Das Grundgesetz erklärt aber, das jeder die freie ungehinderte Wahl aus allen allgemein verfügbaren Quellen hat. Einen Auftrag an die Bundesländer eine Quelle bereit zu stellen gibt es im Grundgesetz selbst nicht.
Explizit erklärt sollte der Staat sich nicht einmischen und maximal Sendeanlagen stellen.
Genauso hatte ich Art. 5 GG auch immer verstanden.
Im Übrigen darf man sich schon fragen, wie es schon wieder passieren konnte, daß ein "Beitragsschuldner" ohne Wissen und Zutun der LRA in Haft genommen werden sollte (Erster Beitrag)? Was geht da nur vor?
Soweit mir die Gesetzeslage bekannt ist, wird der Haftbefehl nur auf Wunsch des Gläubigers (LRA) gestellt. Die LRA sind dafür verantwortlich und sollen sich nicht feige hinter irgendwelchen unglaubwürdigen Ausflüchten verstecken!
Ursprünglich ging es in dem Fall um etwas mehr als 300 Euro Rundfunkbeitrag, den die Frau 2013 nicht gezahlt hat. Ein Widerspruch beim Amtsgericht und der Versuch, sich vom Beitrag befreien zu lassen, scheiterten. Als sie schließlich keine Auskunft über ihr Vermögen abgab, ordnete das Amtsgericht Brandenburg/Havel die Haft an. Ein ähnlicher Fall sorgte schon Anfang des Jahres für Aufsehen, auch damals drohte einer Frau wegen nicht gezahlter Rundfunkbeiträge eine Haftstrafe. Und auch damals zog der zuständige Sender, der MDR, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurück.
Habe ich da irgendwas nicht mitbekommen? Hier wird doch auf den Fall Sieglinde Baumert hingewiesen oder? War diese nicht 61 Tage in Haft? Der Haftbefehl war also erlassen und auch umgesetzt worden und wenn nicht die Öffentlichkeit Wind davon bekommen hätte, dann wäre sie dort wohl noch immer inhaftiert.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.