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Autor Thema: Kein individualisierbarer Vorteil bei Wohnungsbezogenheit des Beitrags  (Gelesen 5640 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Ich habe soeben mal ein Schema visualisiert, warum es nach dem aktuellen Beitragssystem keinen individualisierbaren Vorteil gibt. Wäre die Idee diskussionswürdig oder habe ich einen Denkfehler?

Das obere Beispiel zeigt die direkte Zuordenbarkeit des Vorteils, wenn der Beitrag pro Person erhoben werden würde (War beim geräteabhängigen System der Fall)

Ist die Wohnung der Abgabeauslöser, fällt die individuelle Zuordenbarkeit weg. Wohnungen können kein ÖR-Programm empfangen. Das individuelle Sender-Empfänger-Verhältnis existiert zwar - aber unabhängig vom Rundfunkbeitrag.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
  • Beiträge: 377
Diskussionswürdig ist die Grafik und die real dahinterstehende Lebenssituation allemal.
Wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben wird es mit dem individualsierten
Vorteil zwangsläufig Zuordnungsschwierigkeiten geben.

Das Problem liegt darin, dass man mit dem Bundesverwaltungsgericht da gar nicht diskutieren
kann. Als Antwort wird kommen, dass der Gesetzgeber sich noch innerhalb seines verfassungs-
rechtlichen Gestaltungsspielraums bewegt. Es wird dann eben nicht konkret jeder der Personengruppe bei einem Mehrpersonenhaushalt gezielt und individuell "bevorteilt", aber es reicht "gestalterisch", wenn es der Wohnungsinhaber ist, der seinen "Vorteil" erhält.
So wie eben erst kürzlich vom BVG behauptet wurde, dass der Rundfunkstaatsvertrag "gerade noch vereinbar mit Art. 3 GG" ist.
Da wird nie auch nur irgendwas anderes kommen, egal was man sagt.
Und Verwaltungsgerichte unterhalb des BVG werden nicht von der Auslegung der "höchsten" Instanz abweichen.

Hier im Forum und in den wenigen unabhängigen Medien ist das allmal eine Diskussion und Ausarbeitung wert, vielleicht auch für das Bundesverfassungsgericht.., wer weiß..
Für das BVG und alles darunter halte ich es für vergebliche Liebesmühe. Die haben mit den Urteilen
im März diesen Jahres zum Rundfunkbeitrag ihre Karten ganz offen auf den Tisch gelegt und einen tiefen Einblick in die Art und Weise ihres "Spiels" gegeben.

Herzliche Grüße

Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2016, 23:13 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Seppl, Du hast es hervorragend erläutert. Vielen Dank für Dein Schaubild!

Letztlich ist es doch so, dass die derzeitige Rundfunkabgabe Finanzierungsfunktion hat. Dies geht aus § 1 RBStV hervor.

Zitat von: § 1 RBStV
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

Der Beitrag hat daher keine Entgeltfunktion. Erst wenn er Entgeltfunktion hätte, stellt sich die Frage, was er entgilt. Prof. Koblenzer sagte auf dem Aktionstag, dass gesetzlich nirgendwo festgelegt wird, wofür der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.

Aktionstag und Demonstration gegen den Rundfunkbeitrag / Karlsruhe 03.10.2016
https://www.youtube.com/watch?v=q_1d6Hvf7hQ
Minute 22:01 bis Minute 22:50

Es ist richtig, dass dies nirgendwo gesetzlich festgelegt ist, weil der Rundfunkbeitrag eben keine Entgeltfunktion hat. Es macht daher keinen Sinn, im Gesetz danach zu suchen, wofür der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, denn dies ergibt sich bereits aus § 1 RBStV.

Es ist gerade die Finanzierungsfunktion der derzeitigen Rundfunkabgabe, die ihr den Charakter einer Vorzugslast nimmt.

Die derzeitige Rundfunkabgabe entgilt nicht eine besondere Leistung, die darüberhinaus auch nicht individualisierbar ist, sondern sie dient zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2016, 10:04 von Knax«

P
  • Beiträge: 377
@Knax

und was machtst Du mit folgender Antwort auf Deine Ausführungen:

Die besondere Leistung ergibt sich aus der Möglichkeit, jederzeit und nahezu an jedem Ort den Öffentlich Rechtlichen Rundfunk zu empfangen, der von den Landesrundfunkanstalten zur Verfügung gestellt wird. Üblicherweise ist dies die Wohnung als zentraler Lebensmittelpunkt.
Eine individualsierbare, geeignete Zuordnung ergibt sich durch die Heranziehung des Wohnungsinhabers über die Meldeadresse.
Abweichungen, wie dies etwa bei Mehrpersonenhaushalten der Fall sein könnte, sind noch durch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgeber gedeckt.

Wofür dient der Rundfunkbeitrag - Antwort - :

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

Der Vorteil für den Beitragspflichtigen ergibt sich aus der Möglichkeit, jederzeit und nahezu überall, insbesondere aber in seiner Wohnung, welche den Lebesnmittelpunkt darstellt, den Öffentlich Rechtlichen Rundfunk zu empfangen.


"Die derzeitige Rundfunkabgabe entgilt nicht eine besondere Leistung, die darüberhinaus auch nicht individualisierbar ist, sondern sie dient zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur." Richtig!. Aber die Deutungshoheit eines bestimmten Gerichts wird dafür sorgen, dass dies keine Rolle spielt. Es geht hier um ein reales Machtgefälle, welches eine rationale Herangehensweise untergräbt.

Man kann und sollte die offensichtlichen Widersprüche aufdecken und über eine Verhandlung - die man bei einem bestimmten Gericht aufgrund dessen Deutungshoheit verlieren wird - der Öffentlichkeit aufzeigen.


MfG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2016, 23:15 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
sondern sie dient zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur

Ja, was genau ist die öffentliche Infrastruktur? Sendeanlagen? Was genau gehört dazu?


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C
  • Beiträge: 70
Hallo Zusammen,

das ist eine Nette Grafik, aber sie könnte noch viel aussage Kräftiger werden, wenn das Verhältniss Deutscher in Wohnungen lebender Menschen, zu den der in der EU oder gar Weltweit lebender Menschen, die den Rundfunk ( Sateilt / Internet ) empfangen könnten aufgezeigt wird...

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Union#Bev.C3.B6lkerung

Dank der Wiki Tabelle kann man gut erkennen, das Deutchland 15,92% Bürger der 100% EU Bürger hat, für mich gesehen ein riesiges Potential eine EU weite Beitragsungerechtigkeit ins Spiel zu bringen...


@Peli
Zitat
Das Problem liegt darin, dass man mit dem Bundesverwaltungsgericht da gar nicht diskutieren kann.

Warum wollt ihr immer noch mit den festgefahrenden und hochgradig GEZ unterwanderten Nationalen Gerichten "reden", wenn ihnen doch seitens des EUGH jegliches Recht Abgesprochen wurde, EU Recht auszulegen?

Ihr seid wie die Richter alle noch nicht mal Ansatzweise in der EU angekommen, sonst würdet ihr darüber euch beschweren, das die Deutschen Gerichte EU Recht selbst auslegen wie es ihnen passt, statt eine Vorlage an den EuGH zu machen, so wie dieser das nun mal bei EU recht verlangt.

Kommt doch mal bitte alle endlich in der EU an, es wird mit Billionen Euro´s die EU gerettet und dann das EU Recht komplett Ignoriert, das muss doch nun langsam mal euch allen auffallen?

Viele Grüße

Cali


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2016, 23:16 von Bürger«

  • Beiträge: 3.233
Kommt doch mal bitte alle endlich in der EU an, es wird mit Billionen Euro´s die EU gerettet und dann das EU Recht komplett Ignoriert, das muss doch nun langsam mal euch allen auffallen?
Auch das muss erst vor Gericht erstritten werden, dass Eu-Recht beachtet wird. Man kann es vergleichen mit unseren nationalen Gesetzen, dass Diebstahl verboten ist. örR klaut weiter das Geld der Bürger, als hätte er nie von solch einem Gesetz gehört. Die Richter tun so, als wenn örR Mundraub begeht: Diebstahl zum Überleben. Nunja, es gibt kleine Gauner, da drückt man mal ein Auge zu. Wenn es aber den Methoden der ehrenwerten italienischen Gesellschaft gleicht, hört die Toleranz auf, diesen Verbrechern gehört das Handwerk gelegt... sprich, es wäre noch zu beweisen, dass sie es mit den Gesetzen nicht so genau nehmen.
Es gibt zwar etliche Beweise dafür, aber leider drücken die Richter bisher sämtliche zusehenden Augen zu: mit der Faust!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2016, 23:23 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.404
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Edit "Bürger":

Bitte den Thread-Betreff lesen, die Grafik im Erstbeitrag anschauen sowie den Erklärungstext dazu lesen - und dann bitte mal jeder überprüfen, ob sein Kommentar noch etwas mit dem KERN-THEMA dieses Threads hier zu tun hat, welches da lautet
Kein individualisierbarer Vorteil bei Wohnungsbezogenheit des Beitrags

Bitte, bitte, bitte Selbstdisziplin wahren und innerhalb eines Threads nicht Gott und die Welt diskutieren, sondern eng und zielgerichtet am KERN-THEMA diskutieren.

Das Forum ist auf die Unterstützung aller seiner Mitglieder angewiesen - insbesondere die "erfahreneren" Forum-User sollten bitte eigenverantwortlich mit dafür Sorge tragen, dass diese Grundregeln der Übersicht und zielgerichteten Diskussion eingehalten werden.

Thread muss moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis, mehr Selbstdisziplin und die zukünftige konsequente Berücksichtigung!


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Hier noch einmal das visualisierte (und aktualisierte) Schema, das ich ins Eingangspost gestellt hatte - warum es nach dem aktuellen Beitragssystem keinen individualisierbaren Vorteil gibt. Meine Frage war: Wäre die Idee diskussionswürdig oder habe ich einen Denkfehler?

Das obere Beispiel zeigt die direkte Zuordenbarkeit des Vorteils, wenn der Beitrag pro Person erhoben werden würde (War beim geräteabhängigen System der Fall)

Ist die Wohnung der Abgabeauslöser, fällt die individuelle Zuordenbarkeit weg. Wohnungen können kein ÖR-Programm empfangen und sind auch kein Hilfsmittel dazu. Das individuelle Sender-Empfänger-Verhältnis existiert zwar - aber unabhängig vom Rundfunkbeitrag und unabhängig vom Wohnungsinnehaben..

Ich bitte nun ebenfalls darum, Disziplin zu wahren und sich bei Antworten möglichst eng an das vorgegebene Thema zu halten.

Hier sozusagen ein Neustart:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2016, 03:55 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
  • Beiträge: 508
Danke @seppl für die Anschaulichkeit. Sehr gut, dass Du keinen PC in Deine Grafik einbaust! ;)
(Sind die WGs nicht eigentlich (private!) Wohnungen, in denen (aus Datenschutzgründen: unbestimmt viele) Menschlein leben?! ;))

Logisch: Die Geräte als Mittel zur Umsetzung / Erreichung des individuellen Vorteils sind UNABDINGBAR!
Die Wohnung kann das nicht! Die Wohnung kann eben nicht ein an die Allgemeinheit gerichtetes (ausgestrahltes!) Angebot annehmen und daraus den (fiktiven, virtuellen, gedachten und durch Privatvermögen oder Arbeitsleistung oder Knast abzugeltenden) wirtschaftlichen Vorteil erzielen!
Die an die Allgemeinheit (großer linker Kreis voller Menschlein mit Geräten) gerichtete Rundfunk-Grundversorgung (= Angebot = große rechte Wolke) gelangt auf dem Wege der elektrischen Energie (ihr wisst alle davon?!: Das Unerklärliche Wunder der kleinen eletronischen Teilchen in unserer Welt! ;D) zu den elektrischen Geräten (noch! Bald sind es Implantate mit denen wir geboren werden!? >:D) . Oder träumen wir das Alles nur? 
Vielleicht hilft der tolle (P)Fund von TVfrei
Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer? Jörn Axel Kämmerer, DStR 2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20608.msg133262.html#msg133262
Zitat
Von der früheren Rundfunkgebühr wurde Abstand genommen, weil die technischen Entwicklungen den Empfang von Rundfunksendungen (auch Fernsehen) zunehmend medium-, aber damit zugleich auch standortunabhängig möglich machten. Die abgabenrechtliche Anknüpfung des Staatsvertrags an einen festen Standort – die Wohnung – führt diese Erkenntnis ad absurdum.29 Ironischerweise wird der einstige Anknüpfungspunkt für die Gebühr („Bereithalten eines Empfangsgeräts“) den tatsächlichen Änderungen im technischen Bereich, so gesehen, weit besser gerecht als das Umschwenken auf das Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“.
Toll! Diese feine Ironie! ;) Danke, Herr Kämmerer!
Und: DANKE @TVfrei für den Fund!
Zitat
2.2 Vorzugslast ohne individualisierbaren Vorteil
Das Gericht legt eine vorwiegend deduktive und von Utilitätserwägungen nicht ganz freie Sichtweise an den Tag. Die Erfüllung des Steuertatbestands wird aus zwei Gründen verneint:22 weil die Abgabe erstens nicht voraussetzungslos erhoben und zweitens nicht in die Landeshaushalte eingestellt wird. Das zweite Argument liest sich, isoliert betrachtet, wie ein Freibrief an die Landesgesetzgeber zur „Steuervermeidung“. Sollen sie allein kraft der Entscheidung, das Aufkommen aus einer Abgabe einem Sonderhaushalt zukommen zu lassen, auch deren Rechtsnatur determinieren und damit über ihre kompetenzgemäße Erhebung entscheiden dürfen? Freilich stützt der Senat seine Auffassung, dass keine Steuer vorliege, noch auf ein anderes zentrales Argument: Die Abgabe begründe eine Vorzugslast, als Pendant eines individualisierbaren Vorteils. Doch entpuppt sich dieser die Abgabe rechtfertigende Individualvorteil aus zwei Gründen als bloße Fiktion: Ein Individualvorteil lässt sich bei einer Leistung, die der Allgemeinheit erbracht wird und jedem Wohnungsinhaber in Rechnung gestellt wird, nicht mehr wirklich umreißen. Überdies knüpft die Abgabe an einen Tatbestand – Innehaben einer Wohnung – an, der weder eine staatliche Leistung verkörpert noch unmittelbar mit Rundfunkdienstleistungen zusammenhängt.
Das Gericht rechtfertigt die Vorteilsabschöpfung vor allem damit, dass der Rundfunk in die Lage versetzt werden müsse, seine verfassungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen. Der Rundfunk erbringt seine Aufgaben – woran niemand ernstlich zweifeln wird – zum Wohl der Allgemeinheit, welche insbesondere eine Grundversorgung23 an Rundfunkdienstleistungen erhält. Zum Befund eines individualisierbaren Sondervorteils, an den die auferlegte Vorzugslast anzuknüpfen vermag, will dies nicht recht passen. Dies gilt jedenfalls und insbesondere dann, wenn nicht die tatsächliche Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen, sondern nur die Möglichkeit dazu entgolten wird: Was der Rundfunk der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, kann aus Sicht der lediglich potenziellen Nutzer – also wiederum der Allgemeinheit – schwerlich ein Individualvorteil sein.24 Bezeichnenderweise unterlässt es der RBStV, den Sondervorteil begrifflich zu fixieren; nur der Zweck des Rundfunkbeitrags (§ 1) und die tatbestandliche Anknüpfung – Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1) – finden dort Erwähnung. Das Konturieren eines Sondervorteils scheint auch dem Gericht offenkundig Argumentationsschwierigkeiten zu bereiten; anders lässt sich seine Wortkargheit zu dieser Frage kaum erklären. Die Fast-Unmöglichkeit, der Beitragspflicht zu entkommen, hätte aber ebenso Anlass zu einer kritischen Betrachtung der unterstellten individuellen bzw. individualisierbaren Vorteile geben müssen25 wie die Tatsache, dass das Innehaben von Zweitwohnungen ebenfalls einen Abgabentatbestand auslöst, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rundfunkdienstleistungen aber zu jedem Zeitpunkt typischerweise nur einmal besteht.26
Quelle: Kämmerer: Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungsteuer? (DStR 2016, 2370)


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Und scheinbar antworteten die Leipziger Richter am Bundesverwaltungsgericht mit der Erweiterung ihrer Urteilsbegründung um den Absatz Rn 26 zu BVerwG 6 C 19.16 (s.a. Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016 - http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20852.msg134515.html#msg134515 ) nun zu den Kritikern der Fiktion des individualisierbaren Vorteils; und sie erwidern damit auch Prof. Koblenzers Argument von der normativen Notwendigkeit einer genauen Benennung der tatbestandlichen Anknüpfung im Gesetzestext – oder!?
Zitat
Für die Einordnung einer Abgabe als Vorzugslast ist ihr tatbestandlich bestimmter materieller Gehalt maßgebend. Es kommt darauf an, ob zwischen der Leistung und einer dadurch abgegoltenen Gegenleistung eine normative Verknüpfung besteht. Die Gegenleistung muss in den abgabenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck kommen. Dies ist durch Auslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <13, 20>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <212>). Für die Auslegung kommt insbesondere dem Zweck des gesetzlichen Abgabentatbestands, der die Voraussetzungen der Abgabenpflicht festlegt, Bedeutung zu. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt (vgl. unter 6., Rn. 32). Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (vgl. unter 6., Rn. 32 ff.).
Quelle: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=190916U6C19.16.0

Somit reicht es für die Leipziger Richter aus, wenn der Zweck des Gesetzes klar ist, egal, ob darin genau beschrieben steht, wofür bezahlt werden soll bzw. was die Gegenleistung ist, für die der Bürger die „Vorzugslast“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Frondienst) zu leisten hat. Und so bedarf es keiner Individualisierbarkeit des fiktiven Vorteils der Möglichkeit. Die Möglichkeit besteht für Alle und jeden, also muss/müssen jeder und eben Alle bezahlen.



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Als nächste Stufe fehlt nur noch, dass das Vorhandensein von Luft in Deutschland zum "normativen Anknüpfungspunkt" für einen Vorteil des Rundfunkempfangs erklärt wird. Dann haben se alle!

Das ganze Geschwurbel der Herren Verwaltungsrichter will doch genau nur diese irrsinnige Entwicklung verschleiern. Von wegen 
Zitat
"Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht"
Es gab auch schon zur Einführung des dualen Systems (!1987!) Kontroversen darüber, ob der Gerätebezug noch aufrechterhalten werden kann. Auch wenn es damals die Beziehung zwischen ÖRRundfunk und Gerät schon nicht mehr eindeutig war, wurde die Gerätebindung aufgrund der Tatsache, dass die privaten Programme in der Anfangszeit so grottenschlecht waren und man sich kein Programmsystem ohne ÖRRundfunk vorstellen konnte, durchgewunken. Und bei der PC Gebühr gab es wegen fehlender Argumente dann sogar überhaupt keine endgültige Entscheidung mehr vom BVerfG. Die technische und inhaltliche Entwicklung von Privatrundfunk und Internet wird bis heute diesbezüglich ignoriert und in das Rechtssystem nicht eingearbeitet.

Die Grenzen des juristischen Gebäudes "Rundfunkfinanzierung" sind erreicht. Sollte das nicht ausgebremst werden, werden bald nur noch völlige Ignoranten Richterentscheidungen ernstnehmen.


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  • Beiträge: 3.997
Zitat
Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf.

Die Schlussfolgerung aus dieser Aussage welche gewählt wird ist falsch. Logischerweise sollte diese lauten, damit war bereits der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in diesem Punkt formal fehlerhaft.

Diese Aussage sollte laut und deutlich erfolgen auch vor dem Hintergrund weil keine Person das vor Gericht vielleicht in der Vergangenheit thematisiert hat, weil es schlicht einfacher war, einfach nicht für dieses System zu zahlen.

Sehr wahrscheinlich müssen viel mehr "Gesetze" auf den Prüfstand.


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Der Absatz geht ja auch nur darauf ein, ob die Vorzugslast im Gesetz erkennbar ist.

Das entscheidende Problem wird nach wie vor ignoriert: nämlich dass sich die Vorzugslast nicht von einer "Allgemeinlast" unterscheiden lässt, die jeden trifft (a.k.a. Steuer).

Bei der Gebühr konnte man (mit Hängen und Würgen) noch argumentieren, dass diejenigen, die ein Gerät besaßen, den Vorteil der Empfangsmöglichkeit gegenüber denjenigen hatten, die keins hatten. Wenn nun heute nahezu die gesamte Bevölkerung ein Empfangsgerät hat, ist das Argument natürlich auch futsch.

Auch den Abgabentatbestand an einen Gegenstand zu knüpfen, der nichts mit dem Vorteil zu tun hat, ist völlig abstrus, zumal es eben eine wesentlich weniger schiefe Bezugsgröße gäbe (Person). Es bliebe natürlich immer noch eine Steuer.


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  • Beiträge: 448
Am Ende von §6 meiner Stellungnahme  http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm zu den ersten Urteilen des BVerwG zitiere ich das Urteil BVerfGE 90, 60 (22.02.1994):

   
Zitat
"Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat."

Liefert es nicht eine Antwort auch zu dieser Erweiterung der ersten Urteile?



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