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Autor Thema: Lohnpfändung  (Gelesen 5688 mal)

d
  • Beiträge: 4
Lohnpfändung
Autor: 10. November 2016, 17:24
Person X hat niemals die GEZ-Erpressung bezahlt und hat heute ein Brief vom Arbeitgeber bekommen:

Zitat
Zustellung Pfändung

Sehr geehrte **********,

wir haben am **** einen Pfändung- und Überweisungsbeschlüsse vom Bayerischen rundfunk, München [sic] erhalten.

Bitte füllen Sie noch das beilegende Formular aus, damit wir den pfändbaren Betrag richtig errechnen können.

Person X fragt sich:
 - Warum weiß überhaupt das GEZ wo er arbeitet, mit welchem Recht hat dieser Verein diese Information?
 - Was kann er dagegen argumentieren oder was soll er dazu antworten, um die Pfändung zu untersagen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2016, 22:54 von Bürger«

D
  • Beiträge: 13
Re: Lohnpfändung
#1: 16. November 2016, 15:36
Schade, dass so niemand geantwortet hat.

Denn bei Person A hat identische Probleme. Nur lief es bei Person A über Finanzen. Diese haben wohl geprüfte, ob Einkommensteuer gezahlt werden und wenn ja, wer sie wohl überweist  (Arbeitgeber). Somit leicht herauszufinden.

Person X's Arbeitgeber ist durch Finanzamt ermittelt worden. Wahrscheinlich haben diese auch den AG von Person X als Drittschuldner herangezogen. Diese pfänden nun einen Betragen vom Lohn und überweist es an Finanzen  (Vollstreckungsstelle) bis Summe X beglichen ist.

Bei Person A kam gestern wieder ein Festsetzungsbescheid
 Die "GEZ" verlangt über 500 Euro für die letzten zwei Jahre... dabei wird bereits 350 Euro (eigentlich 380 Euro) gepfändet.

Ganz schön dreist? ! Obwohl die eine Pfändung des Lohns "erfolgreich" in die Wege geleitet haben und somit das Geld nun kommt, fordern sie Person A auf, alles zu zahlen. Man kann es ja versuchen mit doppelt und dreifach kassieren.


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n
  • Beiträge: 1.452
Re: Lohnpfändung
#2: 16. November 2016, 16:09
Vielleicht die Bescheide mal anschauen: Enthalten die ein Leistungsgebot ?
(Leistungsbebot heisst: "Bitte zahlen sie bis zum xxxx den Betrag von yyyy")

Wenn kein Leistungsgebot vorliegt, muss Person A auch nichts bezahlen !!!
Die Pfändung ist damit unrechtmässig.

Allerdings wird das schwierig das durchzusetzen, da sich alle Gerichte sträuben gegen den Rundfunk zu entscheiden.

Was steht denn genau im Vollstreckungsersuchen?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

S
  • Beiträge: 2.177
Re: Lohnpfändung
#3: 16. November 2016, 17:15
- Warum weiß überhaupt das GEZ wo er arbeitet, mit welchem Recht hat dieser Verein diese Information?

Unten antwortete jemand: vom Finanzamt.

Mit welchem Recht haben Rundfunkunternehmen diese Information von Behörden?

Normale Unternehmen bekommen, solche Information nicht, aber der Gesetzgeber gibt Rundfunkunternehmen Privilegien, damit sie das Volk abzocken können.


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c
  • Beiträge: 1.025
Re: Lohnpfändung
#4: 16. November 2016, 18:26
Ab einer Forderungshöhe von 500 Euro können die Vollstreckungsbeamten/Gerichtsvollzieher/innen so diese und jene Daten direkt bei anderen Behörden einsehen.

siehe § 141 GVGA (Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung)

Dort wird verwiesen auf § 802 l ZPO

Zitat
§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher
   1.    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
   2.    das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
   3.    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Das wären ja vielleicht auch Ansatzpunkte zur Überprüfung:

- Forderung über 500 €?
- Wurde der Schuldner innerhalb von 4 Wochen durch den GV über die Anfrage unterrichtet?
- wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sofort nach Zustellung an den Gläubiger/in auch der Schulder/in zugestellt? (vgl. § 121 GVGA)

So was könnte man mittels Akteneinsicht 760 ZPO  feststellen und solche Fehler gegebenenfalls per "Erinnerung" (§ 766 ZPO) vom Amts-(Vollstreckungs-)gericht feststellen lassen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2016, 21:17 von seppl«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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d
  • Beiträge: 4
Re: Lohnpfändung
#5: 17. November 2016, 00:01
- Forderung über 500 €?

Der Intendant des "Bayerischen Rundfunk", U.W., verlangt von Person X 550 €.
Details über Zeitraum und einzelne Beträge sind unbekannt: keine Unterlagen, "Rechnungen", o.ä. empfangen

- Wurde der Schuldner innerhalb von 4 Wochen durch den GV über die Anfrage unterrichtet?

Ja, der GV hat Person X informiert.
Allerdings hat Person X keine Mahnungen und keine Vollstreckungsunterlagen bekommen .
Person X hat seit 2014 nichts von ARD/ZDF gehört/bekommen.

- wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sofort nach Zustellung an den Gläubiger/in auch der Schulder/in zugestellt? (vgl. § 121 GVGA)

Sofort nicht!
Datum der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lt. Kopfzeile: 21.10.2016
Datum der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lt. Signatur: 24.10.2016
Datum der Zustellung an Arbeitgeber: 27.10.2016
Datum der Zustellung an Person X lt. Deutsche Post: 15.11.2016

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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat kein Unterschrift !!
"Unterschrift Antragsteller/-in": Leer


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2016, 00:31 von daniol«

h
  • Beiträge: 1
Re: Lohnpfändung
#6: 22. Januar 2017, 10:19
hallo bin neu hier.

person a hat von der gez eine info bekommen das lohn beim arbeitgeber gepfädet werden soll. arbeitgeber sei verantwortlich und drittschuldner.
siehe schreiben.
http://www26.zippyshare.com/v/EOYUTgB4/file.html  vorderseite

http://www87.zippyshare.com/v/XU8dZsZZ/file.html

person a ist ratlos außerdem sind da noch zusätzliche gebühren die mir zu hoch erscheinen.


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