Für diesen Vormittag waren 3 Verhandlungen (.../ NDR) anberaumt.
3K5387/15 (wurde als "aufgehoben" markiert - fand also nicht statt)
3K5829/15 und
3K6179/15
In beiden Verhandlungen sagte Richter H. bereits zu Beginn, dass er die Klagen abweisen wird. Er schlösse sich den Beschlüssen der bereits abgeschlossenen Klagen an höheren Gerichten an. Beiden Klägern bot er die Rücknahme der Klage an, um Kosten zu sparen. Beide lehnten dies ab.
In der ersten Verhandlung waren 2 Personen als Öffentlichkeit anwesend, in der zweiten 8, so dass noch ein Stuhl dazugeholt werden musste.
In beiden Verhandlungen war der selbe Vertreter für die Beklagte anwesend: Justitiar T. F.
Die erste Verhandlung war demzufolge sehr kurz. Der Kläger wollte nach eigener Aussage die Festsetzungsbescheide aufgehoben haben oder festgestellt wissen, dass mit dem Rundfunkbeitrag Zwang ausgeübt wird. Er besteht auf eine Freiwilligkeit der Zahlung. Richter H. teilte mit, dass er von der Verfassungsmäßigkeit des Beitrags überzeugt ist und fand sehr schnell ein ablehnendes Urteil. Dabei fiel auf, dass er vermied, die Wohnungsgebundenheit des Rundfunkbeitrags zu artikulieren. Aus meiner Erinnerung sagte er: "Von der Gerätegebundenheit wechselte die Abgabe nun auf das Innehaben.". Freudsche Fehlleistung?
Die zweite Klage wurde von einem mir bekannten Hamburger Mitstreiter geführt und verlief erfreulicher, obwohl sie ebenfalls abgelehnt wurde. Er war sehr gut vorbereitet und konnte Richter H. Argumente und Verfassungsgerichtsentscheidungen in ruhiger und klarer Form liefern, die stichhaltig waren. Es handelte sich um die Analogie zum Rundfunkbeitrag in der "Reblausentscheidung" (BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56; 2 BvL 33/56). Weiterhin verwies der Kläger darauf, dass zur Erhebung der Statistik zur Häufigkeit von Empfangsgeräten bundesweite Daten genutzt wurden, die Verteilung der Geräte jedoch unterschiedlich (z.B. in Stadtstaaten) ausfällt. Es hätten, Aufgrund der Landesbezogenheit der Abgabe, Landesstatistiken dazu erstellt werden müssen.
Zur Häufigkeit von neuartigen Empfangsgeräten sagte Richter H. , dass man ja schon auf der Strasse feststellen könne, dass alle mit Handys durch die Gegend laufen, da wären wohl statistische Erhebungen nicht nötig.
Mantraartig wiederholte Richter H. seine Aussage, er halte der Rundfungbeitrag für verfassungsgerecht.
Die Verhandlung wurde zur Überprüfung dieses Beweismittels kurz unterbrochen. Nach der Pause war ich nicht mehr anwesend, habe jedoch gehört, dass Richter H. jetzt doch beunruhigt ("mit zitternden Fingern") sein ablehnendes Urteil ausgesprochen hat.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)