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Autor Thema: Untervermietung vs. Wohngemeinschaft: Wann ist der Mieter beitragspflichtig?  (Gelesen 5202 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Erschwerdend kommt hinzu, dass die Zwangsanmeldungen ausschließlich aufgrund der Meldedaten erfolgen und keine Möglichkeit besteht, der unterstellten Wohnungsinhaberschaft zu widersprechen. [...]

...bzw. würde eine Widerlegung dieser Vermutung mit erheblichen Eingriffen in die Privatsphäre verbunden sein.
Angeblich waren es ja genau die "erheblichen Eingriffen in die Privatsphäre", welche beim früheren Geräte-Modell für die Ermittlung von Geräten erforderlich gewesen, diesem Modell (verfassungsrechtlich!) entgegengestanden haben und nunmehr als vorgebliches Argument für die Abkehr vom "gerätebasierten Gebührenmodell" herhalten sollen.
Völliger Mumpitz!

Siehe auch die tangierende Diskussion zur
"verwaltungspraktischen Untauglichkeit der Anknüpfung an die Wohnung"
u.a. unter
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.msg129359.html#msg129359
[...]
In der Bibliotheksausgabe könnte Person B mglw. folgende Auszüge gelesen haben
Zitat
[...]

Eine personenbezogene Abgabe würde das strukturelle Erhebungsdefizit minimieren, das derzeit besteht, weil nicht festgestellt werden kann, ob mehrere unter gleicher Adresse gemeldete Personen tatsächlich in unterschiedlichen Wohnungen leben. Die
- Schwierigkeit, das Vorhalten eines Empfangsgerätes festzustellen,
wird nunmehr durch die
- Schwierigkeit ersetzt, das gemeinsame Führen einer Wohnung festzustellen.

[...]

Naturgemäß ist es nicht auszuschließen, dass Abgabenpflichtige eine Anmeldung ihrer gerätebeinhaltenden Wohnungen pflichtwidrig unterlassen. Allerdings ist die Verwaltungspraxis, wonach die Rundfunkbeitragspflicht aufgrund der Daten der Einwohnermeldeämter ermittelt wird, mit demselben Defizit belastet. Fehlerhafte oder unterlassene Wohnungsanmeldungen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung in erheblichem Ausmaß zu vermuten.

[...]

Die Daten der Einwohnermeldeämter lassen diese Zuordnung nicht zu, da Personen auf eine Adresse und nicht auf eine individuelle Wohnung gemeldet sind. Im Falle von Wohngemeinschaften und zusammenlebenden Personen ist in jedem Fall eine Ermittlung der Wohnungszugehörigkeit erforderlich, was einen wesentlich höheren Aufwand darstellt als bei einer personenbezogenen Abgabe. Nach der Verwaltungspraxis genügt zur Feststellung der Wohnungszugehörigkeit eine Selbstdeklaration, wodurch ein erhebliches strukturelles Erhebungsdefizit zu befürchten ist [...]

FAZIT zur VERWALTUNGSpraktischen
UNTAUGLICHKEIT der ANKNÜPFUNG an die WOHNUNG


1) Die Einwohnermeldedaten sind nicht ausreichend, um Zuordnungen von Personen zu einzelnen ("rundfunkbeitragspflichtigen") Wohnungen vornehmen zu können.
2) Eine schlichte Selbstdeklaration ("Selbstauskunft") reicht in der derzeitigen Verwaltungspraxis aus und wird nicht überprüft - bzw. hätte eine Überprüfung dieser Selbstauskünfte einen erheblichen Verwaltungs(mehr)aufwand zur Folge - gar nicht zu sprechen von den damit dann unvermeidlich verbundenen erheblichen, unverhältnismäßigen und somit schließlich wohl auch verfassungswidrigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte.
3) Aufgrund dieser (nunmehr fast vierjährigen!) belegbaren Verwaltungspraxis und der allgemeinen Lebenserfahrung ist von einem erheblichen strukturellen Erhebungsdefizit auszugehen, welches das ohnehin schon bestehende Vollzugsdefizit angemeldeter ("erhobener") Wohnungen noch einmal potenziert! (Dass diese Vermutung nicht zutrifft, müsste von ARD-ZDF-GEZ erst noch nachgewiesen werden... dürfte aber faktisch nicht möglich sein.)
4) Dieses strukturelle Erhebungsdefizit macht die Anknüpfung an die "Wohnung" (analog auf "Betriebsstätte") mindestens genauso untauglich und verfassungswidrig wie die aufgrund des angeblichen "strukturellen Erhebungsdefizits" als tendenziell verfassungswidrig eingestufte ehemalige Anknüpfung an das "Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten".
[...]


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Person A möchte sich hiermit über die Ausführungen bedanken! So geht auch ihr Ansatz :)
Wahrscheinlich ist Person A schon ein wenig weiter im Verfahren, als der Threadersteller und wird entsprechend berichten.
Wobei das nur Plan B von Person A ist.


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j
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Person Z weiss das bereits, und moechte anmerken:

Niedere Gerichte interessiert das scheinbar alles nicht.

Um wirklich erfolg zu haben, muss der ganze Rundfunkbeitrag als solches weg.


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