Im §8 Abs. 1 RBStV findet man bezüglich der Anmeldung folgendes:
Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen.
... da sich die sich zuständig fühlende Landesrundfunkanstalt erst mit einem Festsetzungsbescheid zu erkennen gibt ...
Achso? Tut Sie das?
Eine Person X konnte das bisher nicht erkennen. Auf den bisher bekannten Bescheiden stehen die Worte z.B. "Mitteldeutscher Rundfunk" und Adressdaten viel mehr jedoch nicht.
In einer Rechtsbelehrung steht noch das umseitig eine Landesrundfunkanstalt zu finden sei.
Eine Rechtsform hat Person X dabei nicht finden können. Eine Zuständigkeit wird auch nicht angezeigt oder begründet.
Am Beispiel Sachen
Wollte eine Person X eine mögliche Zuständigkeit finden, dann müsste Sie wahrscheinlich die GVBl. lesen und zwar viele Einzelne beginnend mit dem Jahr 1991 also zuerst mal die Nummer 13 und dann jeweils weitere, welche diese veröffentlichen Gesetze dann ja auch ändern. Teilweise sind die Gesetzesblätter online zu finden unter
http://edas.landtag.sachsen.de/GVBl. 13/1991
In Artikel 1 des Gesetzes erfolgt die Zustimmung des Landtags vom 21.06.1991.
Der Staatsvertrag wird dann als Anlage zu dieser Zustimmung abgedruckt.
In § 1 des Staatsvertrags wird Aufgabe und Rechtsform bestimmt.
"(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet. ..."
http://ws.landtag.sachsen.de/images/1_GVBl_199113_-1_1_20_.pdfEine Zuständigkeit wird damit jedoch aus Sicht von Person X noch nicht angezeigt.
Diese erste Information ist nicht Anhand der Quellenangabe der Rechtsbelehrung eines Gebühren-, Beitrags- oder Festsetzungsbescheids wegen des fehlenden Verweises dazu so nicht zu finden.
Denn die Verweise gibt es ja nur zu RBStV, RFinStV und zur Satzung.
Der Bürger müsste also jedes Jahr sämtliche Gesetze lesen und das natürlich auch rückwirkend, um irgendwo eine Zuständigkeitsregelung zu suchen.Soweit bisher bekannt erfolgt in den RBStV keine Anzeige einer Zuständigkeit.
In den Tabellen der Rechtsbelehrung erfolgt bei Fundstelle Bundeslandabhängig fast immer der Verweis auf ein GVBl. von 1991 mit zusätzlicher Angabe einer Seitenzahl (Das Erste jedoch ist zumeist immer nur ein Verweis auf das jeweilige Zustimmungsgesetz wo der Anhang bei der Seitenzahl dann dabei sein sollte) und ein Verweis auf ein GVBl. aus 2011 auch wieder mit Seitenzahl.
"GVBl. 1991, S. 444 (GVBl. 2011, S. 640)"
Das GVBl. von 1991 (für Sachsen GVBL Nummer 35/1991) enthält dann meist die Staatsverträge als Artikel unterhalb des "STAATSVERTRAG über den RUNDFUNK im vereinten Deutschland".
http://ws.landtag.sachsen.de/images/1_GVBl_199135_1_1_1_.pdfhttp://ws.landtag.sachsen.de/images/1_GVBl_199135_2_1_20_.pdfhttp://ws.landtag.sachsen.de/images/1_GVBl_199135_3_1_2_.pdfIn
http://ws.landtag.sachsen.de/images/1_GVBl_199135_3_1_2_.pdf ist der §2 zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag abgedruckt. -> Das ist aus Sicht Person X jedoch nicht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, welcher in Artikel 4 vom Staatsvertrag über den RUNDFUNK im vereinten Deutschland bezeichnet sei. (Aber Person X könnte sich auch dabei irren.)
Jedoch ist für eine Person X nirgendwo in den Scans (PDF) der "Artikel 4" Rundfunkgebührenstaatsvertrag zu finden, sondern nur der §2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Vielleicht meint es also das Gleiche, wobei das unwahrscheinlich ist, soweit andere Fundstellen zum
Rundfunkgebührenstaatsvertrag sucht und die Länge vergleicht. Es scheint also so, als würde der Scan online unvollständig sein. Möglicherweise fehlt aber auch der tatsächliche Abdruck des Rundfunkgebührenstaatsvertrag im GVBl..
In Sachsen also den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als Artikel 1, ARD-Staatsvertrag als Artikel 2, ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3, Rundfunkgebührenstaatsvertrag als Artikel 4, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag als Artikel 5, Bildschirmtext-Staatsvertrag als Artikel 6, Übergangsbestimmungen, Kündigung, Inkrafttreten als Artikel 7 und Außerkrafttreten als Artikel 8.
Der Verweis auf der Rechtsbelehrung "GVBl. 1991, S. 444 (GVBl. 2011, S. 640)" zeigt genau auf Seite 444. Laut Inhaltsverzeichnis steht der Artikel 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf Seite 443. Eine Angabe was auf Seite 444 steht ist nicht ersichtlich.
Auf den Scans (PDF) sind jedoch keine Seitenzahlen abgedruckt. Somit muss man wohl doch irgendwo hinlaufen um das physikalische Druckbild von "
GVBl. 1991, S. 444 (GVBl. 2011, S. 640)" zu lesen um festzustellen ob es noch einen Artikel 4 gibt oder was auf Seite 444 tatsächlich steht.
Im GvBL Nr. 13 von 2011 wurde Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch dem 15. RBStV in Artikel 2 aufgehoben und ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde mit Artikel 1 erschaffen.
http://ws.landtag.sachsen.de/images/5_GVBl_201113_201_1_1_.pdfPerson X war es bisher nicht möglich mit diesen Angabe der Rechtsbelehrung die zuständige Rundfunkanstalt zu finden.
Jetzt bliebe nur noch der Blick in die Satzung ;-).