Es scheint noch die "gütliche Einigung" zu sein und ein von der Vollstreckungsstelle
noch kein "Termin zur Vermögensauskunft" festgelegt worden zu sein. Die Ausgangssituation könnte schlechter sein... wenn auch sie nicht gerade "komfortabel" ist.
Allgemein bitte auch neue Erkenntnisse zur
"sachlich-freundlich-kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen beachten - siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387Die Vollstreckungsstellen sollten jedenfalls nicht zum Gegner gemacht werden.
1) Hatte Person A in ihrem Widerspruch auch
"Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" an ARD-ZDF-GEZ gestellt?
Wenn
ja: Ist dieser überhaupt schon
offiziell beschieden worden?
Wenn
nein: ggf. jetzt
nachreichen an die Rundfunkanstalt.
bzgl. nicht widersprochener Bescheide (ist oben auf die Schnelle leider nicht ersichtlich) könnte Person A ggf. den Zugang der Bescheide bestreiten. Alles aber nicht so einfach.
Es muss hier unterschieden werden zwischen
- Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid
- Vollstreckung ohne (Festsetzungs-)Bescheid2) Etwas "formales":
Es antwortet hier eine Stelle namens
"Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ohne jegliche Erkennbarkeit des
gesetzlich vorgesehenen "Gläubigers", nämlich der jeweiligen
Rundfunkanstalt. Von DIESER sollte offiziell auch das ursprüngliche Vollstreckungsersuchen stammen - siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.htmlmit Benennung der
- Rundfunkanstalt,
- deren Rechtsform (Anstalt des öffentlichen Rechts) und einer
- Adresse "c/o Beitragsservice".
Jetzt antwortet hier aber eine
namentlich nicht bekannte/ nicht bekanntgegebene nicht rechtsfähige Einrichtung und behauptet sogar noch
"unser Vollstreckungsersuchen".
Die Stellungnahme - das sollte der Vollstreckungsstelle klargemacht werden - sollte somit schon formal nicht den Ansprüchen genügen. Wenn, dann wäre eine Antwort des "Gläubigers", d.h. der Rundfunkanstalt und nur der Rundfunkanstalt statthaft.
Person A sollte insofern die
Vollstreckungsstelle freundlich um mehrere Wochen/ Monate Aufschub ersuchen, um eine
Klärung dieser nicht stimmigen Sachverhalte herbeiführen zu können.
Soweit meine bescheidene Sichtweise.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberaung!