Doch im Prinzip ist es ja so das einfach geltendes EU Recht mit füssen getreten und in Deutschland nicht anerkannt wird,
So einfach ist es aber nicht; Deutschland, sofern es den Bund betrifft, setzt ja EU-Recht um. Das Problem beim Rundfunk ist halt, daß es, zumindest wird das ja immer so ausgesagt, Ländersache sei. Dem Bund sind hier insofern die Hände gebunden. Der Bund kann allerdings via EU aktiv werden und mit daran wirken, EU-Regeln aufzustellen, die direkt auch für die Länder gelten, weil sie bspw. Verordnungscharakter haben, die gemäß den europäischen Verträgen in allen Regionen unmittelbare Wirkung entfalten. Genau das wird auch getan. Für den Bund ist es u.U. aber der schwierigere Weg, weil auf EU-Ebene keine nachhaltige Regel aufgestellt werden kann, die von den anderen EU-Mitgliedsländern nicht mitgetragen wird.
Den Entscheidungen des BVerfG haben gemäß GG Art 31 und BVerfG-Gesetz, §31, Behörden, Städte, Länder Folge zu leisten.
Das BVerfG wiederum hat sich an den Entscheidungen des EuGH zu orientieren.
Nur gehört all dieses nicht in dieses Thema hier.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;