Es ist nicht ganz ersichtlich, was das am Ende geschilderte Szenario mit der Problematik der
Befreiung für die Zweitwohnung zu tun haben könnte...
Person A wohnt im Mehrfamilienhaus wo eine Wohnung leersteht, obwohl dort ein Mieter angemeldet ist (der Opa von Person A) aber der zahlt keine GEZ, weil er sich so gut wie kaum in Deutschland aufhält.
a) Soll Person A mit ihrem Vermieter (der Onkel von Person A) einen Mietvertrag erstellen, indem steht, dass Person A bei ihrem Opa in der Wohnung wohnt und die Zahlungspflicht über seine Beitragsnummer läuft?
Bei ihm haben sie monatelang zum Zahlen aufgefordert, er hat jedoch nicht reagiert, da er ja nie zu Hause war und somit haben sie ihn in Ruhe gelassen.
b) Oder soll Person A einen Mietvertrag mit ihrem Onkel erstellen, indem beschrieben wird, dass Person A in einem Raum (z.B. Keller, Dach) lebt, wo weder eine Strom- noch eine Wasserzufuhr vorhanden ist? Person A hat gelesen, dass man für Wohnungen, die nicht bewohnbar sind, kein GEZ bezahlen muss, genauso wie für Wohnungen, die noch in Renovierung sind.
...und eine fiktive Person B würde von diesem Szenario daher bis zur Klärung der anderen Umstände vorerst absehen - zumal lt. RBStV gilt, dass selbst für Raumeinheiten, die zwar
weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet sind, jedoch zum Schlafen genutzt werden, prinzipiell erst einmal
Beitragspflicht besteht - siehe u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.msg127500.html#msg127500[...]
"Wohnung"
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313099
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste,
baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum
oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten
werden kann. [...]
[...]
Viel interessanter und auch wichtiger sind die anderen oben geschilderten fiktiven Umstände, die ich so verstehe (bitte Korrektur, falls missverstanden):
-
Person A, Student, Bafog-Empfänger, hatte
>
Hauptwohnsitz in Brandenburg
>
Nebenwohnsitz in Niedersachsen
Hauptwohnsitz in Brandenburg> Person A hatte sich
auf Antrag befreien lassen. Antrag wurde
bewilligt.
Nebenwohnsitz in Niedersachsen(elterliche Wohnung, Eltern H4-Empfänger und befreit)> Person A hatte sich
nicht separat auf Antrag befreien lassen, da sie der
Annahme war, dass die
Befreiung personengebunden sei und somit auch automatisch für alle anderen Wohnungen der Person A ebenfalls greife.
Soweit verständlich - aber wohl nicht für unsere Pappnasen bei ARD-ZDF-GEZ...
Ist aber vermutlich nicht ganz "aussichtslos" für Person A, da zumindest für den zurückliegenden Zeitraum der Befreiung "rauszukommen".Vorab:
Die Befreiung der Eltern (Zweitwohnung von Person A) dürfte nicht automatisch auf Person A wirken, da wegen eigenständigen Bafög-Bezugs vermutlich keine "Einstandsgemeinschaft" besteht (ggf. prüfen).Bescheide müssen aber mglw. an den
Hauptwohnsitz gesendet werden - siehe u.a. unter
bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse[...]
Der Kläger gab an, dass Ihm ein Bescheid welcher an die Adresse dieses Haus H1 zugestellt wurde erst nach X Monaten (irgendwie mehr als 6) am Tag T1 durch den Bewohner B übergeben wurde. Kläger A legte Widerspruch ein, in der Frist ab diesem Datum T1. Der Kläger gab zudem an, er sei dort nicht regelmäßig und es sei sein altes Kinderzimmer.
Der Kläger gab an, dass dieses Zimmer kein Hautwohnsitz sei, die Gegenseite war der Ansicht, dass der Widerspruch vom Kläger verfristet sei.
Der Kläger klagte daraufhin auf Aufhebung der Bescheide, nach Erhalt des Widerspruchsbescheid.
Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.
[...]
Gemäß dieser Erkenntnis könnte Person A die am Nebenwohnsitz bei den Eltern eingegangenen Bescheide ggf. erst heute durch ihre Eltern übergeben bekommen haben und gem. obiger Erkenntnis noch fristgerecht Widerspruch einlegen und ihre Befreiung für den betreffenden Zeitraum geltend machen.Person A könnte in diesem Falle ggf. auch noch mal nachdenken, ob sie zum damaligen Zeitpunkt ihren
Befreiungsantrag für die Hauptwohnung nicht ggf. doch (z.B. in einem separaten, aber eben leider nicht
nachweislich abgesendeten Schreiben)
um die Nebenwohnung ergänzt hatte.
Ihre Eltern würden das dann sicherlich auch nötigenfalls
bezeugen können...
Probleme dieser Art scheint es nicht selten zu geben, insbesondere wenn Unterlagen dieser Art nicht *nachweislich* versendet werden. ARD-ZDF-GEZ sind berühmt-berüchtigt für ihren laxen/ chaotischen Umgang in solchen Angelegenheiten.
Festsetzungsbescheid trotz Beitragsbefreiung? (angeblich nicht eingereicht)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14238.msg95385.html#msg95385Also - der "kurze" Weg könnte ggf. sein:
- Bescheide nunmehr über Eltern erhalten
- gegen alle diese Bescheide innerhalb eines Monats nach jetziger "Bekanntgabe" einen
gemeinsamen Widerspruch einlegen... anzupassendes Kurz-Beispiel u.a. unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421...incl. Kopie des damaligen, mglw. nicht nachweislich versendeten Schreibens zur Erweiterung des Befreiungsantrags auf die Nebenwohnung.
Der Zeitraum zwischen
Ende der Bafög-Bewilligung (30.6.?) und
Anfang der Sozialleistungsbewilligung (1.10.?), also der fiktive Zeitraum von
01.07.-30.09., wäre gesondert zu betrachten (soll sich das am Ende zitierte Szenario etwa auf diesen Zeitraum beziehen?).
Evtl. sollte Person hierfür die
Härtefall-Regelung näher prüfen - hierfür bitte
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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.