...Die Frage ist, was eine fiktive Person mit einer solchen Akteneinsicht erreichen könnte. Das Vollstreckungsersuchen wird auf dem finanzrechtlichen Weg nicht anzugreifen sein, da es nur das Innenverhältnis der "Behörden" betrifft und keinen Verwaltungsakt darstellt. Auf die Frage nach der Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle würde sich eine fiktive Person E. P. im finanzrechtlichen Verfahren nicht stützen wollen, im Zweifel produziert man da nur eine für die Sache negative Referenzentscheidung
Naja, geht es nicht aber auch darum, dass sich nur auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsbescheids (vom RBB) auch ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen (vom FA) mit dementsprechenden Vollstreckungmaßnahme ((durch das FA) ableiten lassen?
Oder eher nicht?
Zumal Person X ja auch nie eine Ablehnung oder einen Ablehnungsgrund der Pfändungs-und Einziehungsverfügung (auf Antrag Aussetzung der Vollziehung usw.) erhalten hat und nicht wirklich weiß, auf was für Gründe sie sich genau berufen soll. Das ablehnende Vollstreckungsschreiben vom FA erhielt ja auch nochHinweise der "per Gesetz zu erbringenden Rundfunkbeiträge öffentlicher-rechtlicher Forderungen" usw. ....
Und was ist mit § 2 Abs. 4 VwVfG BE (GVBl. 2016, 218)? Ist dieses Gesetz unerheblich? Warum gibt es das dann?
Akteneinsicht im Gerichtsverfahren ist nach § 78 FGO möglich.
Okay, das würde dann für das FG und nicht für das FG zutreffen, richtig?
In Berlin kann, soweit mir bekannt, auch auf Grundlage des (Berliner) Informationsfreiheitsgesetz Auskunft verlangt werden. Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz
Vielen Dank. Also hier der "Rechtsanspruch auf Zugang". Sehr gut schon einmal. Weiterhin heißt es:
"Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“Was bedeutet dies nun bei schriftlicher Anforderung von "beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten"? Sollte der Antragsteller dann nach diesem Antrag nicht wenigstens irgendwie Bescheid bekommen, inwiefern ihm das Schriftstück nun zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden kann? Also auf schriftlichem Weg oder nach Termin vor Ort?
§ 760 ZPO regelt die "Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers" und die Erteilung der "Abschrift einzelner Aktenstücke"
Bedeutet das auch hier, dass man auf Antrag einen Termin vor Ort bekommt (und einem die Abschrift -sofern nicht elektronisch natürlich- übergeben wird?) und/oder auf Antrag die Abschrift auch zugesendet werden kann/muss? Und bezieht sich §760 nur auf die Gerichtvollzieher? Die Vollstreckungsersuchen kommen ja von "Bearbeiterinnen"......
§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) spricht auch von "Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten", allerdings. in (3) deutlich von "Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt"
Kann man sich beim FA aussuchen, ob man. sich eher auf ein Gesetz oder auf eine Ordnung zur Akteneinsicht beziehen möchte? Wer ungerne bei den Behörden aufschlägt, wird sich vermutlich dann wohl eher nicht für §29 VwVfG entscheiden, oder?
Danke für den Link zum "Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)". Wird auch noch gelesen