Seppl, Du hast es hervorragend erläutert. Vielen Dank für Dein Schaubild!
Letztlich ist es doch so, dass die derzeitige Rundfunkabgabe Finanzierungsfunktion hat. Dies geht aus § 1 RBStV hervor.
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Der Beitrag hat daher keine Entgeltfunktion. Erst wenn er Entgeltfunktion hätte, stellt sich die Frage, was er entgilt. Prof. Koblenzer sagte auf dem Aktionstag, dass gesetzlich nirgendwo festgelegt wird,
wofür der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.
Aktionstag und Demonstration gegen den Rundfunkbeitrag / Karlsruhe 03.10.2016https://www.youtube.com/watch?v=q_1d6Hvf7hQMinute 22:01 bis Minute 22:50Es ist richtig, dass dies nirgendwo gesetzlich festgelegt ist,
weil der Rundfunkbeitrag eben keine Entgeltfunktion hat. Es macht daher keinen Sinn, im Gesetz danach zu suchen,
wofür der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, denn dies ergibt sich bereits aus § 1 RBStV.
Es ist gerade die Finanzierungsfunktion der derzeitigen Rundfunkabgabe, die ihr den Charakter einer Vorzugslast
nimmt.
Die derzeitige Rundfunkabgabe entgilt nicht eine besondere Leistung, die darüberhinaus auch nicht individualisierbar ist, sondern sie dient zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur.