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Autor Thema: Ein ausführlicher abgelehnter Widerspruchsbescheid nach mehr als einem Jahr  (Gelesen 3284 mal)

d
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Hallo Liebe Comunity,

nach gut mehr als einem Jahr hat Person A einen Widerspruchsbescheid zu seinen vier Widersprüchen erhalten. Komischer Weise wurden sie alle vier in einem abgefertigt.
Person A denkt, dass die Firma seine Unterlagen einfach verloren hat und ihm nur noch auf seinen letzten Widerspruch antworten konnten. :o

Nun ja, es sind ganze fünf Seiten geworden, die sie ihm zurückgeschickt haben.

Ich denke, dass ist ein sehr lehrreicher Widerspruchsbescheid, da dort viele Fragen beantwortet werden.
Da Person A nachdenkt, ob er klagen soll oder sich mit den inzwischen 835€ abfinden soll, die er schon zahlen soll, möchte er der Comunity der Möglichkeit geben den Widerspruchsbescheid intensiv zu prüfen, um den einen oder anderen Tipp abzugreifen, sich vllt. doch noch von einer Klage überzeugen zu lassen.

Interessant hierzu ist vllt. das vor kurzem erlassene Urteil des VG Tübingen, welches ganz klar in seinem Urteil (Einzefall bezogen auf die Zwangsvollstreckung eines Mitleidenden) besagt, dass der SWR keine Bescheide verschicken darf, da es sich nicht um eine Behörde, sondern um ein Unternehmen handelt.


Also nun soll ich von Person A viel Spaß beim lesen und um rege Beteiligung wünschen :)


P.S. wenn der Moderator den Beitrag gestattet, würde Person A gern alle fünf Seiten einzeln hochladen, da diese etwas zu groß sind, um 2 parallel hochzuladen .
Bis dahin bitte mit Kommentaren warten, da sonst alles durcheinander gerät.


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d
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Seite 2 & 3


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2016, 19:07 von dune86«

d
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Seite 4 & 5

Seite 4 ist original unterschrieben, falls es wichtig sein sollte ;)


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b
  • Beiträge: 776
Seite 4 ist original unterschrieben, falls es wichtig sein sollte ;)

rbb - Staatsvertrag
Zitat
§ 21 Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin
[...]
(2) Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin- Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.
[...]

rbb Satzung
Zitat
§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Person P hat eine Liste der bevollmächtigten Personen, die Vollmacht für rbb bei Rundfunkbeiträgen haben?
Wenn nicht:
-  Justitiariat anschreiben
- sich auf § 22 (3) der rbb-Satzung beziehen
- berechtigtes Interesse darstellen (kam ein Brief mit irgendwelchen Unterschriften, wahrscheinlich Fälschung, man braucht Liste).
- Liste abwarten und mit Namen auf dem Brief vergleichen.


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d
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So alle Seiten sind lesbar. Bitte um Eure Einschätzung. Das 1. was Person A sofort auffiel waren alle beantworteten Widersprüche in einem Schreiben. Ist das überhaupt zulässig? Person A hat mal irgendwo gelesen, dass jeder einzelne Widerspruch separat beantwortet werden muss?!


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g
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Schöne Schreiben hast du da vom BS bekommen.

Bei Mr.X gibt's da nur eines: Zurückweisung in Gänze.

Wenn Mr.X sich Zeit nimmt, würde er noch nachfragen, wo das rechtliche Verhältnis der Abteilung Recht und Personal einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung in Köln zu Mr.X geklärt ist und bittet um den exakten Wortlaut.
(Diese Abteilung Recht und Personal darf maximal intern, wenn überhaupt, aber niemals extern wirksam werden.)
Da es da nichts gibt, wird auch nichts kommen.
Mr.X könnte sich dann noch eine weitere Belästigung verbitten, wenn er möchte.

Hinweis: es geht nicht darum, ob dort die LRA genannt ist, sondern, wer das Schreiben erstellt hat. Das macht das Rechtsverhältnis aus.
Rechtssachen in Auftrag an 'Kinder' geben, geht nicht.
Wenn z.B. 'in Auftrag' unterschrieben ist, dann geht es bei Mr.X zurück. Der Verantwortliche hat zu unterschreiben.

Die GEZ, wie der Name sagt, (verschleierungsmäßig heute BS genannt) ist lediglich berechtigt, Gebühren einzuziehen. Mehr nicht.
WICHTIG: Hierzu muss der Benutzer durch eine Einzugsermächtigung zugestimmt haben.
Hat er das nicht, darf die GEZ seine Daten gar nicht haben.
Ohne Einzugsermächtigung existiert keinerlei Verhältnis zur GEZ.
Wenn ein Nutzer eine Ermächtigung erteilt hat, dann hat es seine Richtigkeit. (Diese widerruft man halt.)


siehe auch:
" Mündig oder nicht? > "(Rechts-)Geschäfte" mit dem "Beitragsservice" gültig? "
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13318.15


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2016, 19:03 von gerechte Lösung«

d
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Zitat
Bei Mr.X gibt's da nur eines: Zurückweisung in Gänze.

Wie soll Mr. X das denn zurückweisen? Der Widerspruch (auch wenn es den gar nicht geben dürfte, da keine Behörde...) wurde abgelehnt.
Mehr als klagen bleibt ihm doch jetzt nicht mehr übrig oder?


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g
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Jeder macht das so, wie er es für richtig hält.

Im Rechtsverkehr hat es ein Rechtsverhältnis zu geben. Diese Abteilung 'Recht und Personal' ist dem Mr.X gänzlich unbekannt als Geschäftspartner.
Wie soll er da mit denen Geschäfte machen? Mit Kindern. Geht nicht.
siehe: posting#3 von boykott2015

Nachtrag:
Es steht da noch etwas von:  WIR und  UNSER.
Wer ist denn wir und unser? Na, der Beitragsservice. Von wem sind die anderen Schreiben gekommen? Na, vom BS - oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2016, 19:15 von gerechte Lösung«

P
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Zitat
Ist das überhaupt zulässig? Person A hat mal irgendwo gelesen, dass jeder einzelne Widerspruch separat beantwortet werden muss?!

Sehr wahrscheinlich ja. Zumindest kommt es etwas auf die Umstände und Begründungen an. Ebenso auf die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung. Wurde mit jedem Widerspruch einzeln ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO gestellt, so ist dabei auch jeder Antrag zu bescheiden. In wie weit das zusammen erfolgen darf ist nicht bekannt. Wird ein Antrag nicht beschieden und droht Vollstreckung, kann eine Person A vor Gericht Rechtsschutz suchen.
(Wobei suchen wörtlich zu nehmen ist, denn leider können die meisten Gerichte keine Fehler erkennen. Würden Sie mal richtig 2 Stufig prüfen, dann wäre bereits in der ersten Stufe Ende, siehe dazu Audio 3 vom 03.10.2016

Diskussionsportal für den Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.16
Audio-Aufzeichnung der Vorträge und Publikumsdiskussion (mp3)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18917.msg131990.html#msg131990

Es ist jedenfalls nicht so, dass jeweils ein eigener Widerspruchsbescheid notwendig werden würde, sofern alle Punkte in einem Bescheid ordentlich behandelt und auch bedacht werden. Ob es tatsächlich anders sein muss ist unbekannt.
Es kann dabei passieren, dass Gründe welche zur Entscheidung mit heranzuziehen wären missachtet werden. Es gibt jedoch kein "Recht auf Reklamation" des Widerspruchbescheids, sondern nur eine Anfechtungsmöglichkeit mittels Klage.
Ob weitere andere Weg sinnvoll sind kann dabei nicht beurteilt werden. Schließlich könnte eine Person A auch sehr überzeugt davon sein, dass gilt, dass jedes Gesetz zunächst formell gültig sein muss und die Gegenseite den Nachweis kostenfrei darüber zu erbringen habe, dass dem so sei. Jedoch hilft das nicht unmittelbar, weil würde keine Anfechtungs- Klage erhoben, so gleich ein Vollstrecker losgeschickt würde.
Am besten also die Audios Nummer 3 und 6 anhören gegebenenfalls auch die ersten Transkripte lesen, diese sind noch nicht vollständig.
Und aus dem Gehörten und hier in anderen Beispielklagen und Begründungen gefundenes eine Klage aufbauen. Zunächst reicht es jedoch aus, eine kurz unbegründete Klage innerhalb der Frist zu tätigen.

Der Widerspruchsbescheid, sieht im Groben anderen 5 Seiten langen Widerspruchsbescheiden ähnlich. Eine Einzelfallbehandlung ist außer bei den Angaben zur Person und den Zeiträumen und den Sätzen zur Gestaltung der Rechtsbelehrung und Erkennbarkeit der Behörde nicht erkennbar, sofern Person A noch andere Gründe aufgeführt habe.

Zudem wird die Behauptung aufgestellt, dass eine Vollziehung keine über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehenden Nachteile birgt und auch keine unbillige Härte zur Folge hätte.
Hat die Person A nicht ausreichend dargelegt warum Sie sich den Rundfunkbeitrag nicht leisten kann? Oder wurde dieses Vortragen einfach ignoriert?

Vgl. dazu z.B.
Widerspruchsbescheid 8 Seiten, 8 Seite PDF Teil B
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179
und gegebenenfalls im gleichen Thema, ganz am Anfang den Text der Zurückweisung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2016, 01:26 von Bürger«

d
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Zitat
Nachtrag:
Es steht da noch etwas von:  WIR und  UNSER.
Wer ist denn wir und unser? Na, der Beitragsservice. Von wem sind die anderen Schreiben gekommen? Na, vom BS - oder?

Den Gebühren-Beitragsbescheid hat Mr.X vom RBB bekommen. Sämtlichen anderen "Briefe" vom Beitragsservice.

Kurze Frage noch die Mr. X aktuell am wichtigsten ist, und die er noch nicht ganz versteht:
Das Inkasso Unternehmen BS schreibt im Auftrag einen Widerspruchsbescheid für den RBB. Soweit Mr. X das weiß, gibt es das auch bei ganz anderen Firmen, die das so handhaben. Mr. X versteht die Aussage mit den Vertragspartnern,. dass diese selbst unterschrieben sollen, aber gibt es für diesen Konkreten Fall irgend eine Gesetzliche Aussage, dass das so, wie es hier lief, gesetzlich anfechtbar wäre?


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Konkreten Fall irgend eine Gesetzliche Aussage, dass das so, wie es hier lief, gesetzlich anfechtbar wäre?

Konkreten Fall?, was bedeutet das? Mr.X kennt keine Konkreten Fälle - nur fiktive.


Unter « Antwort #3 am: 05. Oktober 2016, 20:19 »
steht klipp und klar, wer was zu bearbeiten und zu unterzeichnen hat.
Das mal durcharbeiten.


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Vorschlag: Teilnahme am "Runden Tisch" Berlin.
Runder Tisch Berlin, Mi. 12.10.16. 18 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20076.0.html

Dort wird am 12. Oktober gezeigt, wie ziemlich alle der rund 10 % Verweigerer in Deutschland sich effizient wehren können.
Dass alle ihre Prozesse verlieren und alle per Pfändung schließlich denn doch zahlen müssen, stimmt nicht und ganz besonders nicht für Berlin / RBB.

Nur für Leute, die ein mittleres, also ziemlich hohes Einkommen haben und die tatsächlich einen Fernseher inklusive Nutzung von ARD und ZDF haben, gilt:
Die Beitragspflicht ist vertretbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2016, 01:31 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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