Hier nun der Bericht:Wenn der Richter/die Richter den Saal betreten, haben Anwesende sich zu erheben, es sei denn man steht eh schon, z.B. weil man das Fenster geöffnet hat und sich des Ausblickes erfreut.
Ebenso haben sich die Anwesenden zu erheben, wenn nach Beendigung der Verhandlung der Richter/die Richter den Saal verlassen (Nun gut, kurz vor Schluß der Verhandlung sollte das offene Fenster ja auch wieder geschlossen werden und um nicht zu stören, bleibt man dann diskret am Fenster stehen, bis die Verhandlung vorbei ist)
Zunächst wurde festgestellt, wer so alles erschienen ist.
Ein Vertreter des SWR mit einer Vollmacht?
Die Klägerin und da hinten?, Familienangehörige?, nee, nun denn, die Öffentlichkeit! (ich)
Frage der Richterin, ob auf den Sachvortrag aus Zeitgründen verzichtet werden kann, da dem SWR und ihr ja die Schriftsätze bekannt sind.
Ich bzw. die Öffentlichkeit meldet sich mit dem Einwand, dass mir der Inhalt nicht bekannt ist.
(Soll heißen, bitte mal vorgetragen)
Hinweis an mich/der Öffentlichkeit, dass ich ruhig zu sein habe, eben nur öffentlich zuhören darf.
Dass ich mir Notizen machen, ok. Wenn es denn sein muss, aber dass ich aber ja kein Aufnahmegerät jedweder Art dabei habe sollte, ich zucke mit den Schultern und mache eine abweisende Bewegung.
(Anmerkung zu meinen Notizen: Es wurde kein Protokoll geführt und auch konnte ich nicht wirklich sehen, dass sich die Richterin Notizen gemacht hat, gut, war mit meinen eigenen Notizen beschäftigt, aber wie kann man nach über einer Stunde Diskussion die einzelnen Punkte noch parat haben?)
Meine Notizen werde ich nur stichwortartig wiedergeben (es war alles zu viel) und dabei den einen oder anderen Diskussionspunkt darüber vom Runden Tisch in Karlsruhe einfließen lassen.
Ok, also kein Sachbericht.
Dann erwähnt die Richterin, dass es zum Thema „Rundfunkbeitrag“ beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Verfahren in Hülle und Fülle gäbe. Eine Zahl wurde nicht genannt.
(ich denke, sie wollte damit ausdrücken, dass sie sich sehr mit dieser Materie beschäftigt)
Zunächst erging nur ein Gerichtsbescheid, da es sich bei diesem Verfahren um eines ohne grundsätzlicher Bedeutung handele. Da die Klägerin dennoch auf eine mündliche Verhandlung bestanden hat, vor allem um weitere Argumente vortragen zu können, wurde die jetzige Verhandlung einberufen, aber nur vor einem Einzelrichter.
Da es ja schon Urteile in allen Instanzen gäbe, würde sie selber auch nicht von den schon ergangenen Begründungen abweichen. Auch sei ihres Wissens keine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig.
Da ich aber persönlich allein von 3 real anhängigen wusste (Prof. Dr. Koblenzer erwähnte dies ja in seinem Vortrag am 3.10.16 beim Aktionstag in Karlsruhe) signalisierte ich/die Öffentlichkeit diese Kenntnis.
Es gab noch einmal den Hinweis, dass die Öffentlichkeit ruhig zu sein habe.
Es gab allerdings auch den Hinweis, dass die Klägerin einen Rechtsanwalt an ihrer Seite haben dürfte mit Rederecht oder einen Beistand.
(Was genau wäre dann so ein Beistand? Kann der Kläger einfach eine Person benennen, die vorne mit sitzen darf als Beistand und dann natürlich auch etwas zu den vorgetragenen Punkten äußern, ergänzen, erklären etc. dürfte, ohne Rechtsanwalt sein zu müssen?)
Da wir ja mittlerweile z.T. sehr tief in der Materie drinnen sind, wäre das schon eine optimale Unterstützung eines Klägers, der ohne einen Rechtsanwalt seine Verhandlung „durchzieht“.
Weiter mit der Verhandlung.
Da ja in der eigenen Kammer, beim OVG und BVG schon geurteilt wurde, sagte die Richterin:
„Glauben sie wirklich, ich würde heute anders entscheiden?“
Da der Rechtsanwalt der Klägerin, bevor er letztendlich das Mandat vor einiger Zeit niederlegte, schon mal einen schriftlichen Befangenheitsantrag stellte, kam hier (ich glaube von der Richterin), ob jetzt auch wieder ein Befangenheitsantrag gestellt werden würde??)
Darüber wurde dann aber nicht weiter gesprochen und die Verhandlung ging weiter,
da die Klägerin ja neue Argumente vorbringen wollte.
Es wurden die verschiedenen Gutachten erwähnt, verschiedene §§ des Grundgesetzes angesprochen und platt geredet. (siehe Textbausteine dazu in den ergangenen Urteilen)
Unter anderem ging es um die Typisierung. Regional sei nachweislich der Konsum des ÖRR sehr unterschiedlich. Dies sollte doch auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Hinweis auf die Auslegung der Begrifflichkeit im Bezug auf die Abgabe bezogen auf die Wohnung (Ausführung RA Bölck)
Hinweis der Richterin, es habe ein Paradigmenwechsel stattgefunden und wegen der Rundfunkflucht habe man nun diese neue Regelung getroffen. (als gerechteres Verfahren, ohne Schnüffeln in der Privatsphäre, in der Wohnung. Aber wenn ich sage, dass ich ein Nichtnutzer bin, hat man mir das zu glauben!)
Hinweis der Klägerin, dass mit der jetzigen Technik ohne weiteres
eine Abrechnung mittels einer Nutzungsgebühr, siehe Netflix, möglich ist.
Die Richterin meinte, dass sie nicht darüber zu entscheiden hätte, ob man den ÖRR anders regeln könnte, sondern nur darüber, ob die Regelung, die getroffen wurde, gerecht ist.
Die Klägerin brachte daraufhin einige Beispiele der ungerechten Regelung.
Bsp. WG: Der Hauptmieter muss bezahlen und die Aufteilung dann im Innenverhältnis selber regeln.
Besteht eine WG aus mehreren Hauptmietern, könnte jeder herangezogen werden.
Immer wieder wurde von der Richterin erwähnt, dass keine Verfassungsbeschwerden zu diesem Thema vom Bundesverfassungsgericht angenommen wurden.
(Da dies kontinuierlich immer wieder von ihr vorgetragen wurde, hier schon mal kurz unser weiteres Vorgehen nach der Verhandlung:
wir sind zum Bundesverfassungsgericht gegangen, haben dort mit dem Sachkundigen dazu vom 1. Senat selber gesprochen:Von den Verhandlungen mit Urteile am 18. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sind ca.7 Verfassungsbeschwerden anhängig (3 Aktenzeichen wurden uns dazu schon mal im Computer herausgesucht und genannt)
Von den Verhandlungen am 15. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sind auf jeden Fall 2 Verfassungsbeschwerden von Prof. Dr. Koblenzer als Beschwerdeführer anhängig. Außerdem ist von Prof. Dr. Koblenzer noch eine
3. Verfassungsbeschwerde aus 2015 von einer Verhandlung in Hessen anhängig.)
Auch wurde uns mitgeteilt, dass solche eingelegten Verfassungsbeschwerden in der Regel erst nach einem Jahr behandelt werden würden.
Also können wir mit gutem Gewissen, darum bitten, mit unseren Klagen auf den Ausgang dieser sehr hochrangig eingereichten Verfassungsbeschwerden warten zu dürfen!
Dann wurde von der Klägerin vorgetragen, dass in anderen Ländern der
ÖRR mit geringeren Mitteln finanziert wird. Das Beispiel hierfür war Österreich, wo es nur 2 Sender gibt. (ausreichend für eine
Grundversorgung)
Für die hohen Beträge in Deutschland könne der SWR nicht, da die KEF mittels einer
Mischkalkulation den Betrag festlege und der dann eben in dieser Höhe umgesetzt werden müsste.
(Wäre ich jetzt als Beistand mit vorne neben der Klägerin gesessen, ich hätte aber einiges zu dieser exorbitanten Mischkalkulation gesagt!!)
Wenn die Klägerin eine Änderung möchte, solle sie dies halt politisch umsetzen.(Mein Gedanke, auch Richter dürfen durchaus Einwände vorbringen und weiterreichen, schließlich besteht ja
die Möglichkeit einer Richtervorlage, aber ich durfte ja nichts sagen)
Allen Ernstes wurde auch von der Richterin gesagt, dass es von ihr grob fahrlässig wäre, der Klägerin ein positives Urteil zu erteilen, da dann der SWR auf jeden Fall in Berufung gehen würde und die Klägerin dann gezwungen wäre, sich für die 2. Instanz einen Anwalt nehmen zu müssen.
Im anderen Falle, also mit einem negativen Urteil, könne sich die Klägerin ja selber die weiteren Schritte, bzw. „Nichtschritte“ überlegen.
Zur Diskussion brachte die Klägerin auch eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bzgl. einer Zwangsabgabe, die dann gekippt wurde.
Die Richterin wusste davon nichts.
Hierbei ging es um die sog. CMA-Abgabe für die folgendes Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 verkündet wurde. - 2 BvL 54/06 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/ls20090203_2bvl005406.htmlL e i t s a t z
Lässt sich eine Finanzierungsverantwortung der mit einer Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, bestehen in Bezug auf die gruppennützige Verwendung erhöhte Anforderungen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 10 Abs. 3 Nrn. 2, 7 und 8 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1993 (BGBl I S. 998), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105 GG und Art. 110 GG verstoßen und damit nichtig sind,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 - 13 K 2230/05 -
Hier dazu der Text des Art. 2 Abs. 1 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Interessant war auch folgende Empfehlung der Richterin:
Man solle auf jeden Fall kontinuierlich, zur Not unter Vorbehalt, den Beitrag entrichten, da man sonst am Ende, wenn entschieden wird, der Beitrag sei rechtens, man vor einem immensen Betrag stehe, der dann beglichen werden müsste.
Genau danach erwähnte sie allerdings das Urteil bzgl. der Erbschaftsteuer, wo dann letztendlich keine Rückabwicklung durchgeführt werden konnte.
Was können wir nun dennoch positives aus dieser Verhandlung ableiten.1. da
mindestens 10 anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungericht Karlsruhe zum Rundfunkbeitrag vorliegen, können wir uns darauf berufen, dass wir bis zu diesen Entscheidungen in den unteren Instanzen warten dürfen, ohne dass bei uns Vollzugsmassnahmen durchgeführt werden.
2. sich mal das CMA-Urteil genau ansehen und in die Klagebegründung zu integrieren.
3. es ist immer gut, bei der Verhandlung noch nicht vorgebrachte Argumente vorzubringen und mit den Richtern zu diskutieren. Damit sie dann allerdings für das Urteil angemessen berücksichtigt werden können, unbedingt eine Kopie für den Richter/die Richter dabei haben. Nachreichen geht nicht.