. [..]

Weiterlesen auf:
https://anon.to/?https://www.tagesschau.de/inland/rundfunkbeitrag-unternehmen-101.html

Kommentar:
Kein Wort davon, dass zumindest Sixt nun Verfassungsbeschwerde einlegen wird.


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Das ist genau das Problem, es scheint keine andere Partei von politischer Seite zu geben die Rundfunks**** anzugreifen.
Das macht es in zweierlei Hinsicht gefährlich. Entweder die kommen weiterhin damit durch und öffen der pauschalen Pflichtabgabe alle Tore um Geld einzutreiben oder, sorry für mein schwarzweiß Denken, man sympathisiert mit der AFD.
Ich gebe zu, dass ich trotz der Bemühungen der AFD zu meinen/ unseren Gunsten, absolut nicht mit der AFD übereinstimmen kann, in anderen Belangen, das sollte man immer Bedenken.
Denn in weiser Voraussicht wirds mit der AFD nicht besser, ist nur ein anderes Gewand.

Die werden das solange spielen bis einer auf Konfrontationskurs geht und dann an Informationen kommen kann welche die Fassade einreißen.
Wer nur?


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

n
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Zitat
... so langsam wird mir die AfD richtig sympathisch.

Stimmt.
Nicht dass die AfD gut ist, nur leider sind die anderen so grottenschlecht.
Es gibt  daher auch keinen Rechtsruck, sondern das ist eine Linksflucht


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Zitat
Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden.

Naja, debiler geht's nicht mehr. Welche betrieblichen Aufgaben werden denn durch Fernsehgucken erfüllt?? Und was ist damit, dass die Nutzung von Radio oder Internetanschluss durch Angestellte für private Zwecke in der Regel untersagt ist?

Ich glaube, Du hast es nicht verstanden.

Es geht nicht, ob betriebliche Aufgaben damit erfüllt werden oder nicht, sondern um die bloße Möglichkeit davon, und sie ist gegeben.

Alkoholkonsum während der Arbeit kann auch nützlich für die Erledigung betrieblicher Aufgaben. Auch diese Möglichkeit ist ein Vorteil des Alkoholangebots.

In §4 in http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm behandle ich die abgabepflichtige Möglichkeit.

Laut den Entscheidungen von März genügte die bloße Möglichkeit nicht, eine statistische Nutzung war nötig, deswegen schrieb ich: "Ich halte keine Geräte zum Empfang bereit und nutze Rundfunk nicht, aber statistisch halte und nutze ich sie laut dem BVerwG doch, und ich soll zahlen, weil die Abgabe unabhängig vom Bereithalten von Geräten sei." (http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm)

Jetzt aber genügt wieder die bloße Möglichkeit.


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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Zitat
Nr. 100/2016
BVerwG 6 C 12.15; BVerwG 6 C 13.15; BVerwG 6 C 14.15; BVerwG 6 C 49.15
07.12.2016
Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

..., weil eine Flucht aus der Rundfunkgebühr auch im nicht privaten Bereich festzustellen war, und damit Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden.

Es ist wie mit der Flucht aus der DDR. Fluchtversuche aus der Rundfunkgebühr werden ja jetzt bereits mit Freiheitsstrafe geahndet. Wenn nächstes Jahr die Junta der Altparteien wieder im Sattel sitzt, kommt womöglich der Schießbefehl. Man darf gespannt sein.
In meiner "Verhandlung" hatte ich angekündigt, dass ich in Erwägung zöge, eine Zwangsvollstreckung gegen mich ergehen zu lassen und das bis zur Haftandrohung treiben würde. Am liebsten wäre mir das Zuchthaus Bautzen (wg. der Symbolwirkung).

Verhandlung VG Stuttgart, 21.01.2015, 11.00 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12301.msg85982.html#msg85982
Dokumente:
https://www.dropbox.com/sh/cj4ichcpdaa5n0z/AAD_CNNKT9UUjEauvtZ0-mzta?dl=0


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Es geht nicht, ob betriebliche Aufgaben damit erfüllt werden oder nicht, sondern um die bloße Möglichkeit davon, und sie ist gegeben.

Alkoholkonsum während der Arbeit kann auch nützlich für die Erledigung betrieblicher Aufgaben. Auch diese Möglichkeit ist ein Vorteil des Alkoholangebots.

Ich fürchte, darauf läuft es hinaus. Man wird die Begründung lesen müssen. Aber dann wäre es eine abstrakt-theoretische Möglichkeit, die einen "Vorteil" geben soll - wenn also theoretisch jeglicher Betrieb aus dem Vorhandensein des Rundfunks einen Vorteil schöpfen könnte. Damit wäre das Element "Vorteil" jedoch bedeutungsleer, bzw. gleichbedeutend mit "kein Nachteil".


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und was ist damit, dass es sich im Prinzip um eine Doppelbesteuerung handelt? Alle, die arbeiten, werden doppelt berechnet im Prinzip (auch wenn ihre Beiträge von einem Mitbewohner* übernommen werden, oder aber eben von Arbeitgeber*n).

Wieso muss es eine Veranlagung im nicht privaten und privaten Bereich geben?

Zitat
Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt.

und wie immer, wird weiterhin auf den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten abgestellt. Ich dachte damit sei es seit 2013 vorbei?

Zitat
Zum anderen konnte der Gesetzgeber auf den bereits vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorliegenden Bestand an Anmeldungen nicht privater Rundfunkteilnehmer zur Rundfunkgebühr wegen des Besitzes von Radios, Fernsehgeräten und weiteren neuartigen Empfangsgeräten für seine Annahme zurückgreifen. Kraftfahrzeuge sind zu 97  % mit einem Autoradio ausgestattet.

Und: Wenn der Inhaber einer Wohnung zahlungspflichtig ist, dann ist es auch der/die Inhaber* eines Unternehmens. Okay. Aber wieso abhängig von der Anzahl der Beschäftigten? Ein Beitrag pro Unternehmen genügte so gesehen. (Oder aber keiner zahlt mehr zusätzlich privat  ;) )

Und wieso ist eine(e) Unternehmer(in) zusätzlich als Inhaber(in) eines Kfz (Firmenwagens) grundsätzlich beitragspflichtig, während dies für Privatpersonen nicht in gleicher Weise gilt?

Die widersprechen sich doch selbst... , weil die neue Beitragsregelung auf die alte Gebührenregelung direkt aufsetzte. Möge das Verfassungsgericht konsequent dagegen halten.

Eine steuerliche Regelung, die an den finanziellen Möglichkeiten von Individuen (=Inhaber*n) ansetzte, wäre wesentlich ehrlicher. Noch besser: den örR aus allgemeinem Steueraufkommen finanzieren.

Übrigens hat DLF (Deutschlandfunk) in den Nachtnachrichten soeben gemeldet, dass Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt wird...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2016, 00:50 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Bundesverwaltungsgericht, 07.12.2016
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, besitzen die Länder die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Für dessen Erhebung bedarf es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung.
Genau!
Zitat
Diese ist gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst und der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt.
Ja? Wirklich? ... Moment!
Die verfassungsrechtliche besondere Rechtfertigung sehen die Leipziger Richter also in der (umstrittenen) Finanzierungsgarantie für den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk. Diese Finanzierungsgarantie sei wiederum Bestandteil der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 GG. Nun ja...

Aber: Was hat die Rundfunkempfangsmöglichkeit mit der Verfassung und einer Abgeltung durch einen Beitrag zu tun?
Hier wird die Beitragserhebung mit der Beitragserhebung begründet:
Zitat
Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, ...
[gilt]der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit ab[...]

Der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil ist also die Möglichkeit des Rundfunkempfangs!?
Ja?!
Nun: Diesen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat nur ein entsprechendes technisches Gerät, das Rundfunkempfangsgerät. Nur dieses technische Gerät, das Rundfunkempfangsgerät hat die Möglichkeit die elektromagnetischen Signale in Bild und Ton zu wandeln, Rundfunk zu empfangen. - Noch!  ;)

Zitat
Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge ist geeignet, diesen Vorteil im nicht privaten Bereich zu erfassen.
Wie schon beim privaten Wohnen gilt auch hier beim (nicht privaten) Arbeiten: Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist kein Vorteil den die Wohnung oder die Arbeitsstätte oder das KFZ haben kann, sondern die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist erst gegeben, wenn ein funktionstüchtiges sowie mit elektrischer Energie und einer Rundfunkempfangssignalanlage vernetztes  Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.
Das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes ist Bedingung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit und UNABHÄNGIG vom Innehaben einer Wohnung oder  Arbeitsstätte oder Dienst-Kfz oder irgendwas.
Der Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit liegt ganz allein beim Rundfunkempfangsgerät, wenn es funktionstüchtig ist (und Strom und Signale anliegen).
 
Zitat
Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit hat.
Wie das? Welchen Vorteil hat ein Inhaber von Irgendwas (Wohnung, Betriebsstätte) von einer Rundfunkempfangsmöglichkeit durch ein Rundfunkempfangsgerät?

Kein Maßstab, kein Gnade in Leipzig...
Oder ist möglicherweise "nur" der Text der Pressemitteilung "verunglückt"?
Die Richter meinen doch nicht wirklich, dass unsere Verfassung mit der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 die bloße technische Möglichkeit eines Rundfunkempfangsgerätes meint!? - oder!?


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Damit wäre das Element "Vorteil" jedoch bedeutungsleer, bzw. gleichbedeutend mit "kein Nachteil“

Die Rundfunkbefürworter sehen das anders, nämlich: ;)

Mensch A verdient Geld!
Mensch B verdient Geld!

Na? A+B haben den gleichen Vorteil  8)

In Zahlen bedeutet das:

A verdient      1200,00 € Geld im Monat!   (#)
B verdient 300.000,00 € Geld im Monat!   8)

Beide haben den Vorteil Geld zu verdienen und alles ist geritzt!


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

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[...] Aber dann wäre es eine abstrakt-theoretische Möglichkeit, die einen "Vorteil" geben soll - wenn also theoretisch [...]

Aus den verschiedenen Gerichtsurteile haben wir gelernt, dass man Möglichkeiten vielerlei einteilen kann:

(1) theoretische Möglichkeit oder praktische Möglichkeit

(2) abstrakte Möglichkeit oder konkrete Möglichkeit

(3) objektive Möglichkeit oder subjektive Möglichkeit

(4) tatsächliche Möglichkeit, also aktuelle Möglichkeit, oder mögliche Möglichkeit, also potentielle Möglichkeit,  aber auch unmögliche Möglichkeit soll es geben.

Selbstverständlich kann man kombinieren, um zum Beispiel über eine theoretische, konkrete, subjektive, mögliche Möglichkeit der potentiellen Rundfunknutzung zu reden, die einen tatsächlichen Vorteil gegenüber einer möglichen Gruppe begründen könnte und auf Grund der Pauschalisierung unabhängig von der Rundfunknutzung von jedem ausgeglichen werden soll.

Auch Unmöglichkeit kann man ähnlich einteilen.


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