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Autor Thema: Die Verwaltungsakte einiger Anstalten haben keine wirksame rechtliche Grundlage  (Gelesen 19427 mal)

a

azdb-opfer

Demnach sollte dann bspw. der NDR nur in Hamburg ausgenommen sein, in Niedersachsen und Schleswig-Holtsein aber nicht?

In Hamburg ist der NDR tatsächlich ausgenommen. Die Vermutung könnte zutreffen. Aber was soll das? Werden die Kläger mit Wohnsitz am Senderstandort damit nicht bevorzugt/benachteiligt?


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Das "Zweites Deutsches Fernsehen" ist wahrscheinlich keine Landesanstalt von RLP.
Ist das zudem nicht auch eine "Gemeinnützige Stiftung öffentlichen Rechts"? Eine Stiftung aber wäre auch schon mal keine Behörde und könnte auch ganz sicher keine Behörde begründen.


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V
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Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dermaßen rechtsfehlerhaft, so dass die Verwaltungsakte einiger Anstalten keine wirksame rechtliche Grundlage haben.

Es fehlen die formellen grundlegenden Definitionen, wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz für die jeweilige Anstalt nicht gilt. Es ist dann überhaupt nicht geregelt, was ein Verwaltungsakt ist, wann er wirksam und wann er nichtig ist. Wie sollen Verwaltungsakte erlassen werden können, wenn der Verwaltungsakt selbst gar nicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert ist?


Sicherlich ist die Normenklarheit ein Kriterium für ein Gesetz von vielen.

Gibt es jedoch nicht noch andere Vorschriften und/oder Urteile zum erforderlichen Aufbau eines Gesetzes, die eingehalten werden müssen?

Herr Dr. Prof. Dr. jur. Thomas Koblenzer sprach am 3.10.2016 in Karlsruhe von der formellen Erforderlichkeit einer Angabe für was tatsächlich etwas geleistet wird:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung und zwar in der Kernrechtsprechung aus dem Jahr 2003 einmal festgelegt und gesagt, damit der Bürger geschützt wird, muss schon unmittelbar aus dem Gesetz selbst hervor gehen, für was tatsächlich etwas geleistet wird.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert das etwa so, dass es sagt es muss eine tatbestandliche Anknüpfung des finanziellen Beitrags den der Bürger zu leisten hat mit der öffentliche Leistung aus dem Gesetz unmittelbar ableitbar sein und damit ist nichts anderes gemeint, als dass im Gesetz klar drin stehen muss: Wofür bezahle ich eigentlich?

Und jetzt werden sie sich wahrscheinlich den entsprechenden Rundfunkstaatsvertrag nicht genau angesehen haben, aber wenn man sich den mal ansieht, da steht nirgendswo an einer Stelle wofür eigentlich was bezahlt werden muss.

Das ist ein formeller Mangel. Den könnte man mal ganz lapidar als Lapsus bezeichnen.
Der Gesetzgeber hat das schlicht und ergreifend vergessen hineinzuschreiben und da ist schon Ende der Fahnenstange.

Denn in der ersten Stufe muss zunächst formell - rein formell geklärt werden, ist es eine Abgabe oder ist eine Steuer. Und nur dann ausdrücklich, wenn im Gesetz selbst drin steht, wofür etwas zu leisten ist. Nur dann komme ich überhaupt in den Bereich der Abgabe.
...
Im Gesetz sind im Grunde genommen zwei tatbestandliche Anknüpfungspunkte vorgesehen. Das eine ist die Wohnung für die Privaten und das Andere ist die Betriebsstätte für die betrieblichen Abgaben die zu leisten sind. Aber jeder Mann wird verstehen dass die Wohnung oder auch die Betriebstätte nicht die öffentliche Leistung ist. Die öffentliche Leistung ist ja das Rundfunkangebot was wir möglicherweise in Anspruch nehmen können. Und deswegen sind wir fest davon überzeugt, dass bereits der Gesetzgeber an dieser Stelle einen signifikanten Fehler gemacht hat. Was uns hoffen lässt, dass wir hier beim Bundesverfassungsgericht mit den Verfassungsbeschwerden, die wir eingereicht haben, schon zu einem Erfolg kommen werden.

Ich könnte mir vorstellen, dass es noch andere Erfordernisse für ein Gesetz geben muss.

Vielleicht etwas in der Art:

„Erforderlich ist die Definition von … wenn …“

„Erforderlich ist die Definition was der allg. Verwaltungsakt ist, wann er wirksam und wann er nichtig ist“
Genau diese Teile regelt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht und das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht in allen Ländern gültig (siehe dazu den ersten Beitrag).


Frage:

Gibt es jedoch nicht noch andere Vorschriften und/oder Urteile zum erforderlichen Aufbau eines Gesetzes, die eingehalten werden müssen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2016, 11:23 von Viktor7«

M
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In Hamburg ist der NDR tatsächlich ausgenommen. Die Vermutung könnte zutreffen. Aber was soll das?

Fakten:
RBB ausgenommen in Berlin nicht in Brandenburg
SWR ausgenommen in BaWü nicht in RLP (dafür ist hier in RLP das ZDF ausgenommen)
NDR ausgenommen in HH nicht im MV und nicht in SH und nicht in Niesersachsen
HR ausgenommen in Hessen
WDR ausgenommen in NRW
BR ausgenommen in Bayern
RB ausgenommen in Bremen
MDR ausgenommen in Sachsen nicht in Sachsen-Anhalt und nicht in Thüringen (Thüringen ist lustig  ;) da steht
Zitat
Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
kennt den jemand? Wer hat die Intendanz inne?  ;D... )

SR ist nicht ausgenommen im Saarland  ???

Preisfrage: Wo ist der DIENSTSITZ der Indendanz des jeweiligen Senders?
Vermutung: Da, wo die Indendanz gewählt wird, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gültig. (ausnahme Saarland)  Wahlen? Behördenleiter? Intendanz? Wie geht das mit Verwaltungsverfahrensgesetz zusammen? Die Rundfunkanstalten (Verwaltungsräte) "wählen" sich den Chef selbst. Bei einer Behörde in der öffentlichen (Staats-)Verwaltung müsste dieser Posten (europaweit?) ausgeschrieben werden. Aber das Verwaltungsverfahrengesetz gilt ja nicht im Land der Wahl. Ausser: Saarland. Was ist da los? Könnte mensch da mal nach dem Verwaltungsakt "Ausschreibungszuschlag" der Behörde für die Indendanz nachfragen?



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
SR ist nicht ausgenommen im Saarland  ???
Vermutung: Da, wo die Indendanz gewählt wird, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gültig. (ausnahme Saarland). Bei einer Behörde in der öffentlichen (Staats-)Verwaltung müsste dieser Posten (europaweit?) ausgeschrieben werden. Aber das Verwaltungsverfahrengesetz gilt ja nicht im Land der Wahl. Ausser: Saarland. Was ist da los? Könnte mensch da mal nach dem Verwaltungsakt "Ausschreibungszuschlag" der Behörde für die Indendanz nachfragen?

@MMichael

Einspruch und Bitte um Erläuterung!  8)

Weiterlesen: SVwVfG § 2 Abs. (1)

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.

http://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/verwaltungsverfahrensgesetz.pdf
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
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Ausser: Saarland. Was ist da los? Könnte mensch da mal nach dem Verwaltungsakt "Ausschreibungszuschlag" der Behörde für die Indendanz nachfragen?
So ein Quatsch!!!

Einspruch und Bitte um Erläuterung!  8)

@marga: Sorry und Danke!
Da war der Schreiber wohl zu sehr im Grippefieber und hat das Entscheidende überlesen. Ich bitte alle um Entschuldigung!
Schade! Denn so wird es leider doch nichts mit dem Einklagen eines Intendantenpostens! ;)

Danke @Kurt!


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Danke für die Übersicht, Kurt.

Eine Korrektur: MDR ist in Sachsen-Anhalt auch ausgenommen
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGST2005V1P2

Das war auch eine der Seltsamkeiten auf die ich gestoßen war: der MDR
Beim RBB scheint es einen umgekehrten Fall zu geben: trotz Sitz in Berlin und Potsdam (mit wechselnder Intendanz alle 2 Jahre) gibt es in Brandenburg keine Ausnahme.

Daher kann meine weiter oben geäußerte Vermutung, dass der Sitz der LRA entscheidend sein könnte, ob eine Ausnahme vom LVwVfG vorliegt, leider nicht pauschal gelten.


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Das Ganze passt ja auch mit der Problemlage zusammen, wer die "zuständige LRA" sein soll. In den Mehrländeranstalten (SWR, RBB, MDR, NDR) ist dies höchstproblematisch.

Denn für die Thüringer Bürger kann in deren lokalen Belangen (Wohnung!) ja nur der Staat Thüringen zuständig sein und nicht Sachsen oder sonst wer. Eine Behörde in Sachsen kann wohl schlecht die zuständige Behörde für das thüringische Ausführungsgesetz des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sein. Ich denke, dass steht auch nicht zur Disposition des Landes.

Das ZDF ist m.E. genausowenig eine LRA wie die ARD oder ARTE etc. Der SWR hat zwar auch einen Sitz in Mainz. Aber ist es eine Landesrundfunkanstalt, wenn sie in mehreren Ländern einen Sitz hat?? Oder vielmehr eine "gemeinsame Rundfunkanstalt" (MDR). Man weiß es nicht.

Im Umkehrschluss kann dies wieder einmal nur bedeuten, dass die LRAs keine "echten" Behörden sind, sondern eben nur irgendwelche halbstaatlichen Gebilde, aber keine Verwaltungsakte / vollstreckbare Titel erlassen dürfen.

Nur mal so ins Blaue gedacht ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2016, 20:23 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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...
Das ZDF ist m.E. genausowenig eine LRA wie die ARD oder ARTE etc. Der SWR hat zwar auch einen Sitz in Mainz. Aber ist es eine Landesrundfunkanstalt, wenn sie in mehreren Ländern einen Sitz hat?? Oder vielmehr eine "gemeinsame Rundfunkanstalt" (MDR). Man weiß es nicht.

Im Umkehrschluss kann dies wieder einmal nur bedeuten, dass die LRAs keine "echten" Behörden sind, sondern eben nur irgendwelche halbstaatlichen Gebilde, aber keine Verwaltungsakte / vollstreckbare Titel erlassen dürfen.

Nur mal so ins Blaue gedacht ...
Der SWR hat nur in Stuttgart seinen Sitz. In Mainz nur ein Funkhaus und den Sitz des Justiziariats.
Alle LRA haben nur einen Sitz und sind in diesem Bundesland dann auch vom LVwVfg ausgenommen, Ausnahme der RBB mit Sitzen in Berlin und Potsdam (ausgenommen aber nur in Berlin).

Es bleibt momentan noch verwirrend auch wegen:

Zitat
38
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.
39
k) Auch unter dem Aspekt der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit fehlt der Gläubigerin die Behördeneigenschaft. Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29). So ergibt sich auch aus § 9 a RStV – gleichlautend mit § 6 LMedienG für private Sender – dass die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern – danebenstehend – eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.


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So steht es im Staatsvertrag über den Südwestrundfunk:

Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1)  Der  „Südwestrundfunk“  (SWR)  ist  eine  gemeinnützige  rechtsfähige  Anstalt  des öffentlichen   Rechts   zur   Veranstaltung   von   Rundfunk in   den   Ländern   Baden-Württemberg  und  Rheinland-Pfalz  (Länder).  Der  SWR  hat  seinen  Sitz  in  Baden-Baden,  Mainz  und  Stuttgart. Der  für  den  Gerichtsstand  maßgebliche  Sitz  und  der Dienstort der Intendanz ist Stuttgart.

Das muss noch nichts heißen. Schließlich ist es ja ein "Unternehmen".  :police:



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Ok, dann muß es für den SWR wohl dahingehend präzisiert werden: der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz.

Einen Blick in den RBB Staatsvertrag klärt dann auch auf, warum eine Ausnahme vom LVwVfG nur in Berlin und nicht auch in Brandenburg vorliegt: Gerichtsstand ist Berlin, obwohl die Intendanz Sitze in Berlin und Potsdam hat.

Der NDR wiederum hat bereits lt. Satzung nur einen Sitz in Hamburg.

Dann bleibt nur noch die Lösung des MDR unklar.


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Reine Ansichtssache von Mr.X, mehr nicht:
Es gibt ein Verwaltungsgebiet Thüringen mit einem Ministerpräsidenten und entsprechenden Behörden mit hoheitlichen Rechten nur auf diesem Gebiet, in dessen Grenzen.

(Dto. Sachsen, Sachsen-Anhalt.)

Ein Verwaltungsgebiet Mitteldeutschland als eigenständiges Land mit entsprechenden Behörden ist Mr.X nicht bekannt.
Mitteldeutschland ist eine Region.

Der MDR soll aber hoheitliches Recht über alle drei Länder haben? Wie das?
Welcher der Ministerpräsidenten wäre dann für den MDR zuständig?

16 Mann haben den Vertrag unterzeichnet, jeder nur für sein Hoheitsgebiet. Ansonsten bräuchte man die 16 Mann ja nicht.
(Ironie: dann könnte es gleich der BS entsenden)

Der MDR ist lt. Mr.X im Grunde nicht anders als ARD eine Zweckgemeinschaft, wobei die ARD nicht rechtsfähig ist.
Das dürfte dann beim MDR nicht anders sein.
Im jeweiligen Lande hat der dortige Funk das Sagen.


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azdb-opfer

Zitat
Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.

Dieser Satz ist doch fast eine Einladung, seine Rechte gemäß BGB gegenüber dem Unternehmen (Landesrunfunkanstalt) einzufordern. Wenn in den "Ausnahme-Ländern" BGB-Recht anzuwenden ist, könnten wir doch in diesen Ländern alle BGB-Rechte gegen das Unternehmen durchsetzen. Möglicherweise ist auch das StGB anwendbar.

Z.B. Abmahnung/Unterlassungserklärung/Strafanzeige gegen LRA/BS (Versand von "Festsetzungsbescheiden" als Nicht-Behörde)


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