Fristen abgelaufen zur zeitnahen Bearbeitung?
Ja, und nein. Das bedeutet Person A hätte bereits nach 3 Monaten Klage einreichen können, musste das aber nicht weil Sie auch auf den Widerspruchsbescheid warten konnte.
Somit ist zwar eine Frist wegen der zeitnahen Bearbeitung abgelaufen, aber damit ist nichts erledigt.
Es gibt zwar noch einen zweiten Fall wo Fristen ablaufen, z.B. in Bundesländern sofern die Verwaltungsverfahrensgesetze gelten sollen aber das Widerspruchsverfahren nur optional ist z.B. Bayern, dann soll die Klagefrist sich nach der tatsächlichen Bekanntgabe des Ausgangsbescheid primär nach der Frist Angabe in der Rechtsbelehrung des selbigen Ausgangsbescheids richten. Fehlt diese oder wäre diese fehlerhaft verlängert sich die Frist auf ein Jahr, deshalb gelte es wahrscheinlich, dass z.B. in Bayern innerhalb von einem Jahr zu klagen wäre auch falls kein Widerspruchsbescheid vorliegt. Maßgeblich ist dafür aber, das Rundfunkanstalten A Behörden sind und deswegen das Verwaltungsverfahrensgesetz gelte oder B das Gesetz durch eine verständliche gesetzliche und nachvollziehbare Weise gelten soll. Diese Frage ist bisher unzureichend geklärt. Deshalb klagen sehr viele vor den Verwaltungsgerichten. Der angezeigte Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten sollte aber ebenso in Frage gestellt werden, denn möglicherweise ist die Rechtsbelehrung im Widerspruchsbescheid schlicht falsch unter der Prämisse "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für Rundfunkanstalten wenn diese keine Behörden sind".
Das ist jedoch noch unklar und aus diesem Grund:
An das Verwaltungsgericht
Anschrift
Kläger
Beklagter
Klageantrag
Grund
Unterschrift
Dabei gelte es einen genauen Klageantrag zu formulieren. Dazu gibt es Beispiele im Ablauf unter Schnelleinstieg.
Beispielablauf (verlinkt zu Klage)
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424Und wie müsste ein eine solche Klage vor einem Amtsgericht aussehen?
Das wäre beim Amtsgericht zu erfragen, denn bisher klagen fast alle wie angegeben in der Rechtsbelehrung am Verwaltungsgericht oder steht bei Person A etwas anderes?