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Autor Thema: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin  (Gelesen 19453 mal)

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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#15: 03. Dezember 2016, 06:53
Wahrscheinlich muss man den Finanzämtern, Vollstreckungsstellen, Finanz- und Verwaltungsgerichten die ständigen BFH-Entscheidungen erst auf den Tisch nageln... ::) >:(

Wurde doch, wurde doch. Bereits schon in der ersten Zurückweisung zur Zahlungsaufforderung vom FA. Bereits da hat Person X auf das Urteil des BFH vom 04.07.1986 V II 151/85 verwiesen. Das (und vieles mehr) wurde auch dem RBB mitgeteilt. Keinerlei Reaktionen. 2 Monate später dann dieses besagte "Vollstreckungsersuchen rbb" vom FA mit zeitgleicher Pfändungs- und Einziehungsverfügung, dass "das Urteil des des BFH nicht vergleichbar ist mit dem des VG Berlin vom 01.10.2014. In diesem Verfahren wurde lediglich der Nichtzugang eines einzelnen Leistungsbescheides bestritten. Den Fällen des rbb liegt wie dargestellt jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde". Also eben der, dass es sich um eine "größere Zahl von Postsendungen" handelt, "die ohne erkennbaren Grund nicht zugegangen sein sollen".

Hier dann auch wieder wie auf auf die erste Zurückweisung nächste Zurückweisung, auch der guten Ordnung alles an den RBB, keine Antworten  :( und eine Woche später dann an das FG und Person X hat wieder alles von vorne mitgeteilt.

Vielleicht nimmt ja doch mal jemand mit Person X Kontakt auf?! Bisher ist nichts erfolgt, ausser dass sich das Geld vom Lohn geholt wurde :-[


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Emge Phil

Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#16: 03. Dezember 2016, 08:49
Das FG ist gehalten, Anträge zu Gunsten des Antragstellers auszulegen, für einen möglichst reibungslosen Ablauf ist (beim nächsten Mal) aber darauf zu achten, dass man zunächst wirklich einen "Antrag auf Einstellung der Vollstreckung" gegenüber dem Finanzamt stellt, eine bloße "Zurückweisung" würde nicht reichen, weil diese nicht notwendig eine Entscheidung hervorruft, die wiederum mit einem Einspruch angegriffen werden kann.

Enthielt die "Zurückweisung" einen ausdrücklichen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung?


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#17: 03. Dezember 2016, 09:49
Das Wort Zurückweisung hält Person. X hier allgemein. Beim FA wurde neben Erinnerung/Rüge/Prüfungsvoraussetzungen usw. auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Aber das FA (und der RBB) haben ja nicht reagiert und die Vollstreckung unmittelbar vollzogen. Beim FG war dieser Antrag. auf Aussetzung der Vollziehung folglich obsolet, also erfolgte hier Antrag auf Überprüfung Rechtmäßigkeit usw, ganz so, wie in dem Urteil vom FG aus 2015.



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Emge Phil

Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#18: 03. Dezember 2016, 10:11
In einem solchen fiktiven Falle könnte sich in der Kommunikation mit einem Finanzamt folgender Passus bewähren:

Zitat
Ich weise Sie darauf hin, dass gegen die Ablehnung des vorliegenden Antrags durch das Finanzamt xxx der Einspruch nach § 347 AO gegeben ist. Eine negative Einspruchsentscheidung hätte dann eine Verpflichtungsklage (und ggf. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) vor dem Finanzgericht zur Folge.

Vgl. Werth in: Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 257 Rn. 9
Fritsch in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 257 Rn. 9f.


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#19: 03. Dezember 2016, 10:44
Kann Person X ggf. ja noch ergänzen, sobald sich das FG denn mal zu Wort meldet. Es ist ohnehin interessant zu erfahren inwiefern sich das FG zur Angelegenheit bei Person X äußert, denn genau was in dem Urteil von 2015 vom FG vorgetragen wurde, trifft eben auch (anamnestisch) auf Person X zu.

Emge Phil, kannst du was zu der Akteneinsicht sagen? Also ob höchstpersönlich oder Zusendung auf Nachfrage?



Edit "DumbTV":
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Emge Phil

Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#20: 03. Dezember 2016, 13:07
Die Gewährung von Akteneinsicht ist nach der herrschenden Meinung in Steuerfragen (analog hier bei Vollstreckungstätigkeit in einer Abgabenangelegenheit) eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, da die AO nicht ausdrücklich das Akteneinsichtsrecht gewährt, ein solches aber aus allgemeinen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden kann.

Die Frage ist, was eine fiktive Person mit einer solchen Akteneinsicht erreichen könnte. Das Vollstreckungsersuchen wird auf dem finanzrechtlichen Weg nicht anzugreifen sein, da es nur das Innenverhältnis der "Behörden" betrifft und keinen Verwaltungsakt darstellt. Auf die Frage nach der Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle würde sich eine fiktive Person E. P. im finanzrechtlichen Verfahren nicht stützen wollen, im Zweifel produziert man da nur eine für die Sache negative Referenzentscheidung.

Akteneinsicht im Gerichtsverfahren ist nach § 78 FGO möglich.


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#21: 03. Dezember 2016, 13:43
Was ist mit der Akteneinsicht. Muss Person X sich die höchstpersönlich vom FA einholen? Was gilt, wenn sich das Original schriftlich angefordert wurde?

Es gibt das Recht auf Akteneinsicht.

In Berlin kann, soweit mir bekannt, auch auf Grundlage des (Berliner) Informationsfreiheitsgesetz Auskunft verlangt werden. Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz


Das folgende als "Anregung":

§ 760 ZPO

Zitat
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.



§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten


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Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#22: 03. Dezember 2016, 13:58
Ergänzend für Berlin:

Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg128239.html#msg128239


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#23: 03. Dezember 2016, 15:53
...Die Frage ist, was eine fiktive Person mit einer solchen Akteneinsicht erreichen könnte. Das Vollstreckungsersuchen wird auf dem finanzrechtlichen Weg nicht anzugreifen sein, da es nur das Innenverhältnis der "Behörden" betrifft und keinen Verwaltungsakt darstellt. Auf die Frage nach der Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle würde sich eine fiktive Person E. P. im finanzrechtlichen Verfahren nicht stützen wollen, im Zweifel produziert man da nur eine für die Sache negative Referenzentscheidung

Naja,  geht es nicht aber auch darum, dass sich nur auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsbescheids (vom RBB)  auch ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen (vom FA)  mit dementsprechenden Vollstreckungmaßnahme ((durch das FA) ableiten lassen?  :-[ 
Oder eher nicht?
Zumal Person X ja auch nie eine Ablehnung oder einen Ablehnungsgrund der Pfändungs-und Einziehungsverfügung (auf Antrag Aussetzung der Vollziehung usw.)  erhalten hat und nicht wirklich weiß,  auf was für Gründe  sie sich genau berufen soll.  Das ablehnende Vollstreckungsschreiben vom FA erhielt ja auch nochHinweise  der "per Gesetz zu erbringenden Rundfunkbeiträge öffentlicher-rechtlicher Forderungen" usw. ....

Und was ist mit § 2 Abs. 4 VwVfG BE (GVBl. 2016, 218)? Ist dieses Gesetz unerheblich? Warum gibt es das dann?

Akteneinsicht im Gerichtsverfahren ist nach § 78 FGO möglich.

Okay,  das würde dann für das FG und nicht für das FG zutreffen,  richtig?

In Berlin kann, soweit mir bekannt, auch auf Grundlage des (Berliner) Informationsfreiheitsgesetz Auskunft verlangt werden. Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz

Vielen Dank.  Also hier der "Rechtsanspruch auf Zugang". Sehr gut schon einmal. Weiterhin heißt es: "Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“
Was bedeutet dies nun bei schriftlicher Anforderung von "beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten"? Sollte der Antragsteller dann nach diesem Antrag nicht wenigstens irgendwie Bescheid bekommen, inwiefern ihm das Schriftstück nun zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden kann? Also auf schriftlichem Weg oder nach Termin vor Ort?

§ 760 ZPO regelt die "Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers"  und die Erteilung der "Abschrift einzelner Aktenstücke"
Bedeutet das auch hier,  dass man auf Antrag einen Termin vor Ort bekommt (und einem die Abschrift -sofern nicht elektronisch natürlich- übergeben wird?) und/oder auf Antrag die Abschrift auch zugesendet werden kann/muss? Und bezieht sich §760 nur auf die Gerichtvollzieher? Die Vollstreckungsersuchen kommen ja von "Bearbeiterinnen"......

§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) spricht auch von "Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten", allerdings. in  (3) deutlich von "Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt"

Kann man sich  beim FA  aussuchen, ob man. sich eher auf ein Gesetz oder auf eine Ordnung zur Akteneinsicht  beziehen möchte? Wer ungerne bei den Behörden aufschlägt, wird sich vermutlich dann wohl eher nicht für §29 VwVfG entscheiden, oder?

Danke für den Link zum "Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)". Wird auch noch gelesen  :)


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#24: 03. Dezember 2016, 18:16
Rein fiktiv:

Die Ablichtung des Vollstreckungsersuchen dient zum Nachweis, dass es von "der Intendantin" des RBB stammen "soll" und auch so "gezeichnet" wurde.

Da steht nicht drunter "im Auftrag".

Das wird für euch noch später von nutzen sein!

Wie sagt der fiktive Sledge Hammer  :police:  immer:

"Vertrauen Sie mir! Ich weiß was ich tue!"

 ;D ;D ;D ;D

So verhält es sich auch mit dieser "Historie" dem EDV-Aktenausdruck. "Anfordern" und aufheben!

Immer fleißig Beweise sammeln!


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#25: 03. Dezember 2016, 19:36
@Profät Di Abolo

Macht zumindest bei späteren Forderungsansprüchen Sinn  ;),  denn nicht umsonst wird ja von fast allen die Unterschrift verweigert oder i.A.untereichnet  :-\

Bloß wie an die Ablichtung kommen?  Wenn man schriftlich drauf aufmerksam macht,  äußert sich ja niemand von. den "Bearbeitern". Auch nicht zu einem Termin,  um. die Ablichtung gerne auch höchstpersönlich gegen Entgelt entgegenzunehmen. Auf blauen Dunst hinfahren?  Hm. 


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Emge Phil

Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#26: 04. Dezember 2016, 00:18
Die Schwierigkeit liegt hier in der Doppelstruktur von ersuchender und ersuchter Behörde. Die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt) ist ja nicht die Behörde, die die Abgabe geltend macht, insofern kann nicht ohne weiteres Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen werden. Selbst wenn man Akteneinsicht erhielte, so nützte das nichts, da man selbst ja keine rechtlich bindenden Entscheidungen zu treffen hat. Die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge findet im späteren Verfahren ohnehin durch das Gericht statt.


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#27: 28. Dezember 2016, 22:39
Beachte aus immer wiederkehrendem Anlasse auch das unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
neu hinzugefügte
BFH-Urteil von 1989 zur Nichtanwendbarkeit von Anscheinsbeweisen sowie der Unzumutbarkeit von Nachforschungen seitens des Adressaten zwecks "Glaubhaftmachung" des Nicht-Zugangs von Verwaltungsakten
Beachte jedoch auch, dass sich insbesondere die Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte bislang augenscheinlich (noch?) nicht (alle) an diese höchstinstanzliche BFH-Rechtsprechung gebunden fühlen...


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#28: 29. Mai 2017, 00:09
Ich karpere mir den Beitrag hier ma, bzw. hänge mich an da Person XxX ein Zahlungsaufforderung einer Volzieherin bekommen hat.
Person XxX war 3 Wochen im Urlaub und hat dann einen Festsetzungsbescheid vom 02.05. und eine Zahlungsaufforderung einer Volzieherin im Kasten gehabt.
Wie soll mit dem Festsetzungsbescheid jetzt noch verfahren werden, Widersprich einlegen, Frist ist ja noch nicht abgelaufen?
Für die Volzieherin hat XxX schon ein paaar zeilen verfasst, kann er die so lassen oder könnte man da noch etwas hinzufügen?

******
Betreff: Aktenzeichen Xyz

Sehr geehrte Frau Volzieherin,

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24.05.17 auf welches ich hiermit Bezug nehmen möchte.
Hiermit lege ich Erinnerung nach § 766 ZPO ein.
Sie fordern mich als Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung auf offene Beiträge des Rundfunk Berlin Brandenburg AdöR zu zahlen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass das Finanzamt sie beauftragt hat, welches wiederum einem Ersuchen des Rundfunk Berlin - Brandenburg – AdöR nachkommt.
Laut §17 Abs. 2 VFG sind die Finanzämter für die Verwaltung der Steuern zuständig. Laut 2er Urteile der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen (Az. 2 K 570/13 und 2 K 605/13) vom 20.12.13 ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern ein Beitrag.
Nach welcher Gesetzesgrundlage betreibt die Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich des Rundfunkbeitrages?

Weiterhin möchte ich sie bitten mir eine Kopie folgender Unterlagen vor Ihrem Besuch zukommen zu lassen
-   Mahnungen
-   die von Ihnen im Schuldgrund benannten Bescheide inkl. Zustellnachweis
-   Schriftsatz der Ersuchenden Stelle
-   Vollstreckbaren Titel


Mit freundlichen Grüßen

Person XxX bezieht EU Rente und hat 2 Kinder, fällt dadurch in die Pfändungsfreigranze.
Er wird jetzt auf ein P Konto umstellen lassen.


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#29: 29. Mai 2017, 12:14
Guten TagX,

ein kleiner Hinweis auf das Gesetz über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung
(AOAnwG) in der Fassung vom 21. Juni 1977, link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/nm0/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=281&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-AOAnwGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Zitat
§ 2

(1) Die Verwaltung der Steuern und Beiträge der Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, obliegt den Berliner Finanzbehörden, soweit der Senator für Finanzen ihnen die Verwaltung dieser Steuern und Beiträge auf Antrag der zuständigen Stellen überträgt. Diese Körperschaften können hierüber von den Berliner Finanzbehörden mündlich, in Ausnahmefällen auch schriftlich Auskunft verlangen.

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Rein fiktiv, VerIRRUNGSschreiben X (Vorbereitung: GIM Der Hauptmann von Köpenick):

Zitat
Sehr geehrte römische Kohorte,

offensichtlich handeln Sie nach § 2 Abs. 1 AOAnwG und haben die "Rundfunkbeitragsverwaltung" im Land Berlin übernommen. Das Land Berlin leitet wohl auch aus § 1 der Rundfunkbeitragssatzung den Status einer Körperschaft des RBB (alle Wohnungsinhaber), die sich auch auf die Bewohner des Bundeslandes Brandenburg erstreckt, ab.

Ich weise Sie vorsorglich auf § 10 Abs. 7 RBStV hin und bitte mir schriftlich mitzuteilen, ob Sie diese Aufgabe bundesweit wahrnehmen und ob Sie für sich den Status "nichtrechtsfähig" beanspruchen.

Ferner bitte ich Sie mir den entsprechenden Antrag (§ 2 Abs. 1 AOAnwG) der damaligen Intendantin des RBB Frau R. in Ablichtung zukommen zu lassen.

Sollte meine Annahme irrig sein, so bitte ich mir die entsprechende rechtsaufsichtlich genehmigte Vereinbarung nach § 10 Abs. 7 RBStV des Bundeslandes Berlin bekanntzugeben, durch die Aufgaben der Hauptverwaltung Art. 67 VvB an  eine "nichtrechtsfähige" Verwaltungsgeminschaft übertragen wurden.

Ein Amtshilfeersuchen erfordert ferner Ernennung (Art. 77 VvB) des ersuchenden Amtsträgers.

Ich ersuche Sie daher Feststellungen hinsichtlich der erforderlichen Ernennung (Art. 77 VvB), des Sie um Amtshilfe ersuchenden Amtsträger, zu treffen.

Nicht das Sie auf Zuruf des "nichtrechtsfähigen" Hauptmanns von Köpenick tätig werden.

Mit freundlichen Grüßen 

P.S.
Ist dem Bundesfinanzminister bekannt, dass die Finanzämter des Landes Berlin auf nach § 30 AO (Steuergeheimnis) unterliegende Daten, auf Zuruf des Hauptmanns von Köpenicks, im Rahmen der "Rundfunkbeitragserhebung", rechtswidrig zugreifen?


Uiii, Lupus! Meine Fresse! Sag mal hast du nen gültigen Reisepass?



 :)


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